Vergütungsvereinbarung und Abrechnung ggü. Rechtsschutz

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Jenni
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#1

29.01.2013, 16:45

Hallo zusammen!

Folgender Fall:

Der Mandant ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und hat eine Rechtsschutzversicherung.

Wir haben mit dem Mandant eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen und rechnen regelmäßig monatlich unsere Leistungen gegenüber Mandant ab.

Nun ist das Verfahren beendet. Der Mandant bittet uns darum, die RVG-Gebühren ggü. seiner Rechtsschutz abzurechnen und ihm den von der Versicherung erstatteten Betrag zu überweisen.

Lt. § 14 UStG muss die Rechnung auf den Leistungsempfänger ausgestellt werden. D. h. ich darf die Rechnung nicht an die Versicherung ausstellen, sondern muss die Rechnung an den Mandanten ausstellen. Richtig wäre es ja, die Originalrechnung an den Mandanten zu schicken. Dieser erstattet uns die Mehrwertsteuer (die die Versicherung ja nicht tragen muss, da vorsteuerabzugsberechtigter Mandant). Der Versicherung schicke ich eine Kopie der Rechnung und bitte um Erstattung des Nettobetrages.

Problem: Ich habe immer regelmäßig gem. Vergütungsvereinbarung ggü. dem Mandanten abgerechnet und habe somit auch keine offenen Forderungen mehr ggü. dem Mandanten. Wenn dieser mir jedoch am Ende die Mehrwertsteuer überweist, was mache ich dann mit diesem Geldeingang?

Ich hoffe man versteht was ich meine... kann das gerade so schlecht niederschreiben :-| Wir diskutieren hier nur schon seit einer Stunde rum, wie man hier jetzt steuerrechtlich etc. korrekt vorgeht. Wie handhabt ihr das?

Schon mal vielen Dank und viele Grüße, Jenni
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Rumpelstilzchen
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#2

29.01.2013, 19:12

Du musst an die Rechtsschutzversicherung keine Rechnung schicken. Berechne die Kosten innerhalb eines Anschreibens an die Versicherung ohne Rechnungsnummer.

Wenn die Netto-Gebühren dann da sind, kannst Du diesen Betrag ja bei der nächsten Rechnung an den Mandanten vom Nettobetrag abziehen und ihm dann eben nur um diesen Betrag reduzierte Gebühren in Rechnung stellen.
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Rumpelstilzchen
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#3

29.01.2013, 19:13

Irgendwie steh ich jetzt selbst auf´m Schlauch. Irgendwas passt da mit der MWSt nicht.
Aber auf jeden Fall: Kostenaufgabe an die RS innerhalb eines Briefes ohne Rechnungsnummer
Jenni
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#4

30.01.2013, 08:06

Danke euch! Ich habe gestern auch noch lange darüber nachgedacht und bin auch zu dem Schluss gekommen, dass ich weder gegenüber dem Mandanten, noch gegenüber der Rechtsschutz eine RVG-Rechnung ausstellen darf, da wir unsere Gebühren dann ja auch doppelt (Vergütungsvereinbarung + RVG) in Rechnung gestellt hätten. Auch wenn wir die Nettogebühren der RVG-Rechnung ja dem Mandanten zurückerstatten (da er ja wesentlich mehr an uns gezahlt hat als die Gebühren nach RVG), darf es ja nicht sein, dass doppelte offizielle Rechnungen über unsere Gebühren vorliegen.

Eine Verrechnung mit einer weiteren Stundenhonorarrechnung ggü. Mandant ist nicht möglich, da die Verfahren bereits komplett abgeschlossen sind und keine weiteren Stunden anfallen werden. Aber ich leite den Nettobetrag dann einfach an den Mandanten weiter. Dann passt es ja auch.

Umso besser, dass ihr mein Vorgehen jetzt auch bestätigt :thx
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