Einwilligung Ehemann der Anzunehmenden

Adoption, Eheverträge, Scheidungsfolgenvereinbarungen usw.
Antworten
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

29.01.2015, 15:09

Guten Tag,


wir haben eine Volljährigenadoption beurkundet einer Frau (Anzunehmende), die verheiratet ist. Nun will das Gericht die Einwilligung des Ehemannes der Anzunehmenden gemäß §§ 1749 Abs. 2, 1767 Abs. 2 BGB. Ich habe im Kersten-Bühling (einziges mir vorliegendes Formularbuch) nichts passendes gefunden. Hat einer von Euch ein Muster für mich?

Danke
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#2

29.01.2015, 15:56

Die Einwilligung bedarf der notariellen Beurkundung, § 1750 BGB

Urkundsrubrum wie üblich

Der Erschienene erklärte sodann:

Gemäß Urkunde vom ... hat/haben ... die Frau ... als Kind angenommen und beantragt, die Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption auszusprechen.

Als der Ehemann der Anzunehmenden erkläre ich die Zustimmung bzw. Einwilligung zu der beantragten Annahme als Kind von Frau ... gemäß der Urkunde vom ...

Der Beteiligte beantragt, dem Familiengericht eine Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Der Beteiligte bittet um Erteilung einer einfachen Abschrift der Urkunde.

...
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Jupp03/11

#3

29.01.2015, 16:05

Wir haben hier eine Volljährigenadoption und zum künftigen Namen sollte auch was gesagt werden.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#4

29.01.2015, 16:28

... der zukünftige Name bleibt der Name nach der Heirat, nämlich der des Ehemannes. Nur der Geburtsname ändert sich in den Namen des Annehmenden....

meinst Du das vielleicht, Jupp ?
Jupp03/11

#5

29.01.2015, 17:13

umformulieren, dann kannst es nehmen

Die Erschienene zu 3. als Ehefrau des Erschienenen zu 2. willigt in die Adoption ein, stimmt jedoch nicht der Änderung des Familiennamens in dem Familiennamen der Adoptivmutter zu und gibt diese Erklärung gegenüber dem Familiengericht ab.

Dieses ist zu beurkunden und in Ausfertigung dem Gericht vorzulegen.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#6

29.01.2015, 17:28

vielen Dank für die Antworten ......
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

04.02.2015, 13:41

Guten Tag,

ich muss noch einmal zurückkommen auf die Sache, die leider noch nicht durch ist ......

Das zuständige AG will nicht nur die Zustimmung vom Ehemann der Anzunehmenden, sondern auch

polizeiliches Führungszeugnis,
Aufenthaltsbescheinigung und
ärztliches Gesundheitszeugnis von der Anzunehmenden und vom Annehmenden.

Nun war die Anzunehmende beim Gesundheitsamt und bei ihrem Hausarzt. Und beide fühlten sich nicht zuständig. Ist das nicht einfach nur eine Bescheinigung , dass die Anzunehmende gesund ist? Oder was muss da drin stehen. Ich habe versucht bei der Richterin etwas zu erfahren, aber leider negativ. Sie meinte, der Arzt wüsste, was drin stehen muss ......
Habt Ihr Erfahrung?

Danke
Jupp03/11

#8

04.02.2015, 13:46

Eben alles Dinge, die bei einer Adoption vorzulegen sind.
Sollen zum Hausarzt gehen und dort sagen, für was sie diese Bescheinigung benötigen.
Stromberg
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 536
Registriert: 06.03.2014, 16:13
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#9

04.02.2015, 14:29

Eben alles Dinge, die bei einer Adoption vorzulegen sind.....

Das ist wohl so, aber die Gerichte scheinen da unterschiedlicher Auffassung zu sein, was nötig ist und was nicht. Die Adoptionen "hier im hohen Norden" sind ohne diese Nachweise auch familiengerichtlich ausgesprochen worden.

Aber ich werde die Anzunehmende nochmals zu ihrem Hausarzt schicken
nico86
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 389
Registriert: 30.09.2013, 08:31
Beruf: Notarfachwirtin
Wohnort: NRW

#10

04.02.2015, 14:48

Hab ein Merkblatt "Unterlagen zur Annahme als Kind". Dort ist folgendes aufgeführt:

- notariell beurkundete Einwilligungserklärung
a) des anzunehmenden Kindes
b) des gesetzlichen Vertreters des anzunehmenden Kindes
c) der Eltern des anzunehmenden Kindes
d) der Mutte des nichtehelichen Kindes
e) des Ehegatten des Annehmenden
f) des Ehegatten des Anzunehmenden

- Geburtsurkunde
a) des annehmenden Ehemannes
b) der annehmenden Ehefrau
c) des anzunehmenden Kindes
d) der Mutter des anzunehmenden nichtehelichen Kindes
e) vorhandener Kinder der Annehmenden

- Heiratsurkunde
a) der annehmenden Eheleute (evtl. auch Scheidungsurteil)
b) der Eltern des anzunehmenden Kindes (evtl. auch Scheidungsurteil)

- Sterbeurkunde
a) des Vaters des anzunehmenden Kindes
b) der Mutter des anzunehmenden Kindes
c) des Ehegatten des Annehmenden
d) bereits verstorbener Kinder der Annehmenden

- Staatsangehörigkeitsnachweis
a) des annehmenden Ehemannes
b) der annehmenden Ehefrau
c) des anzunehmenden Kindes

- Gesundheitszeugnis
a) des annehmenden Ehemannes
b) der annehmenden Ehefrau
c) des anzunehmenden Kindes

- Strafregisterauszug
a) des annehmenden Ehemannes
b) der annehmenden Ehefrau
c) des anzunehmenden Kindes

- Führungszeugnis
a) des annehmenden Ehemannes
b) der annehmenden Ehefrau
c) des anzunehmenden Kindes

- Bescheinigung über Wohnsitz oder Aufenthalt der Annehmenden

- Einkommensnachweis
a) des annehmenden Ehemannes
b) der annehmenden Ehefrau

- Stellungnahme
a) des zuständigen Jugendamtes
b) des Landesjugendamtes
c) der Adoptionsvermittlungsstelle
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
Antworten