Korrigieren einer HR-Anmeldung

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noto-fee
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#1

18.05.2015, 16:37

Hallo zusammen,

wir haben hier eine UG (haftungsbeschränkt) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Jetzt habe ich eine Zwischenverfügung bekommen, wonach die Versicherung des Gesechäftsführers korrigiert werden muss. Versichert wurde, dass keine Verurteilung gem. §§ 283 bis 283 StGB vorliegt. Versichert werden muss allerdings, dass keine Verurteilung gem. §§ 283 bis 283 d vorliegt.

Habe leider so gar keine Ahnung von Registersachen. Wie muss ich jetzt die Anmeldung korrigieren? Die komplette Anmeldung einfach noch mal neu unterschreiben mit den richtigen §§ oder muss ich eine Einleitung machen, dass am ... zum Handelsregister angemeldet wurde. Aufgrund der Zwischenverfügung vom ... wird die Anmeldung wie folgt korrgiert: ... ???

Wie gesagt ich habe so gar keine Ahnung von Registersachen und die Angelegenheit eilt natürlich mal wieder.

Liebe Grüße,
noto-fee
Jupp03/11

#2

18.05.2015, 16:49

noto-fee hat geschrieben:Hallo zusammen,

wir haben hier eine UG (haftungsbeschränkt) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Jetzt habe ich eine Zwischenverfügung bekommen, wonach die Versicherung des Gesechäftsführers korrigiert werden muss. Versichert wurde, dass keine Verurteilung gem. §§ 283 bis 283 StGB vorliegt. Versichert werden muss allerdings, dass keine Verurteilung gem. §§ 283 bis 283 d vorliegt.

Habe leider so gar keine Ahnung von Registersachen. Wie muss ich jetzt die Anmeldung korrigieren? Die komplette Anmeldung einfach noch mal neu unterschreiben mit den richtigen §§ oder

muss ich eine Einleitung machen, dass am ... zum Handelsregister angemeldet wurde. Aufgrund der Zwischenverfügung vom ... wird die Anmeldung wie folgt korrgiert: ... ???



So würde ich es machen, unterschreiben muss der GF.

Wie gesagt ich habe so gar keine Ahnung von Registersachen und die Angelegenheit eilt natürlich mal wieder.

Liebe Grüße,
noto-fee
Schreiberling
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#3

19.05.2015, 09:37

Hat der Notar den Entwurf der Handelsregisteranmeldung gefertigt?
Wenn ja, gilt er als bevollmächtigt, auch Textänderungen vorzunehmen. Zu Beweiszewecken sollte er jedoch nebst einer Eigenurkunde, die das Farbdrucksiegel enthält klarstellen,
dass es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Eine erneute Unerschriftsbeglaubigung ist nicht erforderlich.
Jupp03/11

#4

19.05.2015, 09:50

Schreiberling hat geschrieben:Hat der Notar den Entwurf der Handelsregisteranmeldung gefertigt?
Wenn ja, gilt er als bevollmächtigt, auch Textänderungen vorzunehmen. Zu Beweiszewecken sollte er jedoch nebst einer Eigenurkunde, die das Farbdrucksiegel enthält klarstellen,
dass es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Eine erneute Unerschriftsbeglaubigung ist nicht erforderlich.
Das ist in diesem Fall wohl nicht möglich, da die Versicherungen vom GF nur höchstpersönlich abgegeben werden dürfen/können.
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ina85
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#5

19.05.2015, 11:47

Hallo :wink1

Wir hatten hier auch schon mal einen ähnlichen Fall. Mein Chef hat damals mit der zuständigen Rechtspflegerin telefoniert.
Diese hat gemeint, wenn er denn tatsächlich bei der Unterschriftsbeglaubigung die Punkte entsprechend durchgegangen ist, dann solle er in einer Eigenurkunde dies so niederschreiben und diese mit Dienstsiegel versehen einreichen. Das hat in diesem Fall so gereicht, lag vielleicht aber auch
an der unkomplizierten Art der Rechtspflegerin. ;)
lufro13
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#6

10.06.2015, 11:56

Schreiberling hat geschrieben:Hat der Notar den Entwurf der Handelsregisteranmeldung gefertigt?
Wenn ja, gilt er als bevollmächtigt, auch Textänderungen vorzunehmen. Zu Beweiszewecken sollte er jedoch nebst einer Eigenurkunde, die das Farbdrucksiegel enthält klarstellen,
dass es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt. Eine erneute Unerschriftsbeglaubigung ist nicht erforderlich.
Heißt das, einfach die korrigierte Fassung scannen und beim Anschreiben einfügen, dass es ein "offensichtliches Schreibversehen" war?
Scheint mir irgendwie zu leicht... :roll:
:wink2
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