UG Gründung, Zwischenverfügung "Gegenstand des Unternehmens"

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Himmelskoerper

#1

16.04.2014, 15:43

Hallo!

Habe eine UG beim AG angemeldet und jetzt eine Zwischenverfügung bekommen mit dem Hinweis:

„…..Der Gegenstand des Unternehmens muss im Gesellschaftsvertrag so individualisiert werden, dass der Tätigkeitsbereich der Gesellschaft erkennbar ist………………….. Der Unternehmensgegenstand muss daher im Gesellschaftsvertrag insoweit konkretisiert werden oder es muss insoweit ein Tätigkeitsschwerpunkt im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden………“

Wie muss ich jetzt vorgehen?

Neues Musterprotokoll mit Konkretisierung und neue Anmeldung?
Oder kann man das auf einem „anderen Wege unproblematischer/schneller“ lösen.

Der Rechtspfleger ging die ganze Woche nicht ans Telefon. Kann mir jemand helfen.
Wollte das noch schnell vor meinem Urlaub geklärt haben.

DANKE
:thx :thx :thx :thx :thx
Martin Filzek
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Beiträge: 2194
Registriert: 30.05.2008, 16:23
Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

17.04.2014, 16:18

Zu der konkreten Frage, wie z. B. der genauere Unternehmensgegenstand lauten müsste, kann mangels Angaben zur bisherigen Firma und zur Tätigkeit der UG natürlich nichts gesagt werden. Der Notar bzw. seine Mitarbeiterin wird hier in Rücksprache mit den Beteiligten (Mandanten) und der rechtlichen Kriterien der Fassung von Unternehmensgegenständen eine neue Formulierung finden müssen, welche das Einverständnis des Registergerichts findet, oder soweit die Beanstandung unberechtigt war die Gründe dazu darlegen.
Häufig wird der Einwand des Registergerichts vertretbar sein und schon zur Beschleunigung der Eintragung der Rechtsweg gegen die Zwischenverfügung selten beschritten.

Ggf. ist natürlich eine neue beurkundete Änderung der UG-Gründung erforderlich, wobei es am einfachsten scheint, ein vollständiges neues Formular des Musterprotokolls mit den einzuladenden Beteiligten (UG-Gründern) zu beurkunden.

Ob hierfür Kosten entstehen, hängt davon ab, ob der bisherige Unternehmensgegenstand so offensichtlich ungenügend nach den Kriterien für dessen Bestimmtheit usw. war, dass der Notar es hätte erkennen können und somit eine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG vorlag, oder ob es zweifelhafter war und z. B. die Beteiligten auf dem ungenügenden Gegenstand erst mal (trotz Bedenken und Warnung des Notars? Hat der Notar darauf hingewiesen, vorweg die IHK nach Zulässigkeit Firma und Unternehmensgegenstand zu befragen?) bestanden haben.
Die Änderung der UG-Satzung vor Eintragung ist als rechtsgeschäftliche Änderung zu werten, je nachdem ob Einmann-Gründung oder Mehrpersonen-UG entsteht wieder eine Gebühr 21200 mit 1,0 oder eine Gebühr 21100 mit 2,0 Gebührensatz, Wert gem. § 36 I ca. 20 % des Wertes der früheren Urkunde (Stammkapital), wobei jedoch die Mindestgebühren von 60 bzw. 120 Euro zu beachten sind. § 105 VI GNotKG wird anzuwenden sein, wobei dessen Auswirkungen durch die genannten Mindestgebühren in der Regel gering bleiben.
Eine § 42 KostO vergleichbare Wertvorschrift, welche für Änderungen den Wert auf eine volle Gebühr begrenzt war, besteht im GNotKG nicht mehr.

Eine erneute HR.-Anmeldung soll nach überwieg. Mng. nicht erforderlich sein.

Einen anderen / unproblematischeren / schnelleren Weg als den erneuten Kontakt zu den Mandanten und die Beurkundung mit diesen gibt es nicht, da es sich ja nicht um eine bloße Schreibfehlerberichtigung o. Ä. handelt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Himmelskoerper

#3

17.04.2014, 20:41

Hallo. :wink1
Ich danke für die schnelle und sehr ausführliche Nachricht.
Dann weiß ich jetzt Bescheid und kann Dienstag gleich alles auf den Weg bringen. :pfeif

Vielen vielen Dank :thx und schöne Ostern.! :wink1 :wink1
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