Hallo Ihr Lieben,
ich habe hier gerade eine Akte auf dem Tisch, die mich an den Rand der Verzweiflung bringt....
Wir haben ein erstinstanzliches Urteil, wonach die GS zur Zahlung verurteilt wurde. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Die GS ist nun in die Berufung gegangen, dennoch wollen wir aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken.
Die Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % wurde inzwischen hinterlegt, auch den Hinterlegungsschein habe ich schon.
Nun zu meiner Frage: Wie bekomme ich nun eine Vollstreckungsklausel? Muss ich irgendetwas beachten? Der GS habe ich schon mitgeteilt, dass Sicherheitsleitung hinterlegt wurde (muss ich der GS die Hinterlegung nachweisen?) und habe eine Zahlfrist mit ZV-Androhung gesetzt.
Danke für Eure Hilfe!
Liebe Grüße
Sarah
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung ?!?!
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die bekommst du, wenn du beim Prozessgericht eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragst. Nein, der GS muss die Hinterlegung nicht nachgewiesen werden, aber wohl dem Vollstreckungsgericht (oder Gerichtsvollzieher) - je nachdem, welche Maßnahme du einleitest.Sarah1990 hat geschrieben:Wie bekomme ich nun eine Vollstreckungsklausel?
Allerdings hätte ich den Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung schon längst gestellt - so geht dir jetzt nämlich Zeit flöten.
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Meiner Meinung nach muss die Hinterlegung der Gegenseite sehr wohl nachgewiesen werden. Schau mal § 751 II ZPO.
Liebe Grüße Sonnenkind
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Muss nicht der Hinterlegungsschein der Gegenseite zugestellt werden, wie das ja auch bei einer Bürgschaft der Fall ist?
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Bin ich mir sogar ziemlich sicher.tiko73 hat geschrieben:Muss nicht der Hinterlegungsschein der Gegenseite zugestellt werden, wie das ja auch bei einer Bürgschaft der Fall ist?
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Richtig, der Hinterlegungsschein muss der Gegenseite zugestellt werden.
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danke, Sonnenkind. Aber die Zustellung kann jetzt auch gleichzeitig mit einem ZVA über den Gv erfolgen, richtig?
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Das habe ich auch gelesen, dass bei einer Bürgschaft zugestellt werden muss (geht wohl auch von Anwalt zu Anwalt ohne GV), aber zur Hinterlegung habe ich nichts gefunden.tiko73 hat geschrieben:Muss nicht der Hinterlegungsschein der Gegenseite zugestellt werden, wie das ja auch bei einer Bürgschaft der Fall ist?
Ich schaue nun mal, was das erstinstanzliche Gericht sagt. Eine vollstreckbare Ausfertigung habe ich nun beantragt und denen als Nachweis eine Kopie des Hinterlegungsscheines beigelegt.
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icerose hat geschrieben:danke, Sonnenkind. Aber die Zustellung kann jetzt auch gleichzeitig mit einem ZVA über den Gv erfolgen, richtig?
Liebe Grüße Sonnenkind
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Ja, das geht von RA zu RA. Ich wüsste jetzt auch nicht, warum es beim Hinterlegungsschein anders sein sollte als bei der Bürgschaft.Sarah1990 hat geschrieben:Das habe ich auch gelesen, dass bei einer Bürgschaft zugestellt werden muss (geht wohl auch von Anwalt zu Anwalt ohne GV), aber zur Hinterlegung habe ich nichts gefunden.tiko73 hat geschrieben:Muss nicht der Hinterlegungsschein der Gegenseite zugestellt werden, wie das ja auch bei einer Bürgschaft der Fall ist?
Ich schaue nun mal, was das erstinstanzliche Gericht sagt. Eine vollstreckbare Ausfertigung habe ich nun beantragt und denen als Nachweis eine Kopie des Hinterlegungsscheines beigelegt.