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Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 04.07.2017, 13:08
von anwaltsliebling
Hallo zusammen,

trotz vielen Lesens hier komme ich einfach nicht weiter. Es scheint, es übersteigt meinen Horizont :-(. Ich habe einen VB gegen einen Schuldner in Österreich erwirkt. Hinten drauf steht, VB ist nach deutschem Recht vollstreckbar. Antrag auf Fahrnisexekution wurde natürlich zurückgewiesen mit dem Vermerk, dass für nach dem 09.01.2015 eingeleitete Verfahren zwingend die Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 53 vorgesehen ist. Ich such jetzt schon ewig wie blöd und weiß nicht, welche Bescheinigung die richtige zum Ausfüllen ist. Und an welches Gericht diese geht. Ich bin auf folgenden Link gegangen:

https://e-justice.europa.eu/content_eur ... -270-de.do

Aber dann? Ich hoffe, mir kann jemand helfen, ich schiebe diese Akte schon endlos lang vor mir her.

Danke.

Re: Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 10.07.2017, 13:39
von anwaltsliebling
Ich bin nun etwas weitergekommen, muss wohl den VB als europäischen Vollstreckungstitel bestätigen lassen, indem ich das "Formblatt in Anhang 1" ausfülle. Zu richten ist dieses Formblatt dann an das Gericht, welches den Vollstreckungsbescheid ausstellte? In diesem Fall AG Coburg, oder?

Re: Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 12.07.2017, 23:06
von warintharpa
1.
Du hast die Wahl zwischen
der Bestätigung des Vollstreckungsbescheids als Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen nach der EU-Verordnung Nr. 805/2004 (EuVTVO)
und
der Erteilung einer Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO).

In beiden Fällen kannst Du in Österreich unmittelbar die Zwangsvollstreckung betreiben;
der Durchführung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens bedarf es nicht.

2.
Du musst lediglich einen Antrag an das Amtsgericht Coburg stellen.
Du brauchst das Formblatt nicht auszufüllen.
Das EU-einheitliche Formblatt wird vom Gericht ausgefüllt.
Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen bzw. die Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung erteilt das Amtsgericht Coburg.
Das Formular aus dem Europäischen Justizportal wird vom Amtsgericht Coburg online ausgefüllt.

3.
Einzelheiten zur Brüssel Ia-Verordnung kannst Du der Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf

4.
Einzelheiten zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen kannst Du dagegen der weiteren Info im Justizportal NRW entnehmen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf

Re: Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 13.07.2017, 08:33
von anwaltsliebling
Ich danke dir.

Re: Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 26.09.2018, 15:02
von Inara
Ich greife das hier nochmal auf ....

Ich habe eine Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) - hier geht es um eine vollstreckbare Ausfertigung eines VU - Schuldner eine Ltd. mit Sitz in England.
Wie kann ich hier jetzt weiter machen? Gibt es einen einfachen Weg, mir das zu erklären?

Re: Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 27.09.2018, 10:46
von Inara
wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, kann ich mit der Bescheinigung EU-Verordnung Nr. 1215/2012 (EuGVVO) direkt an einen Gerichtsvollzieher in England wenden.
Meine Frage ist, wie bekomme ich heraus, wer dafür zuständig ist und gibt es Vorlagen für ein Anschreiben an einen GV in England?
Kann hier jemand helfen?

Re: Bescheinigung nach Art. 53 EuGVVO?

Verfasst: 28.09.2018, 11:07
von CeNedra
Ich habe das hier gefunden:

https://www.cross-channel-lawyers.de/zw ... axistipps/

ach und das hier: https://www.cross-channel-lawyers.de/sc ... -klingelt/ :kopfkratz :augenreib

und dann nicht weiter gesucht. ;)