Mahnbescheid Österreich ???

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me-stephie
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#1

20.06.2011, 10:37

Halli hallo,

ich bin im 1. Lehrjahr Azubi als ReNo! :)
Wir sind eine eher kleine Kanzlei und ich bin hier mehr oder weniger komplett alleine mit der Zwangsvollstreckung
betraut! :auslach

Jetzt bekomme ich von unserer RAin folgenden Fall vorgelegt:

Unser MDt. bekommt von einer Firma mit dem Sitz in Österreich noch ca. 1.000,00 Euro.
Ich soll jetzt die Forderung eintreiben,... aber wie? Wir hatten sowas noch nie und ich bin ziemlich
ratlos.... Muss ich jetzt hier einen Mahnbescheid beantragen oder wie gehe ich am besten vor?

Nen österreichischen Anwalt wollen wir nicht konsultieren... Die Sache soll sozusagen im Alleingang gehen...
Jetzt hab ich schon bissi in den Foren gelesen aber irgendwie bin ich auch nich schlauer... Könnt ihr mir bitte helfen?

LG Stephie
:thx
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Master24
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#2

20.06.2011, 11:13

Das hängt zunächst mal davon ab, welches Gericht für die Erhebung einer Klage in der Hauptsache zuständig wäre.

Gibt es einen in der BRD liegenden Gerichtsstand oder eine wirksame Vereinbarung hierüber?

Edit: Um was für einen Anspruch handelt es sich? Weshalb sollen 1.000,- EUR gezahlt werden? Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, welches Recht gelten soll und insbesondere, welcher Gerichtsstand gelten soll?
Zuletzt geändert von Master24 am 20.06.2011, 16:30, insgesamt 1-mal geändert.
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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Loki
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#3

20.06.2011, 11:42

An deiner Stelle würde ich einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen.
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Master24
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#4

20.06.2011, 12:30

Loki hat geschrieben:An deiner Stelle würde ich einen Europäischen Zahlungsbefehl beantragen.
Würde ich vorliegend nur, wenn auch die Zuständigkeit österreichischer Gerichte gegeben ist. Ansonsten wäre es doch sinnvoller, im Streitfall (hier: nach Einspruch) ein Verfahren vor deutschen Gerichten anzustreben...
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
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