Zinsen ab wann ?

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Steph
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#1

28.01.2010, 11:15

Hallo Ihr Lieben,

ich hab zwar schon bißchen umher gesucht was das Thema angeht aber richtig fündig bin ich nicht geworden.

Ich bin nicht so fit oder ich muss besser sagen, ich seh da irgendwie überhaupt nicht durch, ab wann Zinsen, wie das mit den 30 Tagen ist usw.

Hier mal zwei Fälle:

Fall A:

Mdt. ist Arzt und hat am 03.06.09 Rechnung erstellt auf den Vater einer Patientin, da diese selbst noch minderjährig war. Zahlungsziel war der 03.07.09. Es wurde am 20.08.09 und 10.09.09 durch Mdt. gemahnt. Am 19.10.09 haben wir die Patientin aufgefordert zur Zahlung unter Fristsetzung bis 02.11.2009. Zwischenzeitlich wurde die Patientin volljährig, so dass am 09.12.09 die Rechnung nochmal ausgefertigt wurde auf die Patientin mit Zahlungsziel zum 08.01.2010. Diese Rechnung haben wir selbst am 15.12.09 der Patientin übersandt.
Es erfolgte keine Zahlung, so dass nun MB beantragt werden soll.

Jetzt meine Frage, ab wann kann ich jetzt Zinsen berechnen? Und wie verhält sich das mit den Zinsen für die außergerichtlichen Kosten, da diese ja bereits am 19.10.09 mit geltend gemacht wurden?

Fall B:

Es geht wieder um den Artz, Rechnung vom 01.04.09, Zahlungsfrist bis 01.05.09. Einmal Mahnung durch Mdt am 04.06.09. Wir haben aufgefordert am 19.10.09 mit Frist zur Zahlung zum 02.11.2009. Gegner hat erst eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben, diese ist aber nicht eingehalten worden, das heißt also es erfolgte keine Zahlung.

Ab wann laufen jetzt die Zinsen ?

Vielleicht kann mir mal jemand eine kurze Übersicht geben, wie das mit den 30 Tagen ist, ob Mahnung oder nicht usw.

Danke schon im Voraus für eure Antworten

LG Steph
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Wendy
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#2

28.01.2010, 11:24

Also ich würde wie folgt Zinsen berechnen.

Fall A:

Der die Tochter nichts damit zu tun hat, wenn Rechnungen zuerst auf den Vater angefertigt werden, meiner Meinung nach, würde ich Zinsen für den Rechnungsbetrag ab 09.01.2010 berechnen, da Zahlungsziel für die Tochter bis 08.01. war und sie bis dahin noch hätte zahlen könne. Für die außergerichtlichen Kosten würde ich ebenfalls ab diesem Datum Zinsen berechnen. Durch die Rechnungsstellung an den Vater ist meiner Meinung nach die Tochter nicht in Verzug gewesen und deshalb können ihr auch keine Zinsen zur Last gelegt werden.

Fall B:

Zinsen ab 02.05.2009. Da in der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben ist, kommt der Schuldner mit Nichteinhaltung des Zahlungsziels in Verzug.

Das mit den Zinsen und dem Verzug kannst du in § 286 BGB nachlesen.
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sunny84
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#3

28.01.2010, 11:31

Zinsen ab 02.05.2009. Da in der Rechnung ein Zahlungsziel angegeben ist, kommt der Schuldner mit Nichteinhaltung des Zahlungsziels in Verzug.
Das stimmt so nicht. Der Schuldner kommt nur in Verzug, wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde. Nur weil der Gläubiger einen Zeitpunkt auf die Rechnung schreibt, bis wann gezahlt werden soll, ist noch kein Zahlungsziel vereinbart. Somit kommt der Schuldner, sofern er Verbraucher ist, erst durch eine Mahnung in Verzug.
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Lupi
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#4

28.01.2010, 11:43

Fall 1
Gegen wen soll der MB ergehen? Vater (der Vertragspartner ist) oder Tochter (m. E. kein Vertragspartner geworden)

Gegen den Vater:
Nach § 286 III BGB muss ein "Verbraucher" auf die 30 Tage-Frist hingewiesen weden.
Edit: Auf den § 286 muss hingewiesen werden, um dem Verbraucher klar zu machen, dass er auch ohne Mahnung sich nach 30 Tagen nach Zugang der Rechnung automatisch im Verzug befindet.

Sonst ist das Zahlungsziel (03.07.09) unwirksam.
Edit: Hmmm... Glaube, das Zahlungsziel in der Rechnung ist doch rechtens. Der Schuldner wurde in diesem Fall aufgefordert in einem zumutbarem Zeitraum die Rechnung für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen. Ich würde auch argumentieren, dass der Schuldner durch sein Nichtreagieren (also kein "Widerspruch") nach Zugang der Rechnung, sich konkludent mit der Zahlung einverstanden erklärt hat. :wink:

Nach § 286 I BGB ist dann die Mahnung vom 20.08.09 das Verzugsdatum -- aber: Die Gegenseite kann einbringen, dass durch das Zahlungziel (bis 02.11.09) aus der 3. Mahnung (vom 19.10.09) erst ab dem 03.11.09 die Zinsen aus berechnet werden müssen.
Edit: Die 1. Mahnung würde der Schuldner auf jeden Fall in Verzug versetzen. Zugang der Rechnung muss aber vom Schuldner bewiesen werden. Der Tag des Zuganges wäre der letzte Zahlungstag. Der Schuldner könnte - rein theoretisch - bestreiten die RE/Mahnungen erhalten zu haben, oder sich mit dem Zahlungstag aus der RA-Mahnung (vom 19.10.09) mit dem neuem Angebot zur Zahlung (nämlich 02.11.09) einverstanden erklären. Dann käme er erst am 03.11.09 in Verzug (1. Zinstag).

Ich würde einfach für die HF den 04.07.09 nehmen und für die GG den 03.11.09. :wink:
Edit: Da ich mir unsicher bin... versuche ich das für den MA günstigste zu nehmen.
Wenn der Schuldner schon in Verzug war, dann für die GG die Zinsen den Tag nach der gesetzten Zahlungsfrist nehmen.


Gegen die Tochter würde ich erst mal keinen MB machen, bzw. den MA darauf hinweisen, dass sie eigendlich nicht der Vertragpartner war, da minderjährig zum Zeitpunkt des "Auftrages".

Fall II
Was wurde (wann?) in der Ratenzahlungsvereinbarung vereinbart?
Eigendlich wird doch im Falle einer Nichtzahlung fest gehalten, wie vorgegangen wird.
Zuletzt geändert von Lupi am 28.01.2010, 23:13, insgesamt 1-mal geändert.
Steph
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#5

28.01.2010, 12:32

@ Lupi

Wie kommst du beim ersten Fall auf den 04.07.09 für die HF?? Aber wieso könnte der Gegner einbringen, dass Zinsen erst ab 03.11.09 berechnet werden? die erste Mahnung erfolgte doch schon am 20.08.09? Und es bedarf doch nur einer Mahnung oder nicht? Sorry, aber ich hasse sowas...
Fang ich dann bei einer Mahnung ab dem Tag der Mahnung an zu zählen oder erst mit Zugang? und die Zinsen würden dann ab dem 31. Tag sozusagen laufen?

Fall II
In der Ratenzahlung steht drin, dass Zinsen ab 02.05.09 laufen, da das Zahlungsziel in der Rechnung der 01.05.09 war und ich hatte das irrtümlich so rein genommen, dass Zinsen eben ab 02.05.09 laufen. Und dann noch, wenn der Schuldner mit einer Rate mehr als zehn Tag in Verzug kommt, alles fällig wird und bla bla.
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immer
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#6

28.01.2010, 13:05

Verzug tritt ein:
- 30 Tage nach Rechnungserhalt ein, bei Verbrauchern nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde, was meistens vergessen wird
- durch Mahnung, auch dann wenn die 30 Tagesfrist noch läuft.

Maßgeblich ist jeweils das Zugangsdatum der Rechnung / Mahnung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzählt. Verzug kann auch samstags und sonntags eintreten, d.h. der Verzugsbeginn verschiebt sich nicht auf Montag wie bei den meisten Fristen.
Im Zweifel muss der Zugang der Rechnung / Mahnung nachgewiesen werden.


Fall A:
Wenn die Rechnung den entsprechenden Hinweis enthält:
Rechnung wohl am 4.6. zugegangen, Juni hat 30 Tage ==> Verzugszinsen ab 5.7.
Wenn die Rechnung den Hinweis nicht enthält:
Mahnung vom 20.8. wohl am 21.8. zugegangen ==> Verzugszinsen ab 22.8.

Schuldner ist der Auftraggeber, also
- der Vater, wenn er den Arzt mit der Behandlung seiner Tochter beauftragt hat
- die Tochter, wenn sie mit Zustimmung des Vaters ihre eigene Behandlung beauftragt hat.


Fall B:
Im Grunde wie Fall A, nachdem man sich hier mit dem Schuldner aber offenbar auf Zinsen ab 2.5. geeinigt hat, sind diese auch zu bezahlen.
AC/D Schuhe aus!
Steph
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#7

28.01.2010, 14:37

@ immer,

ja so leuchtet mir das ein :)

Im zweiten Fall setze ich dann jetzt die Zinsen ab 02.05. an, da der Schuldner so unterschrieben hat. Und das würde im Streitensfall auch so herhalten??

Aber bei den Zinsen für die GG kann ich dann immer den Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist nehmen ? also sprich: zahlen Sie bis 04.04., Zinsen dann aber 05.04.??

Vielen Dank für die schnellen Antworten!!
Lupi
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#8

28.01.2010, 23:17

@Steph,
habe einen Teil deiner Fragen im Beitrag # 4 durch editieren beantwortet.

Die anderen Antworten hat "Immer" schon gegeben. :wink:
Steph
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#9

02.02.2010, 16:26

Hallo zusammen,

ich hätte da noch einmal eine Frage, ebenfalls zu den Zinsen:

Rechnung war vom 16.12.08 über 195,00 €. 1 Mahnung erfolgte am 02.06.09, worauf der Schuldner am 08.06.09 50,00 € gezahlt hat.

Am 01.09.2009 erfolgte die 2. Mahnung über den Rest von 145,00 €.

Jetzt soll über den Rest ein MB beantragt werden.

Meine Frage hierzu, ab wann laufen die Zinsen?? Da nur über die 145,00 € ein MB beantragt wird, würde ich jetzt sagen, dass Zinsen ab 03.09.2009 laufen, da Mahnung wohl am 02.09.09 zugegangen ist.

Liege ich damit richtig??

LG Steph
Anja V.
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#10

02.02.2010, 17:34

Ich würde ab 3.6.09 die Zinsen einsetzen. Er war doch mit dem vollen Betrag in Verzug, also Zugang der Mahnung wohl 3.6.09.
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