GmbH Sitzverlegung innerhalb eines Ortes

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davia76
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#1

15.10.2012, 08:43

Sehe ich es richtig, dass eine Sitzverlegung einer GmbH innerorts (also innerhalb eines Ortes) genauso behandelt werden muss wie eine Sitzverlegung an einen anderen Ort?

:thx schon mal im voraus...
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Schwester

#2

15.10.2012, 09:34

Hallo Davia76!

Ja, das ist richtig. Du musst aber aufpassen, dass Du nicht in der HR-Anmeldung schreibst: "Der Sitz wurde verlegt", sondern "Die Geschäftsanschrift der ...... GmbH hat sich geändert. Die Geschäftsräume befinden sich mit sofortiger Wirkung in ....."

Das wurde bei mir nämlich mal bemängelt.
davia76
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#3

15.10.2012, 09:55

:thx Schwester. Aber Gebührenmäßig fällt das gleiche an wie bei Sitzverlegung oder ?
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Davy Jones’ Locker
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#4

15.10.2012, 11:19

davia76 hat geschrieben:Sehe ich es richtig, dass eine Sitzverlegung einer GmbH innerorts (also innerhalb eines Ortes) genauso behandelt werden muss wie eine Sitzverlegung an einen anderen Ort?

:thx schon mal im voraus...

Nein, das ist nicht richtig. Sitz einer Gesellschaft ist ein Ort, dh. eine Stadt/Gemeinde etc nicht Strasse, PLZ Ort. Wenn ich innerhalb eines Ortes umziehe, verlege ich nicht den Sitz, sondern ändere die Geschäftsanschrift. Würde der Sitz geändert, müsste der Gesellschaftsvertrag geändert, dies beurkundet und dann angemeldet werden. Bei einer Änderung der Geschäftsanschrift reicht die einfache Anmeldung der Änderung durch den/die Geschäftsführer dh nur Unterschriftsbeglaubigung.
Martin Filzek
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#5

15.10.2012, 13:37

Eigentlich ist es seit 1.11.2008 noch etwas komplizierter, siehe meinen Beitrag vom 5.7.2012 im früheren Thread "Anmeldung/Änderung inländ. Geschäftsanschrift beim HReg.".

Drei Dinge sind seitdem zu unterscheiden, die teilweise identisch aber auch ganz verschieden sein können:

Sitz (willkürlich / frei wählbar)
Lage der Geschäftsräume (wenn sich hier etwas geändert hat, ist nur eine Mitteilung, noch nicht einmal Beglaubigung erforderlich, siehe die im genannten Beitrag gen. Hinweise)
inländische Geschäftsanschrift (anmeldepflichtig, also mindestens U.-Begl.).

Im Fragefall wird zu kären sein, ob sich mit der Verlegung der Geschäftsräume zugleich auch die inländische Geschäftsanschrift ändert oder ob diese beibehalten wird (in der Regel wohl unwahrscheinlich, aber theoretisch möglich).

Bei Anmeldung der neuen Lage der Geschäftsräume sollte klarstellend ggf. gleich mit angemeldet werden, dass die neue Anschrift auch neue inländische Geschäftsanschrift ist.

Die Kosten der Anmeldung wären dann bei Entwurf 5/10 Gebühr §§ 141, 32, 38 II Nr. 7, 145 I 1, der Wert nach § 41 a IV KostO. Anmeldung Lage der neuen Geschäftsräume und inländische Geschäftsanschrift wären bei gleicher Adresse gegenstandsgleich gem. § 44 I, also nur ein Wert.

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davia76
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#6

16.10.2012, 09:32

Vielen Dank für diese ausführliche Antwort !! :thx
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