Zwangsvollstreckung aus Zug um Zug Vergleich
Verfasst: 07.07.2017, 13:37
Hallo meine Lieben,
ich bin neu hier und habe schon gleich ein Problem:
In einer Verhandlung wurde folgender Vergleich geschlossen und in einem Beschluss wie folgt protokolliert:
„Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Volkswagen Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen (…..) , nebst zwei Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren, zahlt der Beklagte an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3.173,89 Euro.“
Die Klägerin hatte daraufhin die Zwangsvollstreckung eingeleitet, da der Beklagte nicht zahlte. Wir haben sodann Klage gem. § 767 ZPO eingereicht. Nunmehr hat das Landgericht mit Urteil wie folgt entschieden:
„Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts ... vom …. wird für unzulässig erklärt, soweit der Kläger (dortiger Beklagter) Zug um Zug zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3.173,89 Euro zu zahlen hat.“
Nun zur eigentlichen Frage:
Der Pkw wurde bisher von der Gegenseite nicht herausgegeben. Eine Zahlung der 3.173,89 Euro muss nach Urteil des Landgerichts Cottbus nicht mehr erfolgen. Kann nunmehr gegen die Gegenseite Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Fahrzeugs bzw. ein PfüB gestellt werden? Was für Kriterien sind zu beachten. Müssen beide Urteile als vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt werden?
Über Antworten wäre ich sehr dankbar
ich bin neu hier und habe schon gleich ein Problem:
In einer Verhandlung wurde folgender Vergleich geschlossen und in einem Beschluss wie folgt protokolliert:
„Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw Volkswagen Golf V mit dem amtlichen Kennzeichen (…..) , nebst zwei Schlüsseln und den Fahrzeugpapieren, zahlt der Beklagte an die Klägerin zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3.173,89 Euro.“
Die Klägerin hatte daraufhin die Zwangsvollstreckung eingeleitet, da der Beklagte nicht zahlte. Wir haben sodann Klage gem. § 767 ZPO eingereicht. Nunmehr hat das Landgericht mit Urteil wie folgt entschieden:
„Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts ... vom …. wird für unzulässig erklärt, soweit der Kläger (dortiger Beklagter) Zug um Zug zum Ausgleich der Klageforderung einen Betrag von insgesamt 3.173,89 Euro zu zahlen hat.“
Nun zur eigentlichen Frage:
Der Pkw wurde bisher von der Gegenseite nicht herausgegeben. Eine Zahlung der 3.173,89 Euro muss nach Urteil des Landgerichts Cottbus nicht mehr erfolgen. Kann nunmehr gegen die Gegenseite Zwangsvollstreckung auf Herausgabe des Fahrzeugs bzw. ein PfüB gestellt werden? Was für Kriterien sind zu beachten. Müssen beide Urteile als vollstreckbare Ausfertigungen vorgelegt werden?
Über Antworten wäre ich sehr dankbar