Vorsteuerabzugsberechtigung - Nachweis verlangen?

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Bürowächterin
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#1

04.09.2013, 10:07

Einen wunderschönen guten Morgen wünsche ich den Damen und Herren Kollegen!

Folgender SV:

Kläger ist selbstständiger Texter, Autor & Redakteur......Beklagte (von hier vertreten) ist eine Firma......
Kläger hat getextet, abgerechnet und erstinstanzlich obsiegt!

Nun:

Trotz diesseitiger Berufungseinlegung läuft das KFV.....ich habe - neben dem Aussetzungsantrag - moniert, dass der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt sein müsste, weil

1. selbstständig ist und
2. keinerlei Hinweis der Rechnung (auf etwas anderes) zu entnehmen ist.

Jetzt bekomme ich die gegnerische Stellungnahme und steh vollends auffem Schlauch:

"Die von uns vertretene Partei ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Rechtsstreit gehört nicht zu ihrem Geschäftsbereich, sodass die auf die Gebühren
anfallende Umsatzsteuer erstattungsfähig ist."


Meine Frage also -

es reicht i.d.R. die "anwaltliche Versicherung", die ich hier aber nicht als ausreichend empfinde - kann ich
da doch etwas anderes verlangen!?

Außerdem verstehe ich beim Besten den letzten Satz nicht......eingeklagt wurde eine
Forderung aus einem Dienstvertrag, was zum Henker gehört denn da nicht in den Geschäftsbereich!?

:oops:

Ich danke bereits im Voraus für hilfreiche Antworten!
Anamadea
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#2

04.09.2013, 10:36

[quote="Bürowächterin"]

es reicht i.d.R. die "anwaltliche Versicherung", die ich hier aber nicht als ausreichend empfinde - kann ich
da doch etwas anderes verlangen!?


Nein, kannst Du nicht. Nach § 104 ZPO gilt: "......... Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann." Dies gilt in Verbindung mit § 4 UStG i. V. m. § 15 UStG.

Fazit: Es ist leider egal, ob Du ihm nicht glaubst oder nicht. Ein Recht auf Nachweis besteht deinerseits nicht. Der Gegner hat das im Zweifel mit dem Finanzamt zu klären, wenn er hier ein falsche Antwort gibt.
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niva
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#3

04.09.2013, 10:41

wobei ja wohl eher geklärt werden sollte, wie er darauf kommt, dass die Klageforderung keine Forderung aus dem Geschäftsbereich sein soll.

Er bestreitet seine Vorsteuerabzugsberechtigung in Bezug auf Geschäftstätigkeit damit ja nicht.
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#4

04.09.2013, 10:56

niva hat geschrieben:wobei ja wohl eher geklärt werden sollte, wie er darauf kommt, dass die Klageforderung keine Forderung aus dem Geschäftsbereich sein soll.

Er bestreitet seine Vorsteuerabzugsberechtigung in Bezug auf Geschäftstätigkeit damit ja nicht.


Das war auch mein erster Gedanke......es klingt eben einfach zu paradox!

Mal sehen, was dann für eine Antwort kommt...... :roll:

Lieben Dank!
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#5

04.09.2013, 11:03

Anamadea hat geschrieben:

es reicht i.d.R. die "anwaltliche Versicherung", die ich hier aber nicht als ausreichend empfinde - kann ich
da doch etwas anderes verlangen!?


Nein, kannst Du nicht. Nach § 104 ZPO gilt: "......... Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann." Dies gilt in Verbindung mit § 4 UStG i. V. m. § 15 UStG.

Fazit: Es ist leider egal, ob Du ihm nicht glaubst oder nicht. Ein Recht auf Nachweis besteht deinerseits nicht. Der Gegner hat das im Zweifel mit dem Finanzamt zu klären, wenn er hier ein falsche Antwort gibt.

Auch dir vielen Dank!

Das "nicht glauben" geht ja damit einher, dass schon aus dem SV etwas anderes gegeben ist.....hatte noch im Kommentar
zu § 91 RN 3 rumgeschmückert......wollte aber mal auf Nummer Sure gehen und hatte hier im Forum nichts anderweitiges gefunden!

:D
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