eigene Gebührenforderung - Mandant in den Niederlanden

In diesen Forenbereich gehören sämtliche Fragen / Beiträge zum Thema Inkasso, Mahnverfahren, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung im Ausland oder mit Auslandsbezug.
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Daisy

#1

21.02.2012, 15:21

Hallo, wir hatten einen Mdt. vor dem Gericht in einer Unterhaltssache vertreten. Nun zahlt er unsere Gebühren nicht. Nun soll ich prüfen, wie wir an unser Geld kommen. Der Mandant ist wohnhaft in den Niederlanden. Ich würde nun einen MB machen. Habe allerdings auch ne kurze Frage, und zwar, ob man auch einen Kfa nach § 11 stellen kann. Denn dies wäre doch kostengünstiger. Oder geht das gar nicht da er ja im Ausland wohnt?

Sorry für die blöde Frage, aber so etwas hatte ich noch nie.
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LuzZi
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#2

21.02.2012, 17:15

Das ist wohl unabhängig davon, ob er im Ausland lebt oder nicht. Du kannst Gebühren, die in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, nicht per Mahnbescheid geltend machen, sondern musst diese festsetzen lassen. Anders herum ists mit Gebühren, die außergerichtlich entstanden sind.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Daisy

#3

21.02.2012, 17:27

Du hast mir sehr geholfen. Vielen Dank für deine Hilfe :smile:
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Master24
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#4

22.02.2012, 00:56

Die Zustellung des KFA/KFB an den in der Niederlande lebenden Schuldner dürfte kein Problem sein.

Und schon mal vorab (an die ZV gedacht) ein hilfreicher Link: http://ec.europa.eu/civiljustice/legal_" target="blank ... t_de.htm#6.

Euer Mandant als Schuldner ist hier sicherlicher Verbraucher, der nicht in Deutschland wohnt, so dass eine Bestätigung des KFB als Europäischer Vollstreckungstitel nicht in Frage kommen wird. Es wird Dich aber bestimmt freuen zu hören, dass es den niederländischen Gerichtsvollziehern (Gerichtsdeurwaarders) in der Regel (es gibt in manchen niederländischen Rechtssachen Anwaltszwang) gestattet ist, das Anerkennungsverfahren für Deinen KFB zu führen.

Empfehlen kann ich wärmstens hierzu auch: http://www.kbvg.nl/index.php?id=1231&L=3" target="blank und http://www.niederlande.diplo.de/content" target="blank ... olgung.pdf

Sollten noch Fragen bestehen, immer her damit.

Beste Grüße
Jedoch: Die entsprechende Rechtsprechung des BGH ist für das Gericht obsolet. Beim BGH handelt es sich um ein von Parteibuch-Richtern (..) dominierten Tendenzbetrieb, der als verlängerter Arm der Reichen und Mächtigen allzu oft deren Interessen zielfördernd in seine Erwägungen einstellt und dabei nicht davor zurückschreckt, Grundrechte zu mißachten, wie kassierende Rechtsprechung des BVerfG belegt.
- LG Stuttgart, Urteil vom 12.06.1996, Az: 21 O 519/95 -
Daisy

#5

22.02.2012, 10:03

Na das ist ja super. Vielen Dank dafür :wink1 :D
Minimaus
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#6

07.05.2012, 11:04

Ich habe jetzt noch eine Frage...

Benötige ich auf meinem bereits mit Klausel und Zustellvermerk versehenen KFB einen EU-Vermerk nach § 1079 ZPO?

Wo finde ich heraus, welcher GV für den Schuldner zuständig ist? Wo steht wie teuer das wird?

Danke schon mal...
cosmicmoon
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#7

08.05.2012, 15:28

Kommt drauf an, was Du mit dem KfB vorhast... Steht die Frage im Zusammenhang mit der von Daisy?
Minimaus
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#8

08.05.2012, 17:38

Nein, ist nicht unser Mandant. Ist die Gegenseite, diese ist eine B.V.

Würde eine Kontopfändung oder ein normaler ZV-Auftrag in Frage kommen?
Wie läuft so eine Kontopfändung in den NL ab?
Aelizia
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#9

09.05.2012, 00:12

guck mal hier, vielleicht hilft das ein bisschen weiter

Vollstreckung in Holland?
Minimaus
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#10

09.05.2012, 11:55

Vielen Dank!

Ich hab das so verstanden, dass ich mir einen EU Vermerk besorge, dann das Ganze an den GV schicke und dieser dann zustellt und gleich vollstreckt? Mit welchem Auftrag denn?

Über Kontopfändung steht da leider nichts. Wie würde das funktionieren?
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