Hallo,
ich habe eine Zwischenverf. erhalten, da in der HR-Anmeldung bei der GF-Vers. u.a. angegeben wurde:
"...GF versichert, dass die Hälfte des Stammkapitals (25.000) in voller Höhe auf ein Konto der in Gründung befinglichen Gesellschaft eingezahlt ist, ..."
Der Richter meint, dass in der Vers. die zahlenmäßige Angabe über die geleistete Einzahlung fehlt.
Was meint ihr denn dazu?
GF-Vers. § 8 II GmbHG; Zahlenmäßige Angabe über Einzahlung
- rebru82
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Hat er sich auf irgendeine Vorschrift bezogen? Ich schreibe jedoch immer, "dass der halbe Betrag mit 12.500 €" erbracht wurde, daher hatte ich so eine ZV noch nicht.
[hr]
Liebe Grüße
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sorry, hatte gehofft, diese Sache sei hier erledigt...
Er bezieht sich auf: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8, Rz. 12
Wir haben bereits eine Erg. Urk. nachgereicht (durch mich), jetzt will er aber von GF persönlich eine Erg. Urk. ...
Er bezieht sich auf: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 8, Rz. 12
Wir haben bereits eine Erg. Urk. nachgereicht (durch mich), jetzt will er aber von GF persönlich eine Erg. Urk. ...
Kann denn niemand was dazu sagen?
Es kann doch irgendwie nicht sein, dass der GF jetzt noch mal persönlich versichern muss, dass die Hälfte des Stammkapitals 12.500 Euro beträgt!?
Man sollte doch erwarten können, dass der Richter sich das selbst ausrechnen kann, oder!?
Zumal das Stammkapital ja mit 25.000 Euro angegeben ist!
Wie soll man so was ernst nehmen???
Es kann doch irgendwie nicht sein, dass der GF jetzt noch mal persönlich versichern muss, dass die Hälfte des Stammkapitals 12.500 Euro beträgt!?
Man sollte doch erwarten können, dass der Richter sich das selbst ausrechnen kann, oder!?
Zumal das Stammkapital ja mit 25.000 Euro angegeben ist!
Wie soll man so was ernst nehmen???
- Manfred Fisch
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Ist zwar etwas kleinlich, was der Richter da verlangt, aber getreu dem Grundsatz Iudex non calculat (Der Richter rechnet nicht) ist dem Gericht nicht anzumelden "... die Hälfte ist einbezahlt ..." sondern "... die Hälfte, d.h. € 12.500, sind einbezahlt ...". Vielleicht muss es ja eigentlich auch heißen „Der Richter kann nicht rechnen"
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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- rebru82
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Die Versicherung des GF über die erhaltene Stammeinlage ist ein persönliches Geschäft des Geschäftsführers, daher kann diese Erklärung auch nicht durch anderen abgegeben werden.brainy hat geschrieben:Es kann doch irgendwie nicht sein, dass der GF jetzt noch mal persönlich versichern muss, dass die Hälfte des Stammkapitals 12.500 Euro beträgt!?
Habe aber selbst schon bei anderen Notaren gesehen, dass einige Richter das scheinbar dennoch akzeptieren, wenn Bevollmächtigte dies machen.
[hr]
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- Manfred Fisch
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Ich könnte mir den Satz
"Da das Gericht sich nicht in der Lage sieht, die Hälfte aus € 25.000,00 selbst zu berechnen, versichere ich in Ergänzung der Anmeldung vom ..., dass die Leistungen auf den Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von € 25.000,00 zur Hälfte, d.h. in Höhe von € 12.500,00, von der Gesellschafterin xy in bar erbracht worden sind und diese auch nicht in der Folgezeit an diese zurückgewährt worden ist."
wohl nicht verkneifen
"Da das Gericht sich nicht in der Lage sieht, die Hälfte aus € 25.000,00 selbst zu berechnen, versichere ich in Ergänzung der Anmeldung vom ..., dass die Leistungen auf den Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von € 25.000,00 zur Hälfte, d.h. in Höhe von € 12.500,00, von der Gesellschafterin xy in bar erbracht worden sind und diese auch nicht in der Folgezeit an diese zurückgewährt worden ist."
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