GmbH Kapitalerhöhung

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Luischen88
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#1

31.08.2012, 09:55

EILT!
Guten Morgen, :wink2

ich habe hier eine Urkunde in dem die Gesellschaft beschließt, dass das Stammkapital um einen neuen Geschäftsanteil in Höhe von 7.000,00 EUR erhöht wird. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteil ist Hr. X bestellt, der gleichzeitig neu in die Gesellschaft als Geschäftsführer eintritt. Für den Geschäftsanteil zahlt Herr X einen Kaufpreis in Höhe von 24.000,00 EUR. Der dem Nennbetrag des Geschäftsanteils übersteigende Restbetrag in Höhe von 24.000,00 EUR ist als Kapitalrücklage von der Gesellschaft zu verwenden. Herr X erklärt, dass er den neuen Geschäftsanteil zu den vorgenannten Bedingungen übernimmt.

Ich habe ein Problem bei der Geschäftswertermittlung. Welcher Wert ist bei der Kapitalerhöhung zugrunde zu legen? Sind die 24.000,00 EUR als Zuzahlung zu sehen, und die 7.000,00 EUR ( Erhöhungsbetrag) zusammenzurechnen = 31.000,00 EUR? Oder sind die 24.000,00 EUR als eine Gegenleistung anzusehen, sodass der höhere Wert von beiden maßgebend ist, also die 24.000,00 EUR?

Bitte um Hilfe :thx
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#2

31.08.2012, 15:46

Luischen88 hat geschrieben:EILT!
Guten Morgen, :wink2

ich habe hier eine Urkunde in dem die Gesellschaft beschließt, dass das Stammkapital um einen neuen Geschäftsanteil in Höhe von 7.000,00 EUR erhöht wird. Zur Übernahme des neuen Geschäftsanteil ist Hr. X bestellt, der gleichzeitig neu in die Gesellschaft als Geschäftsführer eintritt. Für den Geschäftsanteil zahlt Herr X einen Kaufpreis in Höhe von 24.000,00 EUR. Der dem Nennbetrag des Geschäftsanteils übersteigende Restbetrag in Höhe von 24.000,00 EUR ist als Kapitalrücklage von der Gesellschaft zu verwenden.

Vorstehende Angaben zum Sachverhalt sind widersprüchlich: Erst heißt es, für den neuen Geschäftsanteil von nominell 7.000 Euro wird ein Kaufpreis von 24.000 Euro gezahlt. Das entspricht einem Aufgeld von 17.000 Euro.
Im Satz danach wird aber gesagt "Der den Nennbetrag des Geschäftsanteils übersteigende Restbetrag in Höhe von 24.000 Euro ist als Kapitalrücklage von der Gesellschaft zu verwenden." Das würde bedeuten, dass insgesamt 7.000 + 24.000 Euro = 31.000 Euro gezahlt werden. Ich vermute mal, dass es sich bei der Angabe des übersteigenden Restbetrags um einen Irrtum handelt und die vorgenannten 17.000 Euro gemeint waren.



Herr X erklärt, dass er den neuen Geschäftsanteil zu den vorgenannten Bedingungen übernimmt.

Ich habe ein Problem bei der Geschäftswertermittlung. Welcher Wert ist bei der Kapitalerhöhung zugrunde zu legen? Sind die 24.000,00 EUR als Zuzahlung zu sehen, und die 7.000,00 EUR ( Erhöhungsbetrag) zusammenzurechnen = 31.000,00 EUR? Oder sind die 24.000,00 EUR als eine Gegenleistung anzusehen, sodass der höhere Wert von beiden maßgebend ist, also die 24.000,00 EUR?

Maßgebend ist der tatsächliche Wert einschließlich Aufgeld = Kaufpreis = 24.000 Euro, soweit es um den Wert des Beschlusses der Kapitalerhöhung und die Übernahmeerklärung geht. Bei der HR.-Anmeldung ist aber wegen der Spezialregelung in § 41 a I Nr. 3 (dort wird im ersten Satz von § 41 a I KostO nur auf den im HR. einzutragenden Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetrageneer Geldbeträge den Unterschiedsbetrag, abgestellt) nur der nominell hinzukommende Wert von 7.000 Euro anzunehmen.

Da die Frage nur die Kostenberechnung bzw. den kostenrechtlichen Wert betraf, besser im entsprechenden Spezialthread KostO einstellen.

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/i]

Bitte um Hilfe :thx
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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