Schuldner in Lettland

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Melle
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#1

17.02.2012, 09:54

Hallöchen!

Ich habe eine Forderung gegen eine Schuldnerin in Lettland geltend zu machen. Die Hauptforderung beträgt 3.793,08 € und die Schuldnerin ist der deutschen Sprache nur bedingt mächtig.

Da ich bisher noch überhaupt keine Forderung gegen einen Auslandsschuldner geltend gemacht habe und mich bisher mit dem Thema auch nicht wirklich beschäftigt habe, würde ich gerne wissen wo genau der Unterschied zwischen dem Europäischen Zahlungsbefehld und dem grenzüberschreitenden Mahnverfahren nach der ZPO liegt. Wie verhält es sich jeweils mit den Auslagen? WAnn ist welches Verfahren sinnvoller.

Ich bin wirklich für jede Antwort dankbar, da mir die vorhandene Literatur nicht wirklich weiterhilf :-(
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Master24
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#2

18.02.2012, 21:25

Hallo Melle,

ich versuche es mal relativ einfach zu erklären:

Das grenzüberschreitende Mahnverfahren hängt immer an zwei Voraussetzungen. 1.) Dein Antragsgegner muss in einem Staat leben, der mit Deutschland die Zustellung von Mahnbescheiden vereinbart hat (zur Zeit gehört dazu auch Lettland). Es wäre, nebenbei bemerkt, sogar auch dann möglich, wenn der Antragsgegner selbst nicht, aber sein Anwalt in Lettland sitzen würde. 2.) Es muss die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts im Streitverfahren bestehen. Das darf man so auch für vermutete spätere Rechtsstreite mit Auslandsbezug in Verträgen vereinbaren (Gerichtsstandsvereinbarung). Sie kann sich ggf. auch aus dem Erfüllungsort ergeben. Genaueres kann man Deinem Sachverhalt dazu leider nicht entnehmen, sodass ich Dich erstmal auf die EuGVVO (für Ansprüche aus einem Vertrag) verweisen oder auf nähere Angaben zum Sachverhalt bitten muss. ;-)

Merke: Ergibt sich die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts in der Hauptsache (das also nach Widerspruch/Einspruch für den Rechtsstreit zuständig wäre), dann ist dieses Verfahren zu wählen.

Es ist schon zu durchschauen: das Europäische Mahnverfahren, das mit dem sog. "Europäischen Zahlungsbefehl" arbeitet, ist zu wählen, wenn sich die Zuständigkeit eines Gerichts am Ort des Schuldners ergebenden sollte. Denn hier wird nur ein leicht anzufechtender und in den EU-Staaten (zu denen Lettland ja gehört) standartisierter Zahlungsbefehl erlassen, der gegen einen gegen ihn gerichteten Einspruch wirkungslos sowie die Abgabe der Streitsache an das lettische Gericht erfolgen würde.

Ich hoffe, dass das so schon ein wenig einleuchtend ist. Wenn nicht, frag gerne nach.

Beste Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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