Abrechnung Kaufvertrag GmbH mit Geschäftsführerwechsel etc

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NicoleBHV
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#1

31.07.2008, 11:11

Hallo an alle Nichturlauber!

Ich habe hier einen Kaufvertrag über eine GmbH. In der gleichen Urkunde wird der alte Geschäftsführer abbestellt und der neue berufen und dann wird die Firma und der Sitz geändert.

Wie (und was) rechne ich ab bzw. kann ich abrechnen?

Ich danke Euch im voraus!!!

Liebe Grüße
Nicole
Martin Filzek
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#2

31.07.2008, 11:54

Der Kaufvertrag über die GmbH ist eine rechtsgeschäftl. Erkl., für die GEb. §§ 141,32, 36 II KostO (20/10) entsteht. Wert ist der Verkehrswert der übertragenen GmbH-Anteile. Wenn ein realistischer Kaufpreis aus der Urkunde hervorgeht, wird dies der Kaufpreis sein, wenn kein Kaufpreis genannt oder nur 1 Euro o. ä. vereinbart, sollte man den Verkehrswert der GmbH-Anteile genauer ermitteln anhand letzter Bilanz (Reinvermögen, siehe unter "Bilanz" in Büchern wie Notarkasse München, Streifzug durch dei KostO u. ä. wg. etwaiger Korrektur einzelner Werte, z. B. müsste bei Grundbesitz immer der Verkehrswert § 19 I u. II angesetzt werden statt der geringeren Buchwerte laut Bilanz).
Die GF.-Abberufung und Neuberufung u. Änderungen bei Firma u. Sitz sind Beschlüsse, wobei für ersten zwei wg. § 41 c Abs. 3 S. 3 insgesamt nur ein Wert gem. § 41 a IV Nr. 1 (1 % eingetr. Kapital, Mindestwert 25.000 Euro) zu berechnen ist. Für die zwei SAtzungsänderungen, die insgesamt auch nur "ein mal zählen" (auch die gesamte Neufassung einer Satzung hat nur einen Gegenstand nach h. M.) ein weiterer solcher Wert. Aus dem GEsamtwert gem. § 41 c Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 44 II a (wahrscheinl. 2 x 25.000 Euro = 50.000 Euro) eine Beschlussgebühr § 47 (20/10).
Die Gebühren für rechtsgeschäftl. Erkl. - hier § 36 II - und für Beschlüsse - § 47 - können nicht gem. § 44 II irgendwie zusammengerechnet werden, weil § 44 nur auf die vor ihm stehenden r.-gesch. Erkl. anwendbar ist (und für mehrere Beschlüsse untereinander wg. § 41 c III 1, aber nicht bei deren Zusammentreffen mit rechtsgsch. Erkl.).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
NicoleBHV
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#3

31.07.2008, 12:19

Vielen lieben Dank!!!
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#4

31.07.2008, 12:32

Zu ergänzen ist noch:

Gebührenpflichtige Nebentätigkeit kann die auftragsgemäße Anzeige der Geschäftsanteilsabtretung an die Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) sein, Gebühr § 147 Abs. 2 KostO, Wert: ca. 10% des Werts des Geschäftsanteils (Notarkasse München, Streifzug durch die KostO, 7. Aufl., RdNr. 918).

Die erforderliche Anzeige der Abtretung an das Registergericht ist gebührenfreies Nebengeschäft (Streifzug RdNr. 1130).

Die Geschäftsführerbestellung- und abberufung und Satzungsänderung (Firma und Sitz) sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; dabei haben (anders als beim Beschluss) Geschäftsführerbestellung- und abberufung verschiedene Gegenstände (BGH DNotZ 2003, 297-301), so dass hier – wenn ihr auch die Anmeldung gefertigt habt - der gem. § 41c Abs. 4 Nr. 1 KostO zu ermittelnde Wert 3 x anzusetzen ist.
bonsen
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#5

29.12.2010, 09:55

Hallo,

kann mir jemand sagen, was mit der "auftragsgemäßen Anzeige der Geschäftsanteilsabtretung an die Gesellschaft" gemeint ist?

Wir wurden beauftragt, mit der Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister und bei der GmbH. Bekomme ich dafür die Gebühr nach § 147 II KostO?
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Stephan
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#6

29.12.2010, 11:05

Die Anzeige nac § 16 GmbhG ist durch MoMiG weggefallen.
Du bekommst eine Gebühr nach § 147 II KostO aus einen Teilwert des Stammkapitals für die Liste und
eine Gebühr nach § 50 KostO aus einen Teilwert der Abtretung für die Bescheinigung.
bonsen
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#7

29.12.2010, 11:12

Danke Dir Stephan :D
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#8

29.12.2010, 12:42

Mit Beschluss vom 17.11.2010 – 23 T 119/110 – hat das Landgericht Bielefeld festgestellt, dass für die Erstellung der Gesellschafterliste in den Fällen des §§ 40 Abs. 2 GmbHG keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO anfalle. Vielmehr handele es sich bei Erstellung diese Liste um eine gebührenfreies Nebengeschäfts im Sinne des § 35 KostO zur Beurkundung des Hauptgeschäfts (hier: Beurkundung einer Anteilsabtretung) bzw. zumindest zur Erstellung der Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, sofern diese eine Gebühr nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 KostO auslöst. Der betroffene Notar hat gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld Beschwerde zum OLG Hamm eingelegt.
(zitiert aus dem Newsletter 27/2010 der Westfälischen Notarkammer Hamm)
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