Hallo,
ich brauche mal wieder eure geschätzte Hilfe
Ich habe hier einen KFA zur Stellungnahme bekommen. Klägerin war eine GmbH (Stadtwerke). Auf sämtlichen Rechnungen ist die Umsatzsteuer berechnet worden.
Im KFA heißt es nun, "die Antragstellerin ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtig"...
Kann das sein? Wenn in allen Rechnungen die USt angesetzt ist, spricht doch vieles dafür, dass die GmbH gerade zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder?
Oder übersehe ich hier was? (ggf., weil es sich um die Stadtwerke handelt?)
Besten Dank!
KFA "GmbH ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt"
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Kommt wohl immer darauf an, worum es ging.
zB
http://blogs.pwc.de/steuern-und-recht/2 ... omleitung/
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läuft...
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Diese Entscheidung habe ich auch gefunden.
Ich glaube, ich werd es erstmal monieren, und mal sehen, was bei rauskommt... Ich hab nur die Befürchtung, dass ich etwas "ganz Klares" übersehe
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- alraune
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Nein. Dass in der Rechnung die USt. berechnet wird, hat überhaupt nichts damit zu tun, ob die GmbH zum Vorsteuerabzug optiert hat, oder nicht. In der Rechnung muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden, es sei denn, der Rechnungsempfänger ist in Deutschland nicht steuerpflichtig.global-fish hat geschrieben:Wenn in allen Rechnungen die USt angesetzt ist, spricht doch vieles dafür, dass die GmbH gerade zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder?
Einfaches Beispiel: Rechtsanwälte sind so gut wie immer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Und in den Kostenrechnungen an die Mandanten ist trotzdem immer Umsatzsteuer drin, nicht wahr? (außer die Rechnung geht an ausländische Mandanten, die in D nicht steuerpflichtig sind).
Wenn ich mir im Kostenfestsetzungsverfahren bei Gegnern nicht sicher bin, ob nicht doch ggf. Vorsteuerabzusberechtigung bestehen könnte, bitte ich um Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des gegnerischen Steuerberaters.
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Muss Dir leider widersprechen Alraune. In der Regel gilt: Ist in der Rechnung Mehrwertsteuer drin, ist der Rechnungsaussteller vorsteuerabzugsberechtigt. Firmen, die nicht zum Vorsteuerabzug optiert haben, weisen auch in ihren Rechnungen im Normalfall keine Mehrwertsteuer aus. Die Stadtwerke können da wohl, wie der Link von Maddien zeigt, eine Ausnahme bilden (war mir allerdings auch bisher nicht bekannt).alraune hat geschrieben: Nein. Dass in der Rechnung die USt. berechnet wird, hat überhaupt nichts damit zu tun, ob die GmbH zum Vorsteuerabzug optiert hat, oder nicht. In der Rechnung muss Umsatzsteuer ausgewiesen werden, es sei denn, der Rechnungsempfänger ist in Deutschland nicht steuerpflichtig.
Einfaches Beispiel: Rechtsanwälte sind so gut wie immer zum Vorsteuerabzug berechtigt. Und in den Kostenrechnungen an die Mandanten ist trotzdem immer Umsatzsteuer drin, nicht wahr? (außer die Rechnung geht an ausländische Mandanten, die in D nicht steuerpflichtig sind).
Wenn ich mir im Kostenfestsetzungsverfahren bei Gegnern nicht sicher bin, ob nicht doch ggf. Vorsteuerabzusberechtigung bestehen könnte, bitte ich um Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des gegnerischen Steuerberaters.
Weiter gilt: Gibt der Gegner im Kostenfestsetzungsantrag an, dass er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so gilt das als Tatsache. Beim richtigen Rechtspfleger beißt Du mit der Aufforderung, eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen, auf Granit.
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Bei mir würde die Partei nicht auf Granit stoßen. Die Stadtwerke meines Ortes sind auch eine GmbH und vorsteuerabzugsberechtigt. Wenn die Erklärung zur USt. augenscheinlich unrichtig ist - und das erscheint zunächst bei einer GmbH so - dann wird ein Nachweis gefordert, da das Gericht keine u.U. unrichtige Erklärung berücksichtigen muss. Soll die Partei erläutern, weshalb hier eine Ausnahme vorliegt.
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Also ich würde die Angaben der Gegenseite zu Vorsteuerabzugsberechtigung auch erstmal monieren und deren Begründung abwarten. Möglicherweise hat eine eifrige Mitarbeiterin des Anwaltsbüros lediglich bei der Aktenanlage das Häckchen "Partei ist vorsteuerabzugsberechtigt" vergessen zu setzen.
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...und genau das passiert häufiger als man glaubt. Die Parteiantwort: "Blabla... handelt es sich um ein Versehen. Die Partei ist natürlich... leier, leier"
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Vielen Dank für Eure Antworten... Jetzt wird mal kräftig moniert
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Hm, ich hab es mal so beigebracht bekommen, dass jeder Unternehmer ab einer gewissen Umsatzgrenze umsatzsteuerpflichtig ist, dass also nur Kleinunternehmer davon befreit sein können. Und dass Umsatzsteuer auf alle Waren und Dienstleistungen erhoben werden muss. Als große Ausnahme fällt mir da z.B. die Deutsche Post ein, die ja von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.Anahid hat geschrieben:Firmen, die nicht zum Vorsteuerabzug optiert haben, weisen auch in ihren Rechnungen im Normalfall keine Mehrwertsteuer aus.
Vielleicht weiß es ja hier jemand ganz genau?