VU letztes Jahr, Urteil dieses Jahr
- Curry
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Warum will es dann der Rechtspfleger aber so kompliziert? Ich verstehe nicht, wieso man nicht einfach einen neuen KfA mit den Gebühren und 19% Steuer einreichen kann und fertig.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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hm, kann ich dir nicht sagen - das kann wohl nur der Rechtspfleger selbst erklären.
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weil die 0,5 TG für das VU nur mit 16 % abzurechnen ist.. k.a. warum das beim VU was besonderes ist.. hach mist, ich finde die Entscheidung nicht.. grrr wo ist derjenige, von dem ich sie hab *ruf*
- 13
- NORTHERN DINO
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Ich kenne den Sachverhalt jetzt nicht genau: Möglicherweise ist das VU stehengeblieben und anschließend ist nur über die weiteren Kosten entschieden worden. Dann würde mir die Lösung 16%, Restkosten 19 % einleuchten.
Wird das VU aber aufgehoben, dann ist die KGE insoweit weg und es wird über das Gesamtverfahren neu entschieden. Dann alles mit 19 %.
Wäre das eine Lösung?
Wird das VU aber aufgehoben, dann ist die KGE insoweit weg und es wird über das Gesamtverfahren neu entschieden. Dann alles mit 19 %.
Wäre das eine Lösung?
Zuletzt geändert von 13 am 24.05.2007, 21:40, insgesamt 1-mal geändert.
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Hört sich gut an. Jetzt stellt sich nur die Frage, wie es nun genau war mit dem VU.
Curry
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Hallo zusammen, habe mit dem Rechtspfleger telefoniert. Der hat die Sache so erklärt: 1,3 Verfahrensgebühr und 0,5 TG sind mit 16 % zu versteuern, weil eine Kostengrundentscheidung im VU ergangen ist und damit die Gebühren fällig sind, vgl. Nr. 7008 VV RVG, RdZI. weiß ich nicht mehr, bei den Übergangsvorschriften. Die restliche TG war dann mit Endentscheidung fällig und ist damit mit 19 % zu versteuern.
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- 13
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Das wäre so, wie ich es oben skizziert habe. Gültigkeit kann das jedoch nur haben, wenn das VU im Rahmen des Einspruchsverfahrens unangetastet gelassen worden ist, da sonst auch die KGE des VU weg wäre.Lisa1977 hat geschrieben:Hallo zusammen, habe mit dem Rechtspfleger telefoniert. Der hat die Sache so erklärt: 1,3 Verfahrensgebühr und 0,5 TG sind mit 16 % zu versteuern, weil eine Kostengrundentscheidung im VU ergangen ist und damit die Gebühren fällig sind, vgl. Nr. 7008 VV RVG, RdZI. weiß ich nicht mehr, bei den Übergangsvorschriften. Die restliche TG war dann mit Endentscheidung fällig und ist damit mit 19 % zu versteuern.
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Ich denke genau wie du Peps. Ich würde für das VU (wenn es denn Bestand hat) einen KfA machen mit 16% und dan einen neuen KfA für das weitere Verfahren, dort wird dann die Nachsteuer mit berechnet.
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