Zwangsvollstreckung in der Schweiz

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Asmodina
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#31

09.08.2010, 11:21

Super vielen Dank für die schnelle Hilfe!

Dann rechne ich die Summe mal um und schicke das alles weg.

Ich bekomme dann eine Rechnung von dem Betreibungsamtes zugeschickt und überweise dieses dann und das Verfahren nimmt seinen Lauf.

Grüße
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warintharpa
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#32

09.08.2010, 12:25

Der inl. Vollstreckungsbescheid könnte zwar grundsätzlich als Europ. Vollstreckungstitel bestätigt werden, im Verhältnis zu der Schweiz hat er jedoch keine Rechtswirkung.
Die Schweiz ist nicht EU-Mitgliedstaat.
warintharpa
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#33

09.08.2010, 12:33

Derzeit werden inl. Entscheidungen/inl. Vergleiche noch nicht automatisch in den anderen Vertragsstaaten anerkannt.
Die Gläubigerpartei muss zunächst ein bes. Zwischenverfahren für die Anerkennung in den anderen Vertragsstaaten (bekannt als "Exequaturverfahren") beantragen.
Mit anderen Worten:
Die Vollstreckung aus den inl. Vollstreckungstiteln in der Schweiz ist erst möglich, nachdem das schweizerische Gericht erklärt hat, dass die vorgenannten inländischen Entscheidungen in der Schweiz vollstreckbar sind.

Du benötigt als Gläubigerpartei für die Zwangsvollstreckung in der Schweiz folgende Unterlagen:
(vollstr.) Ausfertigung der inl. Vollstreckungsbescheids mit Zustellungsvermerk -ggfs. mit Rechtskraftvermerk -,
die Vollstreckungsbarerklärung des inländischen Vollstreckungsbescheids durch das schweizerische Gericht mit Zustellungsbescheinigung.

Zunächst musst Du bei dem inländischen Mahngericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu dem inl. Vollstreckungsbescheid beantragen.

Diese wird für die Zwangsvollstreckung in der Schweiz benötigt, § 31 Anerkenungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG).

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung wird auf das Justizportal NRW Bezug genommen:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... /index.php

Weitere Einzelheiten können der entsprechenden Info entnommen werden:
https://www.justiz.nrw/BS/rechtimauslan ... -lugue.pdf

Aus der vorgenannten Info ergeben sich insbes. die im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorzulegenden Unterlagen.
Zuletzt geändert von warintharpa am 27.03.2018, 23:34, insgesamt 2-mal geändert.
warintharpa
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#34

09.08.2010, 12:38

Die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und Urkunden, die auf Zahlung von Geld gerichtet sind, ist in der Schweiz einheitlich durch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) geregelt.
Inländische Entscheidungen und inl. Urkunden, werden in der Schweiz nach den Vorschriften des SchKG - wie Urteile aus anderen Kantonen der Schweiz - in einem summarischen Verfahren (Rechtsöffnungsverfahren) zur Vollstreckung zugelassen (vergl. Art. 81 III SchKG).
Ein besonderes Exequaturverfahren findet nicht statt.
Die Schuldbetreibung nach dem SchKG beginnt mit einem Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt, in dessen Bezirk die Schuldnerpartei ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Das Betreibungsamt erläßt hierauf ohne weitere sachliche Prüfung einen Zahlungsbefehl, gegen den die Schuldnerpartei Rechtsvorschlag (Widerspruch) erheben kann.
Durch den Rechtsvorschlag (Widerspruch) wird die Betreibung gehemmt und darf erst nach gerichtlicher Entscheidung fortgesetzt werden.
Besitzt die Gläubigerpartei jedoch bereits einen inländischen vollstreckbaren Titel, so kann sie gerichtliche Rechtsöffnung verlangen.
In dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen des deutsch-schweizerischen Vollstreckungsabkommens für die Anerkennung und Vollstreckung des inländischen Titels erfüllt sind.
Außerdem kann die Schuldnerpartei gem. Art. 81 SchKG einwenden, dass die titulierte Forderung nach Erlass der Entscheidung getilgt, gestundet oder verjährt ist.
Wird die Rechtsöffnung gewährt, so nimmt die Schuldbetreibung mit Pfändung und ggfs. Konkurseröffnung ihren Fortgang.


Verfahrensablauf:
Betreibungsbegehren der Gläubigerpartei an das Betreibungsamt,
Inhalt des Begehrens: Art. 67 SchKG;

Erlass eines Zahlungsbefehls durch das zuständige Betreibungsamt,
Art. 69 ff. SchKG;

Schulder hat Möglichkeit, gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Widerspruch) zu erheben, Art. 74, 75 SchKG;

Rechtsvorschlag bewirkt Einstellung der Betreibung, Art. 78 SchKG;

Da die Forderung auf einer vollstreckbaren inländischen Entscheidung beruht, kann die Gläubigerpartei beim zuständigen Rechtsöffnungsrichter in der Schweiz die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, Art. 80 SchKG;

Frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls kann die Gläubigerpartei das Fortsetzungsbegehren stellen, Art. 88 SchKG;

Betreibung und Pfändung erfolgt sodann nach Art. 89 ff. SchKG


Fazit:
Zunächst ist von der Gläubigerpartei ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen unter Beifügung einer vollstr. Ausfertigung des inl. Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung u. Rechtskraftvermerk.


Muster eines Betreibungsbegehrens und eines Fortsetzungsbegehren (Begehren um Fortsetzung der Betreibung) befinden sich bereits online im Internet.

Nach erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls ist von der Gläubigerpartei ein Fortsetzungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt zu stellen (jedoch frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls).

Musterformulare hinsichtlich eines Betreibungsbegehrens bzw. eines Begehrens um Fortsetzung der Betreibung befinden sich online u. a. auf der Internetseite des Verbandes der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Bereichsleiter Inkasso Steuerverwaltung des Kantons Bern (VBKBIS);
Internet-URL: http://www.schkg-be.ch/


Literaturhinweis:

Dr. Gerd Müller, RaLG, Köln - Erläuterung zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 02. 11. 1929 in Geimer/Schütze - Internationationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Band III, Hausnummer 660, S. 1 ff. - insbes. S. 31 und 33 (Kommentar zu Art. 6) -
Norbert
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#35

16.08.2010, 11:37

Guten Tag,
ich habe einen Vollstreckungstitel vom AG Stuttgart, den ich gerne in der Schweiz vollstrecken möchte. Nun habe ich schon 1 Hürde, die es zu nehmen gilt : Es ist nämlich das Gericht in Lausanne zuständig; dieses teilt mir mit, die Eingabe sei in französischer Sprache abzuhandeln. Gibt es evtl eine Möglichkeit, oder weiß jemand eine Stelle, wo man dies in der deutschen Sprache verfassen kann. Andernfalls muss ja jeder Schriftwechsel übersetzt und beglaubigt werden, was zusätzlichen Aufwand bedeuten würde. Allerdings, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, dann muss man halt alles übersetzen lassen. Danke Gruss.
warintharpa
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#36

16.08.2010, 14:47

Wird wohl auf eine Übersetzung hinauslaufen.
Microf
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#37

14.08.2011, 18:50

Wie erfolgt denn da die Berechnung in Euro oder in Franken ?
Sinja
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#38

21.12.2011, 20:20

Ich gehe doch davon aus, dass die Berechnung sodann auch in Schweizer Franken passiert oder sehe ich das falsch?
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