Mahnverfahren in Dänemark

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Bellachen
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 82
Registriert: 29.01.2009, 18:19
Wohnort: Hamburg

#1

25.02.2010, 16:16

Hallo Ihr Lieben!

Ich soll einen MB machen. Unser Mdt. hat seinen Sitz in Schleswig-Holstein und der Antragsgegner in Dänemark. Welches Gericht gebe ich als Prozessgericht an? Beiträge im Internet - dank Google - verstehe ich irgendwie nicht so wirklich..
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#2

25.02.2010, 16:28

§ 703d ZPO
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
A.J.
Forenfachkraft
Beiträge: 172
Registriert: 07.01.2009, 22:18
Beruf: Reno-Angestellte

#3

03.03.2010, 21:40

Ist dies nicht Berlin ?
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#4

04.03.2010, 09:16

Nein, Berlin gilt, wenn der Antragsteller im Ausland sitzt.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#5

04.03.2010, 09:53

Nein, Berlin gilt, wenn der Antragsteller im Ausland sitzt.
korrekt. aber 703d ZPO macht auch so Sinn, denn so lässt sich schon vorab überlegen, ob ein deutsches Gericht überhaupt in der Sache zuständig ist. Und wenn ja, welches ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
cosmicmoon
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 515
Registriert: 26.02.2008, 08:45
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: WinMacs
Wohnort: Ronneburg
Kontaktdaten:

#6

04.03.2010, 16:34

Ist der Mandant aus Schleswig-Holstein eine Firma oder ein Verbraucher???
Ist der Gegner aus Dänemark Firma oder Verbraucher?
Gibt es eine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung?
Erfüllungsort Dtl. oder DK?

Diese Fragen sind zu stellen, um überhaupt die internationale Zuständigkeit bestimmen zu können.
Hierzu hilft Kapitel I der EuGVVO (VO EG-Nr. 44/2001).

Wenn Du eine Zuständigkeit in Deutschland "basteln" kannst, ist der § 703d ZPO zu beachten:

Sofern der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Antragstellers (wie sonst im Mahnverfahren üblich), sondern nach dem Gericht, welches für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO). Wenn dieses ein Gericht ist, für das die maschinelle Bearbeitung eingeführt wurde, so ist der Mahnbescheid auch bei diesem zentralen Gericht zu beantragen.

Heißt also wenn Du für eine Klageverfahren den Gerichtsstand bspw. Landgericht Mainz ermitteln würdest, wäre also (eigentlich das AG Mainz zuständig, aber da Rheinland-Pfalz ein zentrales Mahngericht in Mayen hat) das zentrale Mahngericht Mayen zustänig....

Da Dänemark zu den im AVAG aufgeführten Ländern gehört, kann der Mahnantrag dann auch vom zentralen Mahngericht in Dänemark zugestellt werden.
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#7

04.03.2010, 20:54

Heya,

nur ein Hinweis: für Dänemark gilt die Verordnung 44/2001 nicht.

Ansonsten hat cosmicmoon recht - was sich aber wie schon oben angegeben aus der ZPO ergibt ;)
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#8

04.03.2010, 21:53

Doch, für Dänemark gilt diese Verordnung jetzt auch.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
cjdenver
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1118
Registriert: 13.08.2009, 16:02
Wohnort: Hamburg

#9

04.03.2010, 22:13

ehrlich???

edit: tatsache, seit 1.1.2007 schon ;)

vielen dank für den hinweis, wieder was gelernt! :D
***

You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!


An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
Antworten