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Verfasst: 12.06.2007, 20:26
von Pepsi
eben.. wie wolltest du das denn machen, wolltest du die per Post anschreiben?

übrigens wenn die Abtretung/Verkauf in einer extra Urkunde wäre, DARFST DU DIE AUF KEINEN FALL einscannen oder gar hinschicken, sonst veröffentlichen die das womöglich noch im internet..

Verfasst: 12.06.2007, 22:53
von Lena
Äh... auch in dem Fall würd ich dringend davon abraten, die ganze Urkunde einzuscannen und mitzuschicken. Das verstößt gegen das Datenschutzgesetz! Ich würd ne auszugsweise Ausfertigung machen in der nur der Gesellschafterbeschluss bzgl. des Geschäftsführerwechsels drin ist. Alles andre auf keinen Fall!!! Alles was elektronisch eingereicht wird ist zukünftig online über www.handelsregister.de abrufbar... Die Firmen würden sich schön bedanken wenn künftig jeder die Abtretungsverträge (incl. Kaufpreis und allen Bedingungen) sehen könnte. Da ist Ärger vorprogrammiert!!!

Also... einfach ein Anschreiben machen mit der Anzeige. Nix dazu überreichen. Auffangfall nehmen.
Dann HR-Anmeldung und auszugsweise Ausfertigung des Gesellschafterbeschlusses einscannen. Anmeldefall: GF-Wechsel und die beiden Dateien als Anlage...

Verfasst: 13.06.2007, 09:48
von Notargehilfe
@lena:

Die Anzeige an das Gericht kann auch per Post erfolgen. Das EHUG schreibt keine elektronische Form für die Anzeige vor.

Ich sehe auch keinen Grund, warum ich die Anzeige erst in Papierform bringe, dann einscanne und an das Gericht übertragen muss, auch wenn dies eine Lösung ist.

Eine elektronische Anzeige gemäß § 126 a BGB ist möglich. Ich sehe keinen Grund, warum die Anzeige im Bemerkungsfeld von XNotar hierfür nicht ausreichend sein sollte. Da XNotar zusammen mit XJustiz entwickelt wurde, muss dieses Feld m.E. von den Gerichten gelesen werden können, wofür wäre es sonst da. Im Forum des VDN wurde diese Verfahrensweise auch unwidersprochen vorgeschlagen.

Ich kann die Anzeige natürlich auch unmittelbar aus dem EGVP machen.

Da es sich um keine Anmeldung handelt, sehe ich auch kein Erfordernis, im Zusammenhang mit weiteren Anmeldungen einen zusätzlichen Anmeldefall (Auffangfall) auszuwählen, nur um die Anzeige vorzunehmen.

Grüße aus dem Rheinland

(P.S. siehe MittBayNot 1/2007)

Verfasst: 13.06.2007, 09:53
von Gast
Uhaa... Mist... Habe das gestern abend noch rausgeschickt... *schwitz hoch 10* Meine erste Anmeldung also gleich in den Sand gesetzt *panik* Ab sofort werde ich darauf achten... Ich danke Euch Lena und Pepsi...

Verfasst: 13.06.2007, 11:45
von Pepsi
dass man bei der anzeige keine urkunde beifügt, habe ich auch erst durch lena erfahren ;-)

Verfasst: 20.06.2007, 14:00
von Lena
Notargehilfe hat geschrieben:@lena:

Die Anzeige an das Gericht kann auch per Post erfolgen. Das EHUG schreibt keine elektronische Form für die Anzeige vor.

Ich sehe auch keinen Grund, warum ich die Anzeige erst in Papierform bringe, dann einscanne und an das Gericht übertragen muss, auch wenn dies eine Lösung ist.

Eine elektronische Anzeige gemäß § 126 a BGB ist möglich. Ich sehe keinen Grund, warum die Anzeige im Bemerkungsfeld von XNotar hierfür nicht ausreichend sein sollte. Da XNotar zusammen mit XJustiz entwickelt wurde, muss dieses Feld m.E. von den Gerichten gelesen werden können, wofür wäre es sonst da. Im Forum des VDN wurde diese Verfahrensweise auch unwidersprochen vorgeschlagen.

Ich kann die Anzeige natürlich auch unmittelbar aus dem EGVP machen.

Da es sich um keine Anmeldung handelt, sehe ich auch kein Erfordernis, im Zusammenhang mit weiteren Anmeldungen einen zusätzlichen Anmeldefall (Auffangfall) auszuwählen, nur um die Anzeige vorzunehmen.

Grüße aus dem Rheinland

(P.S. siehe MittBayNot 1/2007)

Na ja, ich sehe es etwa anders. § 12 HGB sagt, dass Dokumente elektronisch einzureichen sind.
In dem von dir zitierten Aufsatz (denke mal du meinst den von Sikora/SChwab) steht bzgl. der Anzeige: "AUsreichend ist eine vom Notar unterschriebene Anzeige, die eingescannt wurde und als Bilddatei an die elektronische Poststelle übermittelt wird. " Da gehts sogar noch weiter und die elektr. Beglaubigung/Signatur wird empfohlen.

Wenn kein Anschreiben eingescannt wird, sondern einfach nur das Anschreiben in das Feld Bemerkungen geschrieben wird, dann fungiert der Notar nur als Bote gem. § 129 FGG.

Es gab dazumal ein Rundschreiben der Gerichte in dem hieß es:

4. Bitte reichen Sie, wie früher in Papierform üblich, ein elektronische Anschreiben ein. Ansonsten fungieren die Notare formell nur als Bote und erhalten somit z.b. keine Eintragungsnachrichten und Zwischenverüfungen und können Anträge nicht zurücknehmen.

5. Die Spalte Bemerkungen in XNotar ersetzt Anträge, z.B. nach § 129 FGG oder auf Erteilung von HR-Auszügen) nicht, da diese technische Hilfsdatei vom Sachbearbeiter im normalen Arbeitsablauf nicht eingesehen wird.

Verfasst: 20.06.2007, 14:21
von Notargehilfe
@lena

das Rundschreiben kenne ich nicht. Bei einer Besprechung beim hiesigen Handelsregister wurde gesagt, dass man seine zusätzlichen Anträge und Mitteilungen in das Bemerkungsfeld reinschreiben soll. Es scheint unterschiedliche Verfahrensweisen bei den Gerichten zu geben

Ich verstehe das Rundschreiben auch nicht: Die über XNotar hergestellte und an das Amtsgericht übermittelte Datei einschließlich des Bemerkungsfeldes wird komplett signiert. Das entspricht der Unterschrift des Notars. Wie kann der Notar dann nur als Bote fungieren? Ich halte das - vorsichtig ausgedrückt - für eine Ausrede für (technische) Probleme der Registergerichte.

Die Anzeige an das Handelsregister ist keine einzureichende Urkunde, sondern eine sonstige Mitteilung, so dass § 12 HGB m.E. nicht zieht.

Im Aufsatz von Sikora/Schwab (den meinte ich natürlich) heißt es auch:

"Die Anzeige ist formlos möglich" ... "Generell ist durch das EHUG die Möglichkeit einer papiergebundenen Kommunikation zwischen Notar und Gericht nicht ausgeschlossen".

Wenns das Gericht so haben will, würde ich es natürlich auch so machen wie du. Bisher gab es dafür keinen Bedarf.

Grüße aus dem Rheinland