Hallo Ihr Lieben!
Ich soll einen MB machen. Unser Mdt. hat seinen Sitz in Schleswig-Holstein und der Antragsgegner in Dänemark. Welches Gericht gebe ich als Prozessgericht an? Beiträge im Internet - dank Google - verstehe ich irgendwie nicht so wirklich..
Mahnverfahren in Dänemark
§ 703d ZPO
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
korrekt. aber 703d ZPO macht auch so Sinn, denn so lässt sich schon vorab überlegen, ob ein deutsches Gericht überhaupt in der Sache zuständig ist. Und wenn ja, welchesNein, Berlin gilt, wenn der Antragsteller im Ausland sitzt.
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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Ist der Mandant aus Schleswig-Holstein eine Firma oder ein Verbraucher???
Ist der Gegner aus Dänemark Firma oder Verbraucher?
Gibt es eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung?
Erfüllungsort Dtl. oder DK?
Diese Fragen sind zu stellen, um überhaupt die internationale Zuständigkeit bestimmen zu können.
Hierzu hilft Kapitel I der EuGVVO (VO EG-Nr. 44/2001).
Wenn Du eine Zuständigkeit in Deutschland "basteln" kannst, ist der § 703d ZPO zu beachten:
Sofern der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers (wie sonst im Mahnverfahren üblich), sondern nach dem Gericht, welches für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO). Wenn dieses ein Gericht ist, für das die maschinelle Bearbeitung eingeführt wurde, so ist der Mahnbescheid auch bei diesem zentralen Gericht zu beantragen.
Heißt also wenn Du für eine Klageverfahren den Gerichtsstand bspw. Landgericht Mainz ermitteln würdest, wäre also (eigentlich das AG Mainz zuständig, aber da Rheinland-Pfalz ein zentrales Mahngericht in Mayen hat) das zentrale Mahngericht Mayen zustänig....
Da Dänemark zu den im AVAG aufgeführten Ländern gehört, kann der Mahnantrag dann auch vom zentralen Mahngericht in Dänemark zugestellt werden.
Ist der Gegner aus Dänemark Firma oder Verbraucher?
Gibt es eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung?
Erfüllungsort Dtl. oder DK?
Diese Fragen sind zu stellen, um überhaupt die internationale Zuständigkeit bestimmen zu können.
Hierzu hilft Kapitel I der EuGVVO (VO EG-Nr. 44/2001).
Wenn Du eine Zuständigkeit in Deutschland "basteln" kannst, ist der § 703d ZPO zu beachten:
Sofern der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers (wie sonst im Mahnverfahren üblich), sondern nach dem Gericht, welches für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO). Wenn dieses ein Gericht ist, für das die maschinelle Bearbeitung eingeführt wurde, so ist der Mahnbescheid auch bei diesem zentralen Gericht zu beantragen.
Heißt also wenn Du für eine Klageverfahren den Gerichtsstand bspw. Landgericht Mainz ermitteln würdest, wäre also (eigentlich das AG Mainz zuständig, aber da Rheinland-Pfalz ein zentrales Mahngericht in Mayen hat) das zentrale Mahngericht Mayen zustänig....
Da Dänemark zu den im AVAG aufgeführten Ländern gehört, kann der Mahnantrag dann auch vom zentralen Mahngericht in Dänemark zugestellt werden.
Heya,
nur ein Hinweis: für Dänemark gilt die Verordnung 44/2001 nicht.
Ansonsten hat cosmicmoon recht - was sich aber wie schon oben angegeben aus der ZPO ergibt
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Ansonsten hat cosmicmoon recht - was sich aber wie schon oben angegeben aus der ZPO ergibt
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ehrlich???
edit: tatsache, seit 1.1.2007 schon
vielen dank für den hinweis, wieder was gelernt!
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vielen dank für den hinweis, wieder was gelernt!
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