Hallo zusammen... Folgender Fall:
A und B haben vor ein paar Jahren ihren Grundbesitz unentgeltlich an ihren Sohn C veräußert.
Zugunten von A und B wurde eine Rückauflassungsvormerkung wie folgt im Grundbuch eingetragen.
C verpflichtet sich gegenüber A und B zu Lebzeiten von A und B den Übertragungsgegenstand nicht zu veräußern. Für den Fall, dass C gegen das Verbot verstößt, also zu Lebzeiten von A und B den Übertragungsgegenstand veräußert, fällt der Übertragungsgegenstand an A und B zurück. Zur Absicherung des Veräußerungsverbotes bewilligen und beantragen die Erschienenen zugunsten von A und B - als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB - die Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch - befristet auf die Lebenszeit von A und B.
Nun will C einen 1/2 ideellen Anteil an seine Ehefrau übertragen. Kann er das, obwohl die Rückauflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist?