Sitzverlegung GmbH

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Martin Filzek
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#11

11.10.2011, 11:22

Die letzte Frage kann ich nicht beantworten, man müsste im GmbH-Gesetz bzw. wenn nötig Kommentaren / Fachliteratur dazu nachsehen.
Jedenfalls wäre für die empfohlene Anmeldung nur der neuen Geschäftsanschrift kein Beschluss erforderlich, nur eine Anmeldung des Geschäftsführers. Ich würde empfehlen, dem HR. gegenüber klarstellend im Anschreiben darauf hinzuweisen, dass nach dem durch MoMiG geänderten GmbH-Recht der Sitz am früheren Ort belassen werden soll, was nachdem nunmehr freie Wahl des satzungsmäßigen Sitzes besteht möglich ist.
Nur der Vollständigkeit halber ist mir noch aufgefallen, dass ich oben in #9 beim Wert der Anmeldung nur den § 41 a IV Nr. 1 KostO hätte angeben müssen und nicht zugleich § 41 c I, der nur für Beschlüsse gilt.

Nächste Seminare Update KostO am 16.11. Hamburg, 18.11. Berlin, 21.11. Hannover, 23.11. Frankfurt a. M. und 25.11. Essen, siehe http://www.filzek.de" target="blank.
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#12

12.10.2011, 09:34

Hallo Martin.

Ich versuche jetzt das Handelsregister in der von dir vorgegebenen Weise zu behelligen.

Nur noch mal zur Absicherung:
Ich habe es richtg verstanden, dass der satzungsmäßige Ort an einer Ort sein kann, zu dem keinerlei Verbindung besteht? Unser Mandant hat ja weder `nen Briefkasten noch sonst irgendwas dort..

Ps.
Ich war mal auf deiner Homepage. Von daher: Dein Wort sei mir Gesetz.. :mrgreen:
Martin Filzek
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#13

14.10.2011, 14:00

Entschuldigung für die späte Antwort, hatte einige Tage nicht in das Forum gesehen.

Ja, der satzungsmäßige Ort kann jetzt beliebig gewählt werden. Nach altem GmbH-Recht war das wohl streitig und damals herrschend war wohl die Theorie, das irgendeine Beziehung zum satzungsmäßigen Sitz bestehen muss. Das soll der Gesetzgeber bewusst mit MoMiG geändert haben.
Zugleich wurde aber die Pflicht zur Anmeldung bezüglich der inländischen Geschäftsanschrift eingeführt.
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#14

20.10.2011, 11:01

Okay.
Danke nochmal.
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