Rechtsanwalt als Kleinunternehmer

In diesen Bereich gehören alle Beiträge und Fragen, die mit Mehrwertsteuer / Mehrwertsteuererhöhung etc. zu tun haben.
Antworten
Gast

#1

10.12.2007, 06:34

Hallo, alle zusammen!
Trotz meiner über 30jährigen Berufserfahrung bin ich nun auf ein Problem gestoßen, das mir völlig neu ist.
Ich habe als freier Mitarbeiter die Durchführung der Zwangsvollstreckung für einen RA übernommen, der als Kleinunternehmer gemäß § 19 I UStG steuerlich veranlagt wird. Er berechnet Mandanten gegenüber keine Umsatzsteuer und ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Das ist ja noch unproblematisch, die Frage ist aber, was passiert mit seinen Vergütungsansprüchen, die der Schuldner zu tragen hat.
In den mir vorliegenden Vollstreckungsbescheiden, die mir zur Bearbeitung übergeben wurden, sind die Verfahrenskosten (RA-Kosten) mit Umsatzsteuer ausgewiesen. Meines Erachtens ist das aber unrichtig. Der Gläubiger würde dann diese Steuerbeträge als weiteres "Bonbon" kassieren, wenn die Vollstreckung erfolgreich ist. Bei Vollstreckungsmaßnahmen könnte man das Programm (RA-MICRO) ja noch überlisten, indem man eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Gläubigers "vorspielt", beim MB ist das aber nicht möglich bzw. wäre eine falsche Angabe.
Kennt jemand das gleiche Problem und könnt Ihr mir einen Tip geben?
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#2

10.12.2007, 08:25

wie ist denn das, er berechnet doch dann nur die reinen Netto Gebühren ne?
Andreas

#3

10.12.2007, 09:25

Als Kleinunternehmer berechnet man ja in der Tat alle Vergütungen netto, d.h. auf die Leistungen dieses RA fällt gar keine USt. an.

Bei der Beantragung des MB würde ich einfach der praktischen Lösung folgen und angeben, daß der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das dürfte in den meisten Fällen das gewünschte Ergebnis bringen und unschädlich für den Mandanten sein, wobei das natürlich vorab zu prüfen wäre.

Ansonsten liegst du aber auch m.M.n. richtig mit der Ansicht, daß keine USt. zu verlangen ist.

Wenn du VBe hast, die USt. ausweisen, laß sie doch einfach im Forderungskonto weg, also buche die Beträge netto ein und vollstreck die USt. einfach nicht mit. Normalerweise sollte sich niemand beschweren, wenn du weniger vollstreckst als tituliert ist.
Gast

#4

11.12.2007, 11:44

Danke!
Für zukünftige Sachen will mein AG von Beginn an darauf achten, alle Vergütungsansprüche ohne Umsatzsteuer auszuweisen bzw. zu berechnen. In den jetzt (zum Glück noch wenigen) vermurksten Akten wird er im Falle der erfolgreichen Vollstreckung den Schuldnern die Umsatzsteuer zurückerstatten. Damit kann wohl jeder leben.
Am besten wäre, wenn mein AG sein Honorar mit der Schubkarre nach Hause fahren könnte und ordentlich versteuert :-)) Kommt vielleicht noch.

Beste Grüße an alle, Silvia
Andreas

#5

11.12.2007, 11:54

Qualität zahlt sich aus und spricht sich rum, auch bei der anwaltlichen Arbeit :wink:

Es würde mich ja doch mal interessieren, wie es ein RA schafft, umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer zu sein. Aber das ist ein anderes Thema :wink:
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#6

12.12.2007, 09:17

davon gibts n paar hier, wollte ich auch nicht glauben, aber die haben sogar Angestellte :shock: ;-)
Andreas

#7

12.12.2007, 09:28

Komisch - ich dachte, man gilt automatisch nicht mehr als Kleinunternehmer, wenn man Angestellte hat ?!
Benutzeravatar
Pepsi
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14269
Registriert: 28.05.2006, 19:33
Beruf: ReNoFa
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#8

13.12.2007, 08:33

nicht das ich wüsste.. warum? m.W. gibts doch da die Grenze von glaub ich 17.000 €, wenn man mehr verdient im Jahr, dann ist man kein Kleinunternehmer mehr.. oder?
Antworten