Eintragung Vollstreckungsklausel

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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simi29

#1

23.06.2008, 13:26

Ich bin´s schon wieder...habe gehofft, weiter zu kommen, is leider nicht der Fall.
Nochma kurz zur Sache:
Ich habe ein Urteil aus Österreich, aus welchem ich gegen den deutschen Schuldner vollstrecken möchte.
Das Landgericht (Wohnbezirk Schuldner) hat mir einen Beschluss zukommen lassen, dass das Urteil aus Österreich mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist und hat mir die Originalunterlagen wieder zurückgeschickt.
Ja schön...und welches Gericht heftet mir nu diese Vollstreckungsklausel an mein schon vorhandenes Urteil? Deutschland oder Österreicht?
Eine Nachfrage beim Landgericht, das den Beschluss erstellt hat, konnte mir auch nicht recht weiterhelfen.

Weiter steht in dem Beschluss des Landgerichts, dass die Kosten dem Schuldner aufzuerlegen sind.
Meine Info hier ist, dass das Vollstreckungsgericht nach § 788 ZPO zuständig ist. Aber die haben doch gar keinen Bezug auf meine Vollstreckungssache (die ja eigentlich noch gar keine ist....)
Hilfe :ohmann
jenniver
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#2

23.06.2008, 13:31

Ich würde sagen, die Vollstreckungsklausel kann dir nur in Österreich erteilt werden. Das deutsche Gericht kann m.E. nicht entscheiden, ob das Urteil rechtskräftig ist.
Kannst du den Anwalt aus Östereich fragen, der das Urteil dort bekommen hat?
secret72

#3

23.06.2008, 13:32

Ich würde auch sagen, dass das Gericht in Österreich die Klausel erteilen muss.



Und zur Frage bzgl. der Kosten - geht es da um die Verfahrenskosten des Zivilverfahrens? Die muss doch das erstinstanzliche Gericht festsetzen.
jenniver
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#4

23.06.2008, 13:38

secret72 hat geschrieben:Und zur Frage bzgl. der Kosten - geht es da um die Verfahrenskosten des Zivilverfahrens? Die muss doch das erstinstanzliche Gericht festsetzen.
:zustimm das wäre in deinem Fall auch Österreich.

Wenn wir von den gleichen Kosten reden.
eva3003
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#5

23.06.2008, 13:38

Brauchst du da nicht diese Vollstreckbarerklärung, also eine Bescheinigung gemäß Art. 54 EUGVVO? Das beantragen wir jedenfalls immer, wenn wir mit einem deutschen Urteil in Österreich vollstrecken, das ist so eine Bescheinigung, die angeheftet wird. Vielleicht meinen die das? Das beantragt man bei dem Gericht, das das Urteil erlassen hat.

Mit den Kosten aus § 788 ZPO ist gemeint, dass man die Kosten der Zwangsvollstreckung festsetzen lassen kann, also z. B. wenn du schon ganz viele Vollstreckungsunterlagen hast (Schreiben vom Gerichtsvollzieher, EMA oder ähnliches). Du kannst dann diese Kosten in einem Kostenfestsetzungsbeschluss festsetzen lassen, damit du z. B. nicht mehr so einen Riesenpacken unübersichtliche Unterlagen hast. Ich würde also vermuten, dass man die Kosten des Rechtsstreits, die du hier wahrscheinlich meinst, beim Gericht in Österreich festsetzen lassen muss. Das weiß ich aber leider auch nicht.

Ich hoffe, ich hab deine Frage bezüglich den Kosten jetzt nicht falsch verstanden.
simi29

#6

23.06.2008, 14:17

:thx ich bin ich auch langsam davon überzeugt, dass mir das Gericht in Österreich die Vollstreckungsklausel erteilen muss. Das hat mich nur verwirrt, da ich erst über ein Landgericht in Dresden einen entsprechenden Beschluss über das Versehen der Vollstreckungsklausel erwirken muss. Ziemlich umständlich...oder?

Und genau in diesem Beschluss, also wo drin steht, dass das österreichische Urteil mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist, hat das Gericht als zweiten Punkt festgelegt, dass die Kosten der Antragsgegner tragen muss. Also nicht die Kosten des ersten Rechtszuges, sondern die bezüglich des Antrages auf Vollstreckbarerklärung. Ich bin hier jetzt fast der Annahme, dass hier das Vollstreckungsgericht in Deutschland zuständig ist (obwohl es mit dieser Sache noch gar nix zu tun hatte... :? )
secret72

#7

23.06.2008, 14:29

Ich würde dann schreiben, dass Ihr die Erteilung einer Vollstreckungsklausel beantragt und gleichzeitig beantragt, dem Schuldner die Kosten für diese Maßnahme aufzuerlegen, die sich wie folgt berechnen. Oder so.
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