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Re: Bankgebühren beim NAK?

Verfasst: 13.02.2018, 14:58
von Jenna
Aha!
Das klingt doch nach einem Plan!

Vielen lieben Dank!

Re: Bankgebühren beim NAK?

Verfasst: 13.02.2018, 17:08
von Martin Filzek
Ich wollte einmal folgende Gedanken zur Diskussion stellen:

Momentan scheint es so zu sein, dass einige Banken Strafzinsen auf Guthaben verlangen / hohe Bankentgelte für Eröffnung und Buchungen berechnen, und andere Banken nicht. Insbesondere von der Deutschen Bank habe ich gehört, dass diese für kosten- und strafzinsenfreie Notar-Anderkonten wirbt.

Der Notar ist zur kostensparenden Sachbehandlung verpflichtet und von den Beteiligten vermeidbare finanzielle Schäden abwenden, vgl. § 24 BeurkG, § 19 BNotO nebst Kommentarliteratur, § 21 GNotKG. Könnten da Mandanten nicht auf die Idee kommen, Schadensersatzansprüche herzuleiten aus einer nicht so kostengünstig geratenen Auswahl der Bank mit dem Argument, z. B. eine Deutsche Bank sei doch nicht weniger vertrauenswürdig als z. B. die im Diskussionsverlauf erwähnte Commerzbank (oder von anderen habe ich gehört, dass auch Vereinsbank oder Weberbank Strafzinsen berechnen?).

Gibt es ein Ermessen des Notars, aus anderen sachlich gerechtfertigten Gründen eine andere - teurere - Bank für die Führung der Notar-Anderkonten auszuwählen (z. B. weil er bei dieser Bank auch sein Geschäftskonto unterhält, oder weil - dies könnte ich mir in jedem Fall als Argument für eine Auswahl einer vielleicht teureren Bank vorstellen, weil die Mandanten z. B. Verkäufer oder Käufer bei dieser Bank auch finanziert haben und deshalb selbst sich für diese Bank, trotz Mehrkosten, aussprechen).

Gibt es eine Belehrungspflicht über die Auswahl der Bank unter den genannten Gesichtspunkten?

Wie gesagt, ich bin auf dem Gebiet des Notarhaftungsrechts kein Experte, wollte es nur mal zur Überlegung bzw. Diskussion stellen, um aus den etwaigen Antworten evtl. selbst etwas schlauer zu werden in dieser Frage.

Re: Bankgebühren beim NAK?

Verfasst: 13.02.2018, 18:10
von Jenna
Oje...
Etwaige Schadenersatzforderungen wegen zu hoher Bankgebühren hatte ich bislang noch gar nicht auf dem Schirm...

Wir haben unsere Bank ausgewählt, weil wir dort unser Geschäftskonto haben, ja. Soweit richtig.
Andererseits haben wir hier keine Deutsche Bank im Ort soweit ich weiß.
Da wir immer noch kein Online-Banking machen dürfen, muss also immer jemand mit den Überweisungsträgern zur Bank laufen. An der Stelle glaube ich kaum, das ein Notar deswegen in die Nachbarstadt fahren würde.
Dann fielen zwar keine Bankgebühren an, dafür aber vermutlich Fahrtkosten. Für den Mandanten wären Letztere wahrscheinlich sogar höher.

Sicher, wenn ich hier drei Banken fußläufig erreichen könnte, würde jeder vernünftige Notar die günstigste wählen.
Aber solange nur die eine kleine Sparkasse in der Nachbarschaft ist, dann würden wir aus ganz praktischen Gründen doch eher dort unser Konto eröffnen, oder?

Re: Bankgebühren beim NAK?

Verfasst: 13.02.2018, 19:34
von Martin Filzek
Wie gesagt, ich bin da keiner, der "sichere" Auskunft zu all diesen Einzelfragen geben kann und denke, es ist Ermessenssache des Notars, dem ich nur obige Gedanken als vielleicht Nachdenkenswertes dazu mitteilen wollte.

Sicher wird nur jeder 100. Mandant ein Querulant sein und deswegen Schadensersatz wegen zu hoher Kosten vielleicht verlangen, aber auf dies sollte man ja vorausschauend Rücksicht nehmen.

Statt zur Bank mit den Überweisungsaufträgen zu fahren kommt doch auch noch eine Übersendung per Briefpost in Frage? Die 1 - 2 Tage übliche Postversandzeit würden dann vielleicht nur einen Bruchteil der Kosten für Strafzinsen und Kontoeröffnungs- und Buchungs-Gebühren ausmachen?

Aber wie gesagt, Manfred und andere User oder Experten im Notarhaftungsrecht und kluge Leute bei den Notarkammern können diese Einzelfragen vielleicht besser und sicherer beantworten.

Das mit der örtlichen Nähe ist natürlich ein sehr beachtenswertes Argument, das mit den anderen Aspekten im Einzelfall abgewogen werden müsste.

Re: Bankgebühren beim NAK?

Verfasst: 15.02.2018, 09:31
von larifari
In der Kommentierung zu § 54b Abs. 1 und 2 BeurkG und § 27 Abs. 2 DNotO ist zumindest zur Auswahl des Kreditinsitutes etwas gesagt. Ich habe hier leider nur alte Auflagen von den Kommentaren Winkler, Beurkundungsgesetz und Weingärtner, DONot (2003/2004). Vielleicht findet sich in den neueren Kommentaren/Auflagen ja ein Hinweis bezüglich der Bankgebühren und einer damit verbundenen Auswahlverpflichtung zur Schadensvermeidung?