Kostenfestsetzung und Zeugenauslagen

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
soda007
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 8
Registriert: 31.07.2012, 18:14
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

21.10.2012, 15:19

Wir haben für unsere Mandantin Zeugenkosten verauslagt.
Im Termin wurde ein Vergleich geschlossen. Ich muss also ja nur die GK festsetzen lassen.

Jetzt meine Frage: Kann ich die Zeugenauslagen auch irgendwie festsetzen lassen?

Danke für eure Hilfe!
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#2

21.10.2012, 16:40

Die Auslagen eines Zeugen werden von der so gen. Zeugengebühren-Anweisungsstelle abgerechnet und aus der LK unbar erstattet. Es muss dort also ein Antrag gestellt werden.

Wenn Du jedoch den Vorschuss für Zeugengebühren meinst: Dieser zählt zu den Gerichtskosten, wird in der Gerichtskostenrechnung mit abgerechnet und Du kannst den Zeugengebühren-Vorschuss wie einen "normalen Kostenvorschuss" festsetzen lassen, wenn ein Anspruch besteht. Genau deshalb ist wichtig, dass der Zeuge seine Kosten geltend macht.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Kitsune87
Forenfachkraft
Beiträge: 114
Registriert: 17.02.2008, 18:37
Software: RA-Micro
Wohnort: Köln

#3

05.12.2012, 16:11

Hallo Zusammen! Genau so einen Fall habe ich jetzt auch. Wie genau muss denn der Antrag hierfür aussehen? Habe gerade ein mega großes Brett vor dem Kopf.. :/
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

05.12.2012, 17:14

Gezahlte Zeugengebühren gehören zu den Gerichtskosten, werden in die Gerichtskostenrechnung aufgenommen und im Falle des Antrags auf Gerichtskostenausgleichung auch mit berücksichtigt.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
Kitsune87
Forenfachkraft
Beiträge: 114
Registriert: 17.02.2008, 18:37
Software: RA-Micro
Wohnort: Köln

#5

06.12.2012, 08:32

:thx
Neuli
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 19.12.2012, 12:31
Beruf: RA-Fachangestellte

#6

19.12.2012, 21:29

äh, habe auch eine Frage zu diesem Thema.

da es sich um Zeugenkosten für den Mandanten - nach JVEG handelt, welche Frist gilt für die Beantragung durch den Anwalt?
3 Monate oder keine Frist
gkutes

#7

20.12.2012, 12:40

vorliegend handelt es sich um Gerichtskosten und nicht um Kosten nach JVEG

für beides gibt es aber keine Frist
Neuli
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 12
Registriert: 19.12.2012, 12:31
Beruf: RA-Fachangestellte

#8

20.12.2012, 14:04

ich meine § 5 II 2 JVEG und 22 JVEG
hier gilt für Zeugen die Frist von 3 Monaten.
Kann die Kanzlei diese ausserhalb der Frist für den Mandanten noch geltend machen?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#9

20.12.2012, 14:30

Die Mandantin war entweder Zeugin oder Partei. Für die Parteikosten gilt die Frist nicht, sondern es werden nur die Vorschriften des JVEG zur Höhe entsprechend angewendet.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#10

20.12.2012, 15:04

Für die Entschädung als Zeuge stellen die 3 Monate eine Ausschlussfrist dar.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten