Zuständigkeit PKH-Antrag für PfüB

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SusannLE
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#1

06.03.2009, 13:19

Ich habe über die Suchfunktion leider nichts gefunden. Daher muss ich mal einen neuen Beitrag erstellen.

Ich stehe etwas auf dem Schlauch und bin verunsichert.

Ich habe einen Titel vom Amtsgericht W. Die von hier aus vertretene Gläubigerin wohnt in L. Der Schuldner wohnt im Bezirk des Amtsgerichts B.

Ich möchte nun einen PfüB beantragen, aber die Bewilligung der PKH "vorschalten", so dass erst nach PKH-Bewilligung für die ZV auch der PfüB erlassen wird. In der ZPOheißt es ja, dass der PKH-Antrag beim Prozessgericht erster Instanz zu stellen ist, also beim AG W. Andererseits wird doch der PfüB dann beim AG B. erlassen, weil der Schuldner dort wohnt. Meine Kollegin tendiert dazu, beides an das AG B. zu senden. Geht das?
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
Kordu

#2

06.03.2009, 13:37

Für den Antrag auf PKH im ZV-Sachen ist das Vollstreckungsgericht zuständig.

Ich weise jedoch jetzt schon darauf hin, dass in 95 % der Fälle (jedenfalls hier in Hannover) nur PKH für Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten bewilligt wird, nicht für die Anwaltskosten.
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SusannLE
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#3

06.03.2009, 13:44

Ja, da wird man hier auch "beschnitten". Bei uns äußerst sich das dann aber so, dass der Beschluss dann befristet ist auf ein Jahr und genau bezeichnete Maßnahmen bewilligt werden. Man bekommt also vorgeschrieben, was man zu vollstrecken hat.

Danke für die Antwort im Übrigen.
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