Rechtschutzversicherung Eigenbeteiligung: Mehrwertsteuer?

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
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Ida Magdalene

#1

08.10.2014, 21:57

Hallo an @ll,

Wenn ich der RSV, bei der der Mandant eine Eigenbeteiligung von 250 E hat, die Rechnung erstelle, wird dann die Eigenbeteiligung nach der Mehrwertsteuer abgezogen`?

Wenn ja, wenn ich dann dem Mandant die 250 in Rechnung stelle, kommt dann MWSt drauf?

Wie macht ihr das?

Danke im voraus!
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#2

09.10.2014, 06:13

wird dann die Eigenbeteiligung nach der Mehrwertsteuer abgezogen`?
Ja.
Wenn ja, wenn ich dann dem Mandant die 250 in Rechnung stelle, kommt dann MWSt drauf?
Ergibt sich aus der ersten Antwort, in den 250 € ist die USt. enthalten, muß also in der Rechnung erst rausgerechnet und dann wieder aufgeschlagen werden.
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Andy66
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#3

09.10.2014, 13:14

Pass aber auf, dass Du nicht die USt zweimal in Rechnung stellst auf die Art!

Also z.B.: volle KN incl. USt an RS, die zahlen dann KN ./. € 250,00; dann nochmal KN an Mdt. über brutto € 250,00. Das würde dazu führen, dass die USt 2x abgerechnet und von Euch auch geschuldet würde! Man muss die USt abführen, die man in Rechnung stellt! Auch wenn Ihr nur Ist-Versteuerer seid wie die meisten Anwälte, könnte eine Betriebsprüfung da daraufkommen.

Wir machen das immer so, dass wir dem Mdt. die vollständige Rechnung schicken und ihm sagen, dass die RS darauf € xxx bezahlt hat und er noch € xxx SB zu zahlen hat. Dann ist die USt nur einmal ausgewiesen. Wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die RS die USt sowieso nicht zahlen, dann bekommt er halt die vollständige Rechnung mit dem Hinweis, den Betrag € xx für die Ust und € xx für die SB noch zahlen muss. Er hat dann einen vorsteuerfähige Rechnung und alle sind zufrieden (war bisher jedenfalls bei uns so).
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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#4

10.10.2014, 14:23

Andy66 hat geschrieben: Wir machen das immer so, dass wir dem Mdt. die vollständige Rechnung schicken und ihm sagen, dass die RS darauf € xxx bezahlt hat und er noch € xxx SB zu zahlen hat. Dann ist die USt nur einmal ausgewiesen.
Machen wir auch so.
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Pepples
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#5

10.10.2014, 14:27

Andy66 hat geschrieben:Pass aber auf, dass Du nicht die USt zweimal in Rechnung stellst auf die Art!

Also z.B.: volle KN incl. USt an RS, die zahlen dann KN ./. € 250,00; dann nochmal KN an Mdt. über brutto € 250,00. Das würde dazu führen, dass die USt 2x abgerechnet und von Euch auch geschuldet würde! Man muss die USt abführen, die man in Rechnung stellt! Auch wenn Ihr nur Ist-Versteuerer seid wie die meisten Anwälte, könnte eine Betriebsprüfung da daraufkommen.

Wir machen das immer so, dass wir dem Mdt. die vollständige Rechnung schicken und ihm sagen, dass die RS darauf € xxx bezahlt hat und er noch € xxx SB zu zahlen hat. Dann ist die USt nur einmal ausgewiesen. Wenn der Mdt vorsteuerabzugsberechtigt ist, wird die RS die USt sowieso nicht zahlen, dann bekommt er halt die vollständige Rechnung mit dem Hinweis, den Betrag € xx für die Ust und € xx für die SB noch zahlen muss. Er hat dann einen vorsteuerfähige Rechnung und alle sind zufrieden (war bisher jedenfalls bei uns so).
Es wird nur eine Kostennote erstellt und zwar adressiert an den Mandanten. Nur der ist Kostenschuldner und hat Anspruch auf die Rechnung.
Die RS bekommt immer nur eine Abschrift der Rechnung. :wink:
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Ida Magdalene

#6

11.10.2014, 23:03

Ah, vielen Dank :thx

:wink2 Das sind tolle hilfreiche Antworten!
Dann stell ich gleich mal die nächste Frage. Aber neues Thema. :D
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