Hallo meine Lieben,
ich habe folgenden Fall:
Trennungsunterhaltsverfahren Beschwerde beim OLG. Chef meint nun der Streitwert wäre zu niedrig und will ggf. Streitwertbeschwerde einlegen. In der I. Instanz wurde ja der STW berechnet, indem der Rückstand + (den monatlichen Trennungsunterhalt * 12 Monate) genommen wurde. Nun will er wissen, wie der STW für die 2. Instanz lautet. Ich meine gelesen zu haben, dass es sich nach dem Streitwert der I. Instanz richtet und das hierauf nichts mehr hinzu gerechnet wird.
Stehe ich gerade auf dem Schlauch? Kann mir einer etwas zur Streitwertberechnung im Beschwerdeverfahren zum Trennungsunterhalt sagen? Vllcht. irgendeine Entscheidung zur Hand? Bzw. einen §? Ich durchkämme weiterhin mal das FamFG.
Lieben Gruß
T
Streitwert für Beschwerdeverfahren Trennungsunterhalt
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§ 40 fam gkg bringt mir in der Hinsicht leider nichts. Ich brauche einen § wo der Rechenweg drin steht. Im Trennungsunterhaltsverfahren erstinstanzlich ist dies ja meist der Monatsbetrag * 12 zzgl. dem Rückstand. Gibt es sowas auch für das Beschwerdeverfahren? Also das zweitinstanzliche Verfahren?
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Wenn der erstinstanzliche Beschluss vollumfänglich mit der Beschwerde angegriffen wurde, ist doch der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren identisch mit dem des erstinstanzlichen Verfahrens. Es werden doch dann keine anderen Anträge gestellt.
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es gibt nur diesen einen §§. ich verstehe ehrlich gesagt nicht, warum der bei dir nicht anwendbar sein soll.
wurde denn in vollem Umfang Beschwerde eingelegt?
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Guten Abend. Ja Chefin hat dagegen vollumfänglich Beschwerde eingelegt und will jetzt das ich einen § finde, der besagt, dass der Gegenstandswert der 2. Instanz nicht geringer sein darf als der der 1. Instanz. Mensch ich werde noch bekloppt.
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Ja aber da steht doch nur, dass der Wert "begrenzt" ist, aber nicht, dass er den gleichen Wert aufweisen muss, wie in der ersten Instanz.
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers
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doch: Abs. 1 Satz 1: "Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers." voll Beschwerde eingelegt = voller Wert.
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