Auflassungsvormerkung nach Urteil
Verfasst: 31.10.2016, 15:51
Hallo,
wir wurden von einem RA beauftragt, eine Auflassung für den Gläubiger nach einem Urteil zu beurkunden - kein Problem.
Jetzt möchte der Anwalt aber, dass wir auch eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen und den entsprechenden Antrag vorbereiten. Muss der Antrag überhaupt öffentlich beglaubigt werden? Im Zöller steht nur, dass die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt gilt, der Gläubiger muss unter Vorlage des Urteils beantragen. Aber in Form § 29 GBO?
Kann mir jemand helfen?
Vielen Dank.
wir wurden von einem RA beauftragt, eine Auflassung für den Gläubiger nach einem Urteil zu beurkunden - kein Problem.
Jetzt möchte der Anwalt aber, dass wir auch eine Auflassungsvormerkung eintragen lassen und den entsprechenden Antrag vorbereiten. Muss der Antrag überhaupt öffentlich beglaubigt werden? Im Zöller steht nur, dass die Eintragung einer Vormerkung als bewilligt gilt, der Gläubiger muss unter Vorlage des Urteils beantragen. Aber in Form § 29 GBO?
Kann mir jemand helfen?
Vielen Dank.