Hallo zusammen,
ich habe ein Problem!
Wir haben einen Mandanten der gerne gegen jemanden Vollstrecken will, der in Österreich seinen Betrieb hat.
Wir haben dem Gegner ein Aufforderungsschreiben geschickt, worauf dieser sich nicht gemeldet hat.
Daraufhin haben wir einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Euskirchen (online) gestellt.
Das Amtsgericht teilt uns nun folgendes mit:
Aus Ihrem Mahnbescheidsantrag ergibt sich, dass die Zustellung des Mahnbescheides im Ausland erfolgen müsste. Für diesen Fall ist die hiesige Zuständigkeit besonders zu prüfen. Um entsprechende Begrüdnung der Zuständig der Mahnabteilung des Amtsgerichts Euskirchen wird daher gebeten.
§ 703 d ZPO regelt die Zuständigkeit für das Mahnverfahren abweichend von § 689 Abs. 2 ZPO für den Fall, dass der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, aber im Inland wenigstens ein besonderer Gerichtsstand oder ein wirksam vereinbarter Gerichtsstand besteht.
Wenn demzufolge die deutschen Gerichte für ein streitigen Verfahren international zuständig sind, sind sie es auch für das Mahnverfahren.
Wo der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ohne Belang. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Euskrichen ist nur gegeben, wenn das Gericht, welches für ein streitiges Verfahren zuständig wäre, in dem Bezirk des OLG Köln liegt. Sollte tatsächlich ein ausländisches Gericht für ein streitiges Verfahren zuständig sein, wäre ein Mahnverfahren ausgeschlossen.
Die Begründung der Zuständigkeit könnte sich aus der Verordung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und VOllstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO; abgedruckt im Anhang zu 23. Auflage Zöller, ZPO-Kommentar) ergeben.
Nach Art. 5 Nr. 1 EUGVVO könnte über den ERfüllungsort eine besondere Zuständigkeit gegeben sein. Diese ist materiell-rechtlich zu begründen.
Dabei wurden von der Rechtssprechung folgende einheitliche Erfüllungsorte anerkannt:
- bei Kfz-Reparaturen: Ort der Werkstadt
- bei Hotelkosten: Ort der Beherbergung
- bei Dienstvertrag: Ort der Dienstleistung
- bei Krankenhausvertrag: Ort der Klinik
Eine eventuelle Gerichtsstandsvereinbarung ist in Art. 23 EuGVVO geregelt. Ist diese Vereinbarung schriftlich getroffen worden, reichen Sie bitte entsprechende Vertragskopien evtl. nebst AGB ein.
Bei lediglich mündlicher Vereinbarung wird um schlüssigen Sachvortrag gebten, dass der Antragsgegner diese Gerichtsstandvereinbarung anerkannt hat. Legen Sie bitte eine Kopie der Auftragsbestätigung vor.
Was genau soll ich denn jetzt tun?
Das hatte ich noch NIE sowas
Ich verstehe das irgendwie gar nicht!
Kann mir bitte jemand weiter helfen?
Danke Nanni
Vollstreckung nach Österreich
Halli hallo,
ich finde es nett, dass du an uns Brillenträger denkst, kannst aber in normaler Schrift schreiben
Also
Euer Mandant hat mit dem Sch keine Gerichtsstandsvereinbarung?
Du kannst auch keinen Erfüllungsort nach Art 5 EUGVO herleiten?
Dann kann das Mahnverfahren in Deutschland nicht durchgeführt werden, dann müsstet ihr das Mahnverfahren direkt in Österreich betreiben.
ich finde es nett, dass du an uns Brillenträger denkst, kannst aber in normaler Schrift schreiben
Also
Euer Mandant hat mit dem Sch keine Gerichtsstandsvereinbarung?
Du kannst auch keinen Erfüllungsort nach Art 5 EUGVO herleiten?
Dann kann das Mahnverfahren in Deutschland nicht durchgeführt werden, dann müsstet ihr das Mahnverfahren direkt in Österreich betreiben.
- Nanni0509
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Hehe Habe die Schrift oben mal kleiner gemacht
Also der Mandant hat keine AGBs habe gerade nachgefragt!
Einen Erfüllungsort kann ich auch nicht herleiten.
Wie vollstrecke ich denn dann nach Österreich?
Also der Mandant hat keine AGBs habe gerade nachgefragt!
Einen Erfüllungsort kann ich auch nicht herleiten.
Wie vollstrecke ich denn dann nach Österreich?
Zuletzt geändert von Nanni0509 am 02.04.2009, 15:19, insgesamt 1-mal geändert.
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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@_steffi_
Mandanten fragen, ob es eine Gerichtsstandvereinbarung gibt. Wenn ja, ans Gericht schicken. Wenn nein, Mahnverfahren in Österreich einleiten.
Mandanten fragen, ob es eine Gerichtsstandvereinbarung gibt. Wenn ja, ans Gericht schicken. Wenn nein, Mahnverfahren in Österreich einleiten.
@Nanni
das weiß ich nu wieder nicht, weil wir einen Anwalt in Österreich haben, der das für uns macht.
das weiß ich nu wieder nicht, weil wir einen Anwalt in Österreich haben, der das für uns macht.
- katuscha
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Jetzt war ich nicht schnell genug.
Schau mal hier:
http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=73
Nennt sich Klage wegen Geldleistung und hier kannst Du wegen dem zuständigen Gericht schauen:
http://www.jusline.at/Bezirksgerichte_Verzeichnis.html
Am besten auch vorher mal anrufen, wie das mit den Gerichtskosten ist. Meistens musst Du die vorher überweisen und dann den Überweisungsbeleg beifügen.
Schau mal hier:
http://www.justiz.gv.at/service/content.php?nav=73
Nennt sich Klage wegen Geldleistung und hier kannst Du wegen dem zuständigen Gericht schauen:
http://www.jusline.at/Bezirksgerichte_Verzeichnis.html
Am besten auch vorher mal anrufen, wie das mit den Gerichtskosten ist. Meistens musst Du die vorher überweisen und dann den Überweisungsbeleg beifügen.
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- Daueraktenbearbeiter(in)
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- Registriert: 06.04.2009, 21:47
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- Wohnort: Niederrhein
Hallo Nanni,
wahrscheinlich bin ich jetzt ein bißchen spät mit meinem Beitrag, aber vielleicht hilft Dir folgende Seite ja trotzdem noch weiter:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... av.de.html
Ich habe im Moment nämlich ein ähnliches Problem (gehabt): Mandant wohnt in Deutschland, Schuldner in Österreicht. MB in Hagen wurde abgelehnt.
Viele Grüße
Flora
wahrscheinlich bin ich jetzt ein bißchen spät mit meinem Beitrag, aber vielleicht hilft Dir folgende Seite ja trotzdem noch weiter:
http://www.berlin.de/sen/justiz/gericht ... av.de.html
Ich habe im Moment nämlich ein ähnliches Problem (gehabt): Mandant wohnt in Deutschland, Schuldner in Österreicht. MB in Hagen wurde abgelehnt.
Viele Grüße
Flora