Eigentlich ist es seit 1.11.2008 noch etwas komplizierter, siehe meinen Beitrag vom 5.7.2012 im früheren Thread "Anmeldung/Änderung inländ. Geschäftsanschrift beim HReg.".
Drei Dinge sind seitdem zu unterscheiden, die teilweise identisch aber auch ganz verschieden sein können:
Sitz (willkürlich / frei wählbar)
Lage der Geschäftsräume (wenn sich hier etwas geändert hat, ist nur eine Mitteilung, noch nicht einmal Beglaubigung erforderlich, siehe die im genannten Beitrag gen. Hinweise)
inländische Geschäftsanschrift (anmeldepflichtig, also mindestens U.-Begl.).
Im Fragefall wird zu kären sein, ob sich mit der Verlegung der Geschäftsräume zugleich auch die inländische Geschäftsanschrift ändert oder ob diese beibehalten wird (in der Regel wohl unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich).
Bei Anmeldung der neuen Lage der Geschäftsräume sollte klarstellend ggf. gleich mit angemeldet werden, dass die neue Anschrift auch neue inländische Geschäftsanschrift ist.
Die Kosten der Anmeldung wären dann bei Entwurf 5/10 Gebühr §§ 141, 32, 38 II Nr. 7, 145 I 1, der Wert nach § 41 a IV KostO. Anmeldung Lage der neuen Geschäftsräume und inländische Geschäftsanschrift wären bei gleicher Adresse gegenstandsgleich gem. § 44 I, also nur ein Wert.
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