1.
Bist Du Dir sicher, dass Du vom Gericht einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erhalten kannst? Liegt ein Arrestgrund vor?
Das Gericht muss u. a. die Risikoprüfung nach Art. 7 I EuKoPfVO durchführen.
Hierbei handelt es sich um einen Europäischen Arrestbeschluss, der vom Richter bei Vorliegen eines Arrrestgrundes erlassen wird.
Keine Arrestgründe sind u. a.:
Bestreiten der Forderung der Schuldnerpartei,
Nichtzahlung der Schuldnerpartei,
schlechte, finanzielle Situation der Schuldnerpartei,
Verschlechterung der finanziellen Situation der Schuldnerpartei.
Nach deutschem Recht ist es nicht möglich, wegen der drohenden Zwangsvollstreckung anderer Gläubiger einen dinglichen Arrest zu beantragen.
Mögliche Arrestgründe ergeben sich dagegen aus Erwägungsgrund Nr. 14 Unterabsatz 3 und 4 EuKoPfVO;
es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Schuldnerpartei Gelder verschieben möchte.
Auch nach Erwirkung eines vollstreckbaren Schuldtitels kann der Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung beantragt werden.
Den Arrestanspruch brauchst Du dagegen nicht nachzuweisen, da die Vorlage der Schuldtitel insoweit genügt, Art. 8 III EuKoPfVO.
Antragstellung erfolgt mit dem EU-einheitlichen Formblatt I EuKoPfVO (EU-Verordnung Nr. 655/2014).
Falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen, könntest Du einen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung erwirken.
Für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnsitz der Schuldnerpartei zuständig.
Damit erhälst Du jedoch noch nicht das Geld. Das Geld ist nur gepfändet.
Damit Du das Geld erhalten kannst, benötigst Du die Schuldtitel.
2.
Eine Pfändung nach den nationalen Vorschriften (Erlasse eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) unter Vorlage der Vollstreckungsunterlagen ist möglich.
Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsgericht zu stellen.
In Betracht kommt hier als zuständiges Gericht das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am Wohnsitz der Schuldnerpartei oder das Bezirksgericht am Sitz der Bank.
Wird der Pfüb in Österreich beantragt, benötigt Du zu dem Schuldtitel die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EU-Verordnung Nr. 805/2004) oder eine Bescheinigung gem. Art. 53 Brüssel Ia-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 1215/2012).
Mit diesen Unterlagen könntest Du in Österreich unmittelbar vollstrecken.
Info zum Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... euvtvo.pdf
Info zur Brüssel Ia-Verordnung:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... eugvvo.pdf
Sofern die vorgenannte Bescheinigung nicht erteilt werden kann (Altfall oder Schuldnerpartei ist ein Verbraucher mit Wohnsitz im EU-Ausland) müsste zunächst mit der Bescheinigung gem. Art. 54 Brüssel I-VO (EU-Verordnung Nr. 44/2001) zuvor das Vollstreckbarerklärungsverfahren in Österreich beantragt werden.
Weitere Einzelheiten zur Brüssel I-VO:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... l-I-vo.pdf