Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG

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kat*kal
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#1

16.12.2010, 11:28

Hallo, ich hab mal wieder ein Problem,

GmbH Geschäftsanteilsübertragung, wir müssen Liste einreichen nach § 40 Abs. 2 GmbHG, aber wann reiche ich die ein, wenn die Anteilung mit Wirkung zum ...... übertragen werden. Bin mir nicht so sicher?
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Stephan
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#2

16.12.2010, 13:02

Dann wenn die Abtretung dinglich wirksam ist!
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rebru82
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#3

16.12.2010, 14:27

:zustimm

Erst, wenn die Übertragung wirksam ist.
[hr]

Liebe Grüße

Rebru82 [img]http://www.smilies.4-user.de/include/Computer/smilie_pc_079.gif[/img]
elfin0815
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#4

17.12.2010, 16:59

Hierbei kann ich immer nur auf die Kommentierung verweisen !!! Der Notar hat die Überwachungsfunktion !!! Liste der Gesellschafter ist demnach nur (und nur dann) einzureichen, wenn die Gesellschaftsanteile rechtswirksam vollzogen wurde und Rücktrittsrechte (außer den gesetzlichen) nicht mehr geltend gemacht werden können !!! :dafuer
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