Genehmigung Betreuungsgericht und Vollzugsgebühr
Verfasst: 19.04.2018, 08:24
Guten Morgen ihr Lieben
Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet.
Im Grundbuch sind in Abt. II jeweils zwei Wohnrechte eingetragen. Einmal für den Schwager und einmal für die Schwiegermutter. Nun sollen die Wohnrechte gelöscht werden. Der Schwager wird von seinem Bruder betreut, ein Ausweis liegt vor. Die Schwiegermutter hat ihrem Sohn eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt.
Nun geht es um die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Bruder bzw. der Sohn haben die Löschung bewilligt. Bekommt das Amtsgericht am Wohnsitz des Berechtigten nunmehr zwei beglaubige Fotokopien der Löschungsbewilligung? Es sind zwei verschiedene Gerichte zuständig, da der Bruder noch in dem verkauften Haus wohnt. Die Mutter wohnt jedoch in einem Pflegeheim in einem anderen Gerichtsbezirk.
Bereits mit der Rechnung für den Kaufvertrag wurde die Vollzugsgebühr in voller Höhe berechnet, da hier u.a. minderjährige als Verkäufer beteiligt sind. Die Vollzugsgebühr fällt dann für die Löschungsbewilligung nicht noch einmal an, richtig?
Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.
Wir haben einen Kaufvertrag beurkundet.
Im Grundbuch sind in Abt. II jeweils zwei Wohnrechte eingetragen. Einmal für den Schwager und einmal für die Schwiegermutter. Nun sollen die Wohnrechte gelöscht werden. Der Schwager wird von seinem Bruder betreut, ein Ausweis liegt vor. Die Schwiegermutter hat ihrem Sohn eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt.
Nun geht es um die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Bruder bzw. der Sohn haben die Löschung bewilligt. Bekommt das Amtsgericht am Wohnsitz des Berechtigten nunmehr zwei beglaubige Fotokopien der Löschungsbewilligung? Es sind zwei verschiedene Gerichte zuständig, da der Bruder noch in dem verkauften Haus wohnt. Die Mutter wohnt jedoch in einem Pflegeheim in einem anderen Gerichtsbezirk.
Bereits mit der Rechnung für den Kaufvertrag wurde die Vollzugsgebühr in voller Höhe berechnet, da hier u.a. minderjährige als Verkäufer beteiligt sind. Die Vollzugsgebühr fällt dann für die Löschungsbewilligung nicht noch einmal an, richtig?
Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar.