Zwangsvollstreckung Frankreich

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
Antworten
Spacebabe1

#1

29.05.2008, 17:22

Hey,

ich habe ein Problem. Und zwar wohnt unser Gläubiger jetzt in Frankreich. Ich habe 3 Tittel die ich jetzt vollstrecken soll.

Wie macht man das? Bzw. an wen kann man sich da in Frankreich wenden? Gibts da so was wie ne Gerichtsvollzieherverteilungsstelle?

Für Hilfe wäre ich dankbar.

LG
Silke76
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 271
Registriert: 31.05.2006, 10:06
Wohnort: Rhein-Neckar Kreis

#2

29.05.2008, 17:29

Wir haben für solche Dinge einen RA in Frankreich und korrespondieren dann nur noch mit der Partei.
Gruss Silke76
Spacebabe1

#4

29.05.2008, 17:30

Danke ich schau direkt mal nach :-)
Benutzeravatar
advocatus diaboli
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 837
Registriert: 25.05.2007, 21:24
Beruf: Assessor / Beamter
Wohnort: vorvorletztes Büro am Ende des Ganges

#5

30.05.2008, 10:24

Hatte mich auch mit einer entsprechenden Suche beschäftigt, kann mich aber nicht mehr an alles erinnern. Man braucht wohl auf jeden Fall einen RA mit Zulassung in F, es ist teuer, und ohne bekannte Anschrift des Schuldners in F sollte man es sowieso nicht versuchen (weil die Kosten jedes einzelnen Vollstreckungsversuchs exorbitant höher sind als in D).

Kann ggf. (per PN) einen RA aus Ba-Wü benennen, der auch über eine französische Zulassung verfügt.
Spacebabe1

#6

30.05.2008, 13:02

Ist ein deutscher Titel in Frankreich eigentlich gültig? Recht ein normalter Titel eigentlich aus? Also mit Klausel und Rechtskraftsvermerk? Oder braucht man noch was dafür?
maxe
Forenfachkraft
Beiträge: 170
Registriert: 03.10.2007, 14:50

#7

30.05.2008, 13:14

In der Regel muß der einzelne Titel von einem anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Auch ein Zustellungsnachweis dürfte benötigt werden.

Weitere Regelungen sollten sich im EuGVü finden. Früher gab es noch das Problem, daß sich ein Franzose gemäß des Code Napoleon nur in Frankreich verurteilen lassen brauchte, ein nicht-französicher Titel daher noch einmal von einem französischen Gericht überprüft werden konnte, was im Prinzip auf ein weiteres Gerichtsverfahren in Frankreich hinauslief. Das sollte aber jetzt mit den EU-Regelungen geklärt sein.
Antworten