online-mahnbescheid.de - Problem mit Barcode-Verfahren

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cosmicmoon
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#21

07.10.2010, 14:30

Wenn ich mal kurz zum ersten Mahnantrag in diesem Thread Stellung nehmen darf :-) Du hast einen Schuldner in England und einen Gläubiger in England! WIE kommst du bitte auf einen DEUTSCHEN GERICHTSSTAND?????

Bei letzter Frage:
Erstmal abklären, ab wann Verzug eingetreten ist (§ 284 BGB sollte da helfen). Forderungskonto erstellen und auf Zinsen und Kosten anrechnen und dann im MB Haupforderung (also Restforderung) + ausgerechnete Zinsen angeben.
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#22

07.10.2010, 14:32

Edit: Hat sich erledigt - ich war nur etwas verwirrt
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
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#23

11.10.2010, 23:30

@cosmicmoon: es geht um ne flugreise von england nach deutschland, da gibts den deutschen erfüllungsgerichtsstand aus art. 5 der verordnung 44/2001, denn bei flugreisen ist wahlweise abflug- oder ankunftsort erfüllungsort. die gegenseite ist nur "zufällig" auch in england, ist ne englische airline. unser mandant sitzt in england (und flog von dort nach hause zurück). ich weiß, einfach ist anders, aber so isses nun mal im leben ;)

hab bisher noch keine antwort vom mahngericht hamburg - normalerweise sind die schneller, aber vielleicht grübeln die auch grad drüber :mrgreen: mal schaun...

PS: ich finds nicht grad glücklich dass mein thread für ein völlig anderes thema "recycelt" wurde... aber das nur am rande ;)
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An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
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#24

15.10.2010, 19:10

nur so als info: heute kam vom mahngericht hamburg der hinweis sie seien nicht zuständig sondern das mahngericht berlin (also lag ich doch richtig und der online mahnbescheids ausfüller ist nicht korrekt). na jedenfalls haben wir abgabeantrag gestellt und die sache findet hoffentlich ihren weg nach wedding, um dann ggfs. bei widerspruch wieder nach hamburg zu wandern. was fürn spass :mrgreen:
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#25

27.01.2011, 12:26

nur mal so als neue info:

hab jetzt mittlerweile einen hinweis vom AG Wedding bekommen dass die nicht zuständig sind! Denn § 703d ZPO hat Vorrang vor § 689 II ZPO, und somit ergibt sich für Antragsgegner mit Sitz im Ausland immer die Zuständigkeit nach § 703d ZPO, auch wenn nach § 689 II ZPO grundsätzlich Wedding zuständig wäre (BGH, B.v. 19.06.81 - I ARZ 256/81).

Also stellen wir jetzt Rückverweisungsantrag und die Sache geht wieder zurück nach Hamburg. :roll:

So blöd kann man garnich denken, wie es im wahren Leben passiert... das heißt die Sache ist mittlerweile 5 Monate alt und ist zwischen Hamburg und Berlin hin und her gegangen, aber ein Mahnbescheid ist noch nicht bei rumgekommen... weia.

Mal sehen was Hamburg jetzt dazu sagt und ob sie sich wieder für unzuständig erklären :mrgreen:
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