Pfändung Bankkonto in München, Schulder wohnt in Frankreich

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julia89
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#1

20.03.2010, 18:04

Ich hoffe, es kann mir jemand helfen. Komme nicht so richtig weiter in meiner Sache...

Also: Wir haben einen KFB über knapp 3.000,00 € und wollen nun das Bankkonto des Schuldners pfänden. Die Bank, also der Drittschuldner, ist in München. Unser Schuldner wohnt in Frankreich, hat Prozessbevollmächtigte in Erfurt, und der Rechtsstreit war auch in Erfurt.

Ich hab mir sagen lassen, dass das VZV auch nach München geschickt werden kann, damit das der GVZ da zustellen kann. Ich hoffe, dass das stimmt, weil ich hab das Ding gestern schon fertig gemacht und das soll nächste Woche raus.

Aber was ist mit dem PfÜB? Muss ich da trotzdem ZV in Frankreich betreiben, auch wenn ich in München den Drittschuldner hab? Eigentlich schon... ZV ist ja immer am Wohnort des Schuldners :( Dann müsste ich mich nochmal kundig machen, wie man ZV in Frankreich betreibt.

Aber dann würde mir ja das VZV auch nicht viel nützen, fällt mir grad auf, denn das dauert sicher länger als nen Monat, wenn ich den Titel in Frankreich "anhängig" machen will...

Hat jemand schonmal mit sowas Erfahrung gemacht?

Danke für eure Antworten...!!
Ernie

#2

20.03.2010, 19:49

§ 23 ZPO = Besonderer Gerichtsstand des Vermögens!
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advocatus diaboli
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#3

21.03.2010, 22:07

Ich stimme Ernie zu.

Der Wohnsitz des Schuldners in Frankreich ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, daß binnen eines Monats nach VZV beim Drittschuldner gepfändet wird. Zustellung an den Schuldner ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung.
cosmicmoon
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#4

24.03.2010, 12:19

Zuständig ist das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - sein, in dessen Bezirk der Drittschuldner seinen Sitz hat, § 828 II i.V.m. § 23 ZPO. Die Zustellung des Pfüb an den Schuldner kann gem. § 829 II ZPO durch Aufgabe zur Post (§ 184 ZPO) erfolgen. Eine förmliche Auslands-ZU über die ausländischen Behörden oder die deutsche Botschaft ist nicht erforderlich. Mann kann aber auch den Gerichtsvollzieher mit einer Zustellung des PfÜB im Ausland beauftrage um auf Nummer sicher zugehen.
julia89
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#5

26.03.2010, 17:58

Vielen Dank für die schnelle Hilfe, an den § 23 ZPO hab ich gar nicht gedacht!
Wieder was gelernt... :wink:

:thx
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