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Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 30.03.2011, 12:47
von Tanja24
Hallo,

ich hatte heute einen ähnlichen Fall. Auf Nachfrage beim Streitgericht, ob die Frist zur Anspruchsbegründung verlängert werden kann, wurde mir mitgeteilt, dass laut § 700 Abs. 5 ZPO die Frist nicht verlängerbar sei. Sollte in der Frist keine Anspruchsbegründung eingehen, wird automatisch unverzüglich Termin vom Richter bestimmt. Dieser entscheidet dann nach Aktenlage, d.h. wir können danach keine weiteren Schriftsätze mehr einreichen.

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 30.03.2011, 13:38
von gkutes
es ist überhaupt keine richtige Frist. deswegen wird die auch nicht verlängert oder eigentlich auch überhaupt nicht beachtet werden

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 30.03.2011, 14:01
von dutzi
Die Fristen die keine NOTFRISTEN sind lässt mein Chef hier auch gerne mal verfallen, was auch kein Problem ist. Es wird dann zwar ein Termin anberaumt, man kann aber immer noch Schriftsätze bei Gericht einreichen die auch nach der Frist beachtet werden.

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 30.03.2011, 14:06
von Ciara
Daher zahlen wir die GK immer erst, wenn die Anspruchsbegründung fertig ist-

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 30.03.2011, 14:12
von gkutes
Fristen sollten natürlich grundsätzlich nicht einfach so ignoriert werden. :shock: Auch wenn es keine Notfristen sind. Sollte man sich gar nicht erst angewöhnen!

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 30.03.2011, 14:21
von dutzi
gkutes ich war anfangs auch geschockt weil ich das so nicht kannte. Aber mittlerweile ist mir das auch egal, wenn Chef sagt, dass nix gemacht wird... Bin nämlich auch der Meinung dass man die Fristen bearbeiten sollte!

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 28.01.2013, 12:02
von Hoppe1986
Hallo liebe Leute,

also habe gerade auch ein ähnliches Probelm bezüglich der anspruchsbegründung und der dmit einhergehenden Frist. Wenn wir diese "ignorieren" so mein Chef, wären wir auf die Gegenseite angewiesen, dass diese beantragt dass ein Termin bestimmt wird und wir damit "von denen abhängig wären". Fand ich ziemlich kurios diese Antwort.

Ist also so dass wenn die Frist zur Anspruchsbegründung "ignoriert wird" der Richter frühen ersten Termin nach Fristablauf anberaumt und nach Aktenlage entscheidet? Ist eine zwichenzeitige Anspruchsbegründung noch möglich, auch ohne antrag der Gegenseite?

Bin ein wenig verwirrt.

Re: Fristverlängerungsantrag bei Anspruchsbegründung

Verfasst: 28.01.2013, 13:01
von gkutes
der § wurde hier schon mal erwähnt: 697 ZPO
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

du bist also nicht abhängig oder sonst irgendwas.

Das einzige, was man hier beachten muss, ist halt die Verjährung. Du kannst also nicht ewig warten mit der Begründung