Mehrwertsteuer auf Einwohnermeldeamtsanfrage

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Skyline
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#1

10.09.2012, 15:53

Hallo,

muss jetzt mal ein Problem klären und zwar muss ich jetzt bei der Abrechnung an den Mandanten die Einwohnermeldeamtsanfrage vor die Mehrwertsteuer setzen, halt versteuern oder nicht ?

Gibt es Rechtsprechungen dazu ? Und wie sieht es mit Handelsregisteranfragen aus ?

Danke im Voraus
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#2

10.09.2012, 16:00

leider versteuern. :?

ich hab aber nur die entscheidung für die aktenversendungspauschale. BGH, Urt. v. 6. 4. 2011 - IV ZR 232/0852

betroffen sind aber auch
- einwohnermeldeauskünfte
- gewerbeaukünfte
- handelsregisterauskünfte

werden jetzt auf steuerpflichtige auslagen gebucht.
Charline

#3

10.09.2012, 16:11

Also bei uns macht RA-Micro das ganz automatisch. Vorausgesetzt es ist im Forderungskonto/Aktenkonto eingegeben. Er setzt es dann NACH die Mehrwertsteuer. Ich würde mir es so erklären, dass auf die EMA-Anfrage ja schon Mehrwertsteuer beinhaltet ist und ich diese beim Buchen ja schon berücksichtigt habe, wenn der Betrag vom Konto abgeht.

So handhaben wir es zumindest in der Kanzlei.
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#4

10.09.2012, 16:11

Charline hat geschrieben:Also du setzt sie ganz zum Schluss drunter. Nicht mehr die Mehrwertsteuer draufhauen. Die ist ja schon drinne. Praktisch als Auslagen bzw. Hinzurechnungsbetrag auf den Gesamtbetrag.

Das RA-Micro Programm macht es sogar automatisch, wenn diese im Konto festgehalten sind.
Tschuldigung, aber das ist absolut falsch :omi

Keine durchlaufenden Posten sind insbesondere
• die Aktenversendungspauschale,
• die Grundbuchabrufgebühr für die Einsichtnahme in das elektronische Grundbuch,
• die Abrufgebühren für die Einsichtnahme in elektronische Register wie z.B. das Handelsregister, das Unternehmensregister,
• Gebühren für Anfragen bei Einwohnermelde- /Gewerbeämtern,
• Telefon- und Portokostenersatz,
• Ersatz von Fahrtkosten / Reisekosten,

und somit sind sie umsatzsteuerpflichtig! und die Umsatzsteuer ist nicht enthalten, sondern wird aufgeschlagen! Es handelt sich um sog. Honorarauslagen.

Und RAM macht nur das, was man ihm vorher gesagt hat und wenn das bei euch unter durchlaufende Posten ins Aktenkonto gebucht wird und nicht ins Kostenblatt, dann ist klar, daß das UNTER der USt. wieder in die Rechnung gezogen wird.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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Charline

#5

10.09.2012, 16:13

@Jsanny
Ich verstehe. Da müsste ich natürlich mal mit meinem Chef reden, dass wir das umstellen. Bisher war es für mich so logisch. Aber dafür bin ich hier. Immer wieder dazulernen :wink:
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#6

16.11.2012, 13:56

Hallo Euch,

hab mal zwei Fragen in diesem Zusammenhang:

1. Werden diese verauslagten Honorarausgaben die JSanny oben aufgeführt hat inklusive Umsatzsteuer in das Forderungskonto im Rahmen der ZV gebucht und,
2. zählen auch verauslagte Gerichtskosten für den Erlaß eines Mahnbescheides dazu ?

Danke Euch !!
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Liesel
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#7

16.11.2012, 13:57

1. ja
2. wenn du damit meinst, ob die GK auch der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen - nein
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#8

16.11.2012, 14:05

Hallo Liesel,

das ging ja fix ! Danke schön. Also sind GK einfache Auslagen die ohne Mwst. gebucht werden ?! Bin gerade auf der Suche nach einem Standardwerk zum Nachschlagen für die Buchführung. Hast Du eine Empfehlung für mich ? :wink2
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#9

16.11.2012, 14:11

Sorry, hinsichtlich eines Standardwerkes kann ich dir nicht weiterhelfen.

GK sind keine durchlaufenden Posten, daher nicht mehrwertsteuerpflichtig.
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#10

16.11.2012, 14:21

Mit nem Standardwerk kann ich zwar auch nicht dienen, aber dafür mit nem ziemlich ausführlichen Fred hier im Forum
USt. auf EMA-Kosten etc.
Vielliecht hilft dir der ja weiter
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