Hallo, meine Chefin macht mich ganz kirre, nachdem sich nun die Mehrwertsteuer wieder geändert hat.
Gerichtstermin im Scheidungsverfahren fand am 10.12.2020 statt.
Scheidung im Termin rechtskräftig, VA nicht.Kosten gegeneinander.
Zustellung erfolgte am 17.12.2020 an uns.
Heute (04.01.2021) schicken wir den Beschluss an den Mandanten weiter mit Hinweis Frist für VA.
Sie meint, dass 19 % MWSt anfallen, da der Beschluss noch nicht ingesamt rechtskräftig ist und wir erst heute den Beschluss dem Mandanten schicken. . Ich bin der Meinung 16 %, da der Beschluss bereits am 10.12.2020 beschlossen wurde und damit der Rechtszug beendet ist.
Was meint Ihr?
Vielen Dank. Ich lass mich immer so verunsichern
16 oder 19 % MWSt
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Du hast recht. Es kommt auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, die den Rechtszug abschließt, und nicht auf die Rechtskraft.
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Würde mich mit gerne mit einer Frage anschließen, da ich mir wg. der MwSt. auch nicht sicher bin und nicht extra einen neuen Thread aufmachen, da dieser erst ein paar Tage alt ist.
In der Verhandlung Anfang Dezember 2020 wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen. Widerrufsfrist heute der 11.01.2021. Wir haben letzte Woche erst von der RSV der Mandantschaft die Zustimmung zum Vergleich erhalten. Ich bin mir jetzt für den KAA nicht sicher, ob ich 16 % ansetzen soll (weil da der Widerrufsvergleich geschlossen wurde) oder 19 % (weil wir jetzt erst sicher sind, dass der Vergleich nicht widerrufen wird) ansetzen soll. Ich hatte den KAA mit 16 % zwar schon vorbereitet, bin mir aber pötzlich nicht mehr so sicher, ob es so richtig ist und nicht doch 19 % angefallen sind.
Noch ein paar Eckdaten zu der Sache:
Klage wurde Anfang 2018 eingereicht, zunächst wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und es wurde ein Gutachten eingeholt. Der einzigste Verhandlungstermin fand im Dezember 2020 statt.
Vielen Dank für eure Hilfe.
In der Verhandlung Anfang Dezember 2020 wurde ein Widerrufsvergleich geschlossen. Widerrufsfrist heute der 11.01.2021. Wir haben letzte Woche erst von der RSV der Mandantschaft die Zustimmung zum Vergleich erhalten. Ich bin mir jetzt für den KAA nicht sicher, ob ich 16 % ansetzen soll (weil da der Widerrufsvergleich geschlossen wurde) oder 19 % (weil wir jetzt erst sicher sind, dass der Vergleich nicht widerrufen wird) ansetzen soll. Ich hatte den KAA mit 16 % zwar schon vorbereitet, bin mir aber pötzlich nicht mehr so sicher, ob es so richtig ist und nicht doch 19 % angefallen sind.
Noch ein paar Eckdaten zu der Sache:
Klage wurde Anfang 2018 eingereicht, zunächst wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und es wurde ein Gutachten eingeholt. Der einzigste Verhandlungstermin fand im Dezember 2020 statt.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Probieren geht (meistens) über studieren (ansonsten hilft meist ein Blick ins Gesetz)
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Das Thema wurde in einem anderen Fall bereits hier von Anahid beantwortet:
viewtopic.php?f=98&t=92599&p=2056232&hi ... h#p2056232
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Guten Morgen,
ich habe hier eine Beratungshilfeangelegenheit abzurechnen. Ausgstellt wurde der Schein im Oktober 2020. Die Gegenseite angeschrieben wurde im November 2020, hieraus erhalte ich meine Geschäftsgebühr.
Tatsächlich erledigt hat sich die Sache erst im neuen Jahr, da die Gegenseite Gefordertes aus dem Schreiben erst jetzt erfüllt hat. Das kann ich mit Hilfe von E-mails auch belegen.
16 % oder 19 %?
ich habe hier eine Beratungshilfeangelegenheit abzurechnen. Ausgstellt wurde der Schein im Oktober 2020. Die Gegenseite angeschrieben wurde im November 2020, hieraus erhalte ich meine Geschäftsgebühr.
Tatsächlich erledigt hat sich die Sache erst im neuen Jahr, da die Gegenseite Gefordertes aus dem Schreiben erst jetzt erfüllt hat. Das kann ich mit Hilfe von E-mails auch belegen.
16 % oder 19 %?
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Ich bin auch bei 19 und schicke einen neuen Sachverhalt hinterher:
Urteil I. Instanz mit Kostenquote vor Juli 2020.
Urteil II. Instanz mit geänderter Kostenquote November 2020.
Der "lustige" Rechtspfleger möchte meine UST für die I. Instanz auf 16 % kürzen, weil durch die neue Kostenentscheidung die Gebühren dann erst fällig wären
Urteil I. Instanz mit Kostenquote vor Juli 2020.
Urteil II. Instanz mit geänderter Kostenquote November 2020.
Der "lustige" Rechtspfleger möchte meine UST für die I. Instanz auf 16 % kürzen, weil durch die neue Kostenentscheidung die Gebühren dann erst fällig wären
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Gleiches bei mir - der Kfb ist mit Kürzung erlassen (meine Begründung für erste Instanz 19 % wurde nicht akzeptiert)mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑12.01.2021, 16:22Ich bin auch bei 19 und schicke einen neuen Sachverhalt hinterher:
Urteil I. Instanz mit Kostenquote vor Juli 2020.
Urteil II. Instanz mit geänderter Kostenquote November 2020.
Der "lustige" Rechtspfleger möchte meine UST für die I. Instanz auf 16 % kürzen, weil durch die neue Kostenentscheidung die Gebühren dann erst fällig wären
Aber ich strenge kein Beschwerdeverfahren an (bzw. genau genommen Erinnerungsverfahren).
Wirst du das machen?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück