Was ja aber prinzipiell falsch ist, wenn man's genau nimmt, weil Auftraggeber ja der RA ist.
Oder wird da - und wenn ja, warum - stets angenommen, daß der Auftrag im Namen des Mandanten erteilt wird ? Könnte mich nicht an einen entsprechenden Passus in den Aufträgen erinnern.
Und was ist mit PÜ-Zustellungen / sonstigen Zustellmaßnahmen, die der GV durchführt ?
USt. auf EMA-Kosten etc.
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Ich hatte heute gerade einen KFA mit einem solchen Ansatz für EMA-Kosten zu entscheiden. Ich habe die USt. mit festgesetzt.
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Wenn Du die USt. meinst, nein. Ich habe gar keine Zeit, mich mit solchen Kleinigkeiten abzugeben. Solange man nicht in der Lage ist, eine klare und eindeutige Regelung zu schaffen, geht es im Zweifel zugunsten des Antragstellers. Materiellrechtliche Aufklärung gibt es im Kostenfestsetzungsverfahren nicht.
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oh weh, welch ein ust hick-hack *g*
also bisher wurde es in den büros, in denen ich war immer so gehandhabt, dass die auslagen wie ema-kosten, zustellungskosten, gvz etv., immer ohne ust an den mdten. weitergegeben wurden bzw. auch ohne ust ins forderungskonto gebucht wurden. es wurde immer gesagt, dass das ja keine gebühren sind, sondern auslagen und auslagen wären immer ohne mwst. hmm und nü?
also bisher wurde es in den büros, in denen ich war immer so gehandhabt, dass die auslagen wie ema-kosten, zustellungskosten, gvz etv., immer ohne ust an den mdten. weitergegeben wurden bzw. auch ohne ust ins forderungskonto gebucht wurden. es wurde immer gesagt, dass das ja keine gebühren sind, sondern auslagen und auslagen wären immer ohne mwst. hmm und nü?
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Der von mir angeführte Fall war auch der erste dieser Art, wo auf die EMA-Kosten USt. verlangt wurde. Die meisten betrachen die Auslagen nach wie vor als frei von USt. und reichen das so ein. Im Zweifel mal den Steuerberater des Büros fragen oder sonst die Anträge weiterhin so stellen wie bisher.
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Steuerberatern traue ich nicht mehr über den Weg, nachdem ich gestern ein Schriftstück des Steuerberaters eines Mandanten in der Hand hatte, der nicht einmal ein einfaches Gesetz lesen kann (eine Erfahrung, die ich übrigens schon mit mehreren StB'n gemacht habe).
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Oops - ist die Finanzbranche ein Analphabeten-Pool? Das würde einiges erklären...
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Das sagt unser heißgeliebter Herr Engler dazu:
mit einigem Entsetzen habe ich bereits im Anwaltsblatt Mai 2007 den Aufsatz von Herrn Schons gelesen. Auch in der Juli-Ausgabe des Anwaltsblattes befindet sich zu diesem Thema ein Artikel.
Wegen der Wichtigkeit für die Kanzlei und die Gefahr einer erheblichen Nachzahlung von Steuern kann ich mich dem Aufsatz des Herrn Schons nur anschließen, hier den sichersten Weg zu gehen.
Viele Kanzleien nehmen bei der Abrechnung mit dem Mandanten diese in der Form vor, dass die Umsatzsteuer nicht mehr vor den Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen, Handelsregisteranfragen, Gerichtsvollzieherkosten vorgenommen wird, sondern danach.
Bei den Gerichtskosten sollte der Mandant für eine unmittelbare Begleichung Sorge tragen. Dieser wird es nämlich nicht verstehen, wenn man für eingezahlte Gerichtskosten von 1.000,00 € dem Mandanten 1.190,00 € in Rechnung stellt.
Insgesamt herrscht hier keine absolute Klarheit. Es würde sich für einige Kanzleien jedoch katastrophal auswirken, wenn Nachversteuerungen vorgenommen werden.
Ich selbst habe auch schon Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Für den Bereich unserer Kanzlei wurde zwar Entwarnung gegeben, andererorts wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass eine Besteuerung stattzufinden hat.
Die sicherste Version zum jetzigen Zeitpunkt kann nur sein, eine Berechnung mit Umsatzsteuer vorzunehmen, auch wenn dies zu einer Verteuerung der Kosten bei nichtvorsteuerabzugsberechtigten Mandanten führen wird.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit vielen Grüßen
Burkhard Engler
mit einigem Entsetzen habe ich bereits im Anwaltsblatt Mai 2007 den Aufsatz von Herrn Schons gelesen. Auch in der Juli-Ausgabe des Anwaltsblattes befindet sich zu diesem Thema ein Artikel.
Wegen der Wichtigkeit für die Kanzlei und die Gefahr einer erheblichen Nachzahlung von Steuern kann ich mich dem Aufsatz des Herrn Schons nur anschließen, hier den sichersten Weg zu gehen.
Viele Kanzleien nehmen bei der Abrechnung mit dem Mandanten diese in der Form vor, dass die Umsatzsteuer nicht mehr vor den Kosten für Einwohnermeldeamtsanfragen, Handelsregisteranfragen, Gerichtsvollzieherkosten vorgenommen wird, sondern danach.
Bei den Gerichtskosten sollte der Mandant für eine unmittelbare Begleichung Sorge tragen. Dieser wird es nämlich nicht verstehen, wenn man für eingezahlte Gerichtskosten von 1.000,00 € dem Mandanten 1.190,00 € in Rechnung stellt.
Insgesamt herrscht hier keine absolute Klarheit. Es würde sich für einige Kanzleien jedoch katastrophal auswirken, wenn Nachversteuerungen vorgenommen werden.
Ich selbst habe auch schon Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Für den Bereich unserer Kanzlei wurde zwar Entwarnung gegeben, andererorts wurde seitens des Finanzamtes mitgeteilt, dass eine Besteuerung stattzufinden hat.
Die sicherste Version zum jetzigen Zeitpunkt kann nur sein, eine Berechnung mit Umsatzsteuer vorzunehmen, auch wenn dies zu einer Verteuerung der Kosten bei nichtvorsteuerabzugsberechtigten Mandanten führen wird.
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Burkhard Engler
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Die Englersche Meinung ist mir bekannt, ändert aber nichts an meiner Ansicht. Der Anwalt wird nun mal für seine Partei tätig, wie es schon immer war, und daher besteht für eine Änderung auch kein Anlass. Mag sich das jeweilige RA-Büro mit dem zuständigen Finanzamt auseinandersetzen. Das Einzige was hier klar ist: Es ist nix klar!
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