Weiterberechnung Hon. ausländische RAe

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Janne
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#1

23.09.2015, 09:39

Puuhh...ich weiß nicht weiter... 2 Fragen über die ich mir den Kopf zerbrechen und ich hoffe ihr könnt mir helfen :)

1. Wir beauftragen manchmal ausländische Rechtsanwälte um für unseren Mandanten tätig zu werden; bisher lief es so ab, dass diese uns dann irgendwann eine an unseren Mandanten adressierte Honorarnote haben zukommen lassen, welche wir an unseren Mandanten zur Begleichung weitergeleitet haben. So lief das bisher immer und es lief gut :) Nun möchte aber ein Mandant, dass wir diese Honorarnoten vorab für ihn begleichen und diese dann später mit unserer Rechnungsstellung in Ansatz bringen.

a) Muss die Honorarnote der ausländischen Rechtsanwälte dann auf uns ausgestellt werden, oder kann sie im Namen des Mandanten bestehen bleiben?
b) Wenn ich diese Honorarnote weiterberechne, worauf muss ich steuerrechtlich achten? Muss ich unserem Mandanten dann Ust. weiterberechnen oder nur das, was wir verauslagt haben?

2. Es kommt auch vor, dass wir unseren Anwälten intern z.B. eine Nachberechnung stellen, da einige Verträge haben die über unsere Gesellschaft laufen. Hierfür zahlen sie ein gewisses Guthaben ein, was bei Verbrauch dann nachberechnet wird. Mir ist dabei aufgefallen, dass wir bei einer Nachberechnung ggü. unserer Anwälte 19 % Ust. berechnen - kann mir jemand erklären wieso wir das tun!?
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Anahid
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#2

23.09.2015, 09:45

Zu Deiner ersten Frage:

Wenn der Mandant möchte, dass Ihr die Rechnung ausgleicht, dann sollte die Rechnung auf Euch ausgestellt werden. An den Mandanten müsst Ihr dann selbstverständlich später Mehrwertsteuer weiterberechnen, auch wenn in den Rechnungen der ausländischen Anwälte keine MwSt enthalten war. Würde ich dem Mandanten aber so sagen. Da soll er mal überlegen, ob er dann nicht doch lieber die Rechnung direkt ausgleicht. Wenn er nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und sich auf diese Weise nicht die MwSt vom Finanzamt zurückholen kann, ist das ja für ihn nur von Vorteil, wenn er die Rechnung direkt ausgleicht.

Bei Deiner zweiten Frage verstehe ich ehrlich gesagt den Sachverhalt nicht.
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#3

06.11.2015, 11:00

Danke schonmal Anahid für die Beantwortung der ersten Frage :)

Ich probiere mich mal an der Erklärung zu 2):

Anwalt A hat einen Handyvertrag über unsere Anwaltsgesellschaft abgeschlossen, die Rechnung geht an die Anwaltskgesellschaft und wird von ihr auch beglichen. A zahlt einmal im Jahr einen Betrag an die Anwaltsgesellschaft (z.B. EUR 1.000,00) = Guthaben; hiervon wird der monatliche Rechnungsbetrag der Handygesellschaft dann abgezogen. Dieses Jahr hat der Anwalt aber extrem viel telefoniert, sodass die Forderungen der Handygesellschaft irgendwann sein "Guthaben" übersteigen, er ist dann also im "Minus" bei der Anwaltsgesellschaft. Dann stellt die Anwaltsgesellschaft eine Rechnung an A, sagen wir über weitere EUR 300,00, hiervon werden dann die nächsten Handyrechnungen abgezogen und das Minus ausgeglichen.

Auf diese Nachberechnung der EUR 300,00 rechnen wir aber nochmal 19 % Ust. rauf und ich verstehe nicht wieso?
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#4

06.11.2015, 11:04

Wird über den jährlichen Abschlag von z.B. 1.000 € auch eine Rechnung Eurer Kanzlei gestellt?
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Janne
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#5

06.11.2015, 11:45

Ja, ebenfalls zzgl. 19 Ust. wenn ich mich recht entsinne
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Anahid
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#6

06.11.2015, 12:44

Siehste.....dann passt es doch. Ihr dürft ja auch gar keine Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen, wenn nicht die Steuerschuld verlagert ist (z.B. Firma im Ausland). ;)
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