Hallo,
wir haben eine neue Richterin bei dem für uns zuständigen Handelsregister. Diese bringt jetzt 'frischen Wind' herein, es gibt Zwischenverfügungen bei Sachen, die jahrelang überhaupt nicht thematisiert wurden, weil völlig irrelevant.
Ich habe die Gründung einer GmbH eingereicht. Die Urkunde wurde vom Gründer und dem Notar unterschrieben. Die Richterin möchte nun bei der Namensunterschrift des Notars ein Siegel aufgedrückt haben.
Also wieder mal was Neues......
Gibt es denn für dieses Verlangen eine Grundlage?? Ich habe im Beurkundungsgesetz zumindestens nix gefunden.
Oder ist das vielleicht bei anderen Handelsregistern auch üblich?
Siegelung einer Urkunde
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Ich bin mir in diesen Fragen - insbesondere nach Eiinführung des elektronischen Rechtsverkehrs (werde gelegentlich im mir freundlicherweise von Herrn Dr. Weingärtner überlassenen Exemplar der Neuauflage von Weingärtner/Gassen/Sommerfeldt, DONot, Berufsrecht, Kosten, elektronischer Rechtsverkehr, 13. Aufl.2017, im Teil2 von Gassenhzum elektronischen Rechtsverkehr nachsehen, ob dort etwas zu der Frage gesagt ist) - nicht ganz sicher, vermute aber, dass die Beanstandung hier nicht berechtigt ist.
Nach meiner Erinnerung gilt Folgendes:
Urschriften notarieller Urkunden brauchen überhaupt kein Siegel, nur da, wo in Papierurkunden mehrere Seiten mit Heftfaden / Schnur und Prägesiegel verbunden werden, muss - irgendwo, also nicht zwingend neben der Unterschrift des Notars - ein Siegel sein.
Dennoch hat es sich bei der Mehrheit der Notariate eingebürgert, allen Angesgtellten und Auszubildenden zu sagen, dass überall links neben der Unterschrift des Notars ein Siegel beizufügen ist (das dann natürlich, auch wenn es nicht erforderlich ist, nichts schadet). Wahrscheinlich war die Rechtspflegerin das deshalb so gewöhnt und meint, es müsste immer so sein.
Ein Siegel kommt aber nur dort hin, wo nach außen sichtbar gemacht werden soll, dass es sich um eine notarielle Urkunde handelt, also z. B. bei den Beglaubigungsvermerken bei der Unterschrift des Notars dort oder bei den Ausfertigungen beim Ausfertigungsvermerk.
Bei einer elektronische signierten / beglaubigten Urkunde müsste m. E. daher das Siegel dort bei diesem Vermerk reichen.
Nach meiner Erinnerung gilt Folgendes:
Urschriften notarieller Urkunden brauchen überhaupt kein Siegel, nur da, wo in Papierurkunden mehrere Seiten mit Heftfaden / Schnur und Prägesiegel verbunden werden, muss - irgendwo, also nicht zwingend neben der Unterschrift des Notars - ein Siegel sein.
Dennoch hat es sich bei der Mehrheit der Notariate eingebürgert, allen Angesgtellten und Auszubildenden zu sagen, dass überall links neben der Unterschrift des Notars ein Siegel beizufügen ist (das dann natürlich, auch wenn es nicht erforderlich ist, nichts schadet). Wahrscheinlich war die Rechtspflegerin das deshalb so gewöhnt und meint, es müsste immer so sein.
Ein Siegel kommt aber nur dort hin, wo nach außen sichtbar gemacht werden soll, dass es sich um eine notarielle Urkunde handelt, also z. B. bei den Beglaubigungsvermerken bei der Unterschrift des Notars dort oder bei den Ausfertigungen beim Ausfertigungsvermerk.
Bei einer elektronische signierten / beglaubigten Urkunde müsste m. E. daher das Siegel dort bei diesem Vermerk reichen.
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- Whoville
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Laut § 13 III BeurkG muss die Niederschrift von Notar eigenhändig unterschrieben werden und soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beigefügt werden. Von Siegel steht da nichts.
Es reicht bei mehreren Seiten aus, wenn lediglich 1 Siegel auf der letzten Seite angebracht wird und das ist in der Regel der Ausfertigungsvermerk.
Es gibt also für das Verlangen keine Grundlage.
Es reicht bei mehreren Seiten aus, wenn lediglich 1 Siegel auf der letzten Seite angebracht wird und das ist in der Regel der Ausfertigungsvermerk.
Es gibt also für das Verlangen keine Grundlage.
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Moin,
so sehe ich das auch. Allerdings ist die Urkunde ja elektronisch übermittelt worden. Der elektronische Beglaubigungsvermerk enthält ja kein sichtbares Siegel als solches. Ersetzt denn die Signaturkarte auch das Siegel?
Die Richterin hat sich zu meiner Anfrage, warum sie das verlangt, noch nicht geäußert. Bin mal gespannt...
so sehe ich das auch. Allerdings ist die Urkunde ja elektronisch übermittelt worden. Der elektronische Beglaubigungsvermerk enthält ja kein sichtbares Siegel als solches. Ersetzt denn die Signaturkarte auch das Siegel?
Die Richterin hat sich zu meiner Anfrage, warum sie das verlangt, noch nicht geäußert. Bin mal gespannt...
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Was habt ihr denn an das Gericht geschickt? Eine Leseabschrift der Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift? Wenn ihr eine beglaubigte Abschrift an das Gericht übermittelt habt, muss der Vermerk auch gesiegelt sein. Die elektronische Signatur enthält kein Siegel, das gibt das System ja gar nicht her, das wird sie daher nicht meinen.
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Na, die soll man sehen, wie sie aus der Sache herauskommt....
Da ich jetzt sicher bin, dass ich nix falsch gemacht habe, kann ich auch abwarten (die Sache ist ausnahmsweise mal nicht so eilig)
Da ich jetzt sicher bin, dass ich nix falsch gemacht habe, kann ich auch abwarten (die Sache ist ausnahmsweise mal nicht so eilig)