Hallo zusammen,
wir sollen noch heute vormittag Löschung einer Ltd. veranlassen.
Unsere erste.. Im Kersten-Bühling habe ich leider gar nichts darüber gefunden.
Da die Ltd. in HR B eingetragen ist, muss hier auch erst die Liquidation angemeldet werden und später die Löschung?? Oder kann direkt eine Anmeldung der Löschung erfolgen?
Wäre für eine schnelle Hilfe sehr dankbar!
LG Ultuna
Löschung einer Limited ...eilig...
- Manfred Fisch
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 645
- Registriert: 19.05.2006, 17:45
- Beruf: Notarfachwirt
- Software: Andere
- Wohnort: Reichelsheim
Die Zweigniederlassung der ... Ltd. mit dem Sitz in ... wurde aufgehoben.
......, den heute vormittag
......, den heute vormittag
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
im Himmel kenn ich eh keinen!
Danke Manfred für den Tipp!
"Zweigniederlassung" war das entscheidende Wort....
LG Ultuna
"Zweigniederlassung" war das entscheidende Wort....
LG Ultuna
Ich muss den alten Thread mal ausgraben.
Muss jetzt auch eine Löschung einer Limited vorbereiten. Die Mandanten haben die Entwürfe bereits von einer Firma, die Ltd's betreut, vorgegeben bekommen. Laut dem Entwurf der HR-Anmeldung wird auch der privatschriftliche Gesellschafterbeschluss über die Aufhebung der Zweigniederlassung beigefügt.
Muss ich den Ges.-beschluss jetzt wirklich der HR-Anmeldung und wenn ja, muss er dann nicht notariell beurkundet werden?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
Muss jetzt auch eine Löschung einer Limited vorbereiten. Die Mandanten haben die Entwürfe bereits von einer Firma, die Ltd's betreut, vorgegeben bekommen. Laut dem Entwurf der HR-Anmeldung wird auch der privatschriftliche Gesellschafterbeschluss über die Aufhebung der Zweigniederlassung beigefügt.
Muss ich den Ges.-beschluss jetzt wirklich der HR-Anmeldung und wenn ja, muss er dann nicht notariell beurkundet werden?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe!
Nein, den musst du nicht beifügen! Es ist so, als müsstest du eine ganz normale Zweigniederlassung löschen und da musst du den Gesellschafterbeschluss auch nicht beurkunden oder einen privatschriftlichen beifügen.
[b]Lg, Julie[/b]