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Auslagenpauschale für Akteneinsicht Unfallsachen

Verfasst: 21.10.2016, 10:55
von Skyline
Hallo,

wir vertreten einige Mandanten in Unfallangelegenheiten die vorsteuerabzugsberechtigt sind. Wenn wir nur für die Auslagenpauschale in Höhe von 12,00 € vorverauslagen, muss diese doch beim Mandanten mit Mehrwertsteuer abgerechnet werden und bei der gegnerischen Versicherung netto 12,00 € angefordert werden, welche dann der Mandant netto zurückerstattet bekommt oder ? Chef will diese 12,00 € grundsätzlich der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen, auch wenn diese die Akte nicht angefordert hat. Mir gehts hauptsächlich um die Geltendmachung der 12,00 €, ob es richtig ist, dass diese netto in Ansatz zu birngen sind bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei gegebener Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten.

:thx

Re: Auslagenpauschale für Akteneinsicht Unfallsachen

Verfasst: 21.10.2016, 11:51
von grommelie
Natürlich kannst Du die Auslagenpauschale der gegnerischen Versicherung lediglich netto mit 12,00 € in Rechnung stellen, wenn die Mandantschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Sie bezahlen dennoch 14,28 € brutto an euch und holen sich 2,28 € als Vorsteuerabzug vom Finanzamt bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung zurück.

Re: Auslagenpauschale für Akteneinsicht Unfallsachen

Verfasst: 21.10.2016, 11:55
von Adora Belle
Skyline hat geschrieben:Chef will diese 12,00 € grundsätzlich der gegnerischen Versicherung in Rechnung stellen, auch wenn diese die Akte nicht angefordert hat.
Das ist ja auch richtig so, die 12 EUR sind Teil der erstattungsfähigen Anwaltsvergütung. Die gegnerische Haftpflicht zahlt die gesamte Vergütung nur netto, die USt. muss vom Mandanten getragen werden, der dann entsprechend vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Re: Auslagenpauschale für Akteneinsicht Unfallsachen

Verfasst: 25.10.2016, 15:45
von Andy66
Kann es sein, dass Du die Aktenversendungsgebühr Nr. 9003 Anlage 1 zum GKG meinst und nicht die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG?

Die € 12,00 Aktenversendungsgebühr sind zzgl. USt abzurechnen (bzw. bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern zu erstatten). Die Beschaffung der Akteneinsicht ist ein steuerbarer Umsatz, daher ist hier vom RA USt zu erheben. Und die Aktenversendungskosten Nr. 9003 fallen nur an, wenn man AE hatte und sie an die Justizkasse bezahlen musste. Sie trotzdem zu verlangen sehe ich nicht als korrekt an.

Die Nr. 7002 VV RVG ist ein Teil der Anwaltsvergütung und damit eine andere Baustelle. Da schließe ich mich Adora Belle an.

Allerdings: Wenn die Versicherung Euch beauftragt, die Akte zu besorgen, und ihr schreibt dann die Rechnung, ist Kostenschuldner die Versicherung (weil sie ja den Auftrag zur Aktenbeschaffung gegeben hat). Und die muss das immer brutto zahlen. Und das tun sie bei mir auch ohne jegliche Probleme, egal welchen Umsatsteuer-Status der Mandant hat.