EigentümerGS-Abtretung u. Erteilung vollstr. Ausfertigung

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ina85
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#1

05.03.2015, 17:13

Hallo!

Wir haben hier vor Jahren eine Eigentümer(Brief)Grundschuld beurkundet. Die Grundschuld wurde abgetreten.
Chef wurde beauftragt, unter Vorlage des GS-Briefes und der beglaubigten Abtretungserklärung, die Eintragung der Abtretung beim Grundbuchamt zu veranlassen. Dies ist alles geschehen und soweit paletti.

Nun bekomme ich die Akte auf den Tisch, da der neue Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung wünscht. Ich habe hier ein großes Brett vor dem Kopf :patsch. Wie lautet nur die Vollstreckungsklausel? Es wurde damals nur eine einfache Ausfertigung für das Grundbuchamt erteilt, weitere nicht.

Es ist mir fast schon peinlich zu fragen :oops: , aber leide zur Zeit an chronischer Arbeitsüberlastung, kann in meinem Büchern nichts rechtes finden und kriege die Klausel einfach nicht formuliert und der Mandant sitzt mir im Nacken. Wäre also echt dankbar, hätte jemand ein Muster für mich.
Jupp03/11

#2

05.03.2015, 17:35

Um da exakt weiterhelfen zu können, müßte man die Formulierung der Unterwerfungserklärungen in der Grundschuldurkunde einschließlich der Erklärungen zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für einen Fremdgläubiger kennen. Weiterhin müßte man wissen, was genau abgetreten wurde, nur dinglich oder auch persönlich usw.
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ina85
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#3

05.03.2015, 18:19

1) in Grundschuld:

Wegen der Grundschuld einschließlich Zinsen unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Der jeweilige Gläubiger ist befugt sich Ausfertigungen dieser Urkunde erteilen zu lassen.

2) in Abtretung:

Durch Urkunde des Notars .. vom heutigen Tage habe ich, als Grundstückseigentümer eine Eigentümergrundschuld in Höhe von ... € nebst Zinsen und Nebenleistung bestellt.Ich trete hiermit vom heutigen Tage an die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung ab an.... Die Eintragung der Abtretung der Grundschuld im Grundbuch wird bewilligt und beantrag. Meinen Antrag auf Aushändigung des Grundschuldbriefes trete ich an Herrn ... ab.
Jupp03/11

#4

06.03.2015, 14:18

ina85 hat geschrieben:1) in Grundschuld:

Wegen der Grundschuld einschließlich Zinsen unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Der jeweilige Gläubiger ist befugt sich vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen.

eure Vorlage -wohl Kersten/Bühling- würde ich wie oben dargestellt abändern, weil ich die Formulierung im genannten Buch m. E. nicht glücklich ist.

2) in Abtretung:

Durch Urkunde des Notars .. vom heutigen Tage habe ich, als Grundstückseigentümer eine Eigentümergrundschuld in Höhe von ... € nebst Zinsen und Nebenleistung bestellt.Ich trete hiermit vom heutigen Tage an die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung ab an.... Die Eintragung der Abtretung der Grundschuld im Grundbuch wird bewilligt und beantrag. Meinen Antrag auf Aushändigung des Grundschuldbriefes trete ich an Herrn ... ab.
Wenn die Zinsen in der Grundschuldurkunde ab dem heutigen Tage vereinbart wurden, kannst du wie nachstehend vorgehen.

Diese Ausfertigung, die eine vollständige Wiedergabe der Urschrift ist, wird Herrn X, geb. am ______________, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz, Grundbuch von __________ Blatt__________, erteilt.

Grund:
Die Feststellung des nunmehrigen Gläubigers der dinglichen Zwangsvollstreckungsklausel ist dem Notar offenkundig durch die Einsichtnahme in das Grundbuch von ______________ Blatt _______ und zwar über passwortgeschütztem Internetzugang beim Amtsgericht am ______________.
Dort ist in Abt. III unter Veränderungen vermerkt, dass das Grundpfandrecht mit den Zinsen und Nebenleistungen an Herrn X, geb. am ___________, abgetreten ist.
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ina85
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#5

09.03.2015, 09:43

Wegen der Grundschuld einschließlich Zinsen unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Der jeweilige Gläubiger ist befugt sich vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen.

Ist gemacht! Danke ;)

Grund:
Die Feststellung des nunmehrigen Gläubigers der dinglichen Zwangsvollstreckungsklausel ist dem Notar offenkundig durch die Einsichtnahme in das Grundbuch von ______________ Blatt _______ und zwar über passwortgeschütztem Internetzugang beim Amtsgericht am ______________.
Dort ist in Abt. III unter Veränderungen vermerkt, dass das Grundpfandrecht mit den Zinsen und Nebenleistungen an Herrn X, geb. am ___________, abgetreten ist.[/quote]


Kann ich nicht auch Bezug nehmen auf die Original-Abtretungserklärung, die ja hier vorgelegen hat? Die Eintragung der Abtretung wurde ja von unserem Büro veranlasst? Um im Sinne des Mandanten weitere Kosten zu vermeiden.
Jupp03/11

#6

09.03.2015, 10:19

ina85 hat geschrieben:Wegen der Grundschuld einschließlich Zinsen unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. Der jeweilige Gläubiger ist befugt sich vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilen zu lassen.

Ist gemacht! Danke ;)

Grund:
Die Feststellung des nunmehrigen Gläubigers der dinglichen Zwangsvollstreckungsklausel ist dem Notar offenkundig durch die Einsichtnahme in das Grundbuch von ______________ Blatt _______ und zwar über passwortgeschütztem Internetzugang beim Amtsgericht am ______________.
Dort ist in Abt. III unter Veränderungen vermerkt, dass das Grundpfandrecht mit den Zinsen und Nebenleistungen an Herrn X, geb. am ___________, abgetreten ist.


Kann ich nicht auch Bezug nehmen auf die Original-Abtretungserklärung, die ja hier vorgelegen hat? Die Eintragung der Abtretung wurde ja von unserem Büro veranlasst? Um im Sinne des Mandanten weitere Kosten zu vermeiden.[/quote]

kannst du auch machen, dann würde ich aber auch noch weiter auf den Grundschuldbrief Bezug nehmen.
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#7

09.03.2015, 10:56

okay, das sollte auch kein Problem sein. Der lag ja auch vor.

:thx
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#8

09.03.2015, 17:14

Habe leider doch noch Probleme mit der Formulierung. Mein Entwurf sieht derzeit folgendermaßen aus:
:oops:

Diese Ausfertigung, die eine vollständige Ablichtung der Urschrift ist, wird Herrn xy, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft ____________, _________, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz, Grundbuch von _________, Blatt __________, erteilt.

Grund:
Die Feststellung des nunmehrigen Gläubigers der dinglichen Zwangsvollstreckungsklausel ist dem Notar offenkundig durch Vorlage der beglaubigten Abtretungserklärung (diese lag ja vor und wurde auch hier beglaubigt, liegt jetzt aber im Original beim Grundbuchamt)vom ________, UR.-Nr.: _________ des Notars _______, sowie durch Vorlage des Original-Grundschuldbriefes (diesen hat mein Chef bereits wieder an den Gläubiger ausgehändigt :-| ) nachgewiesen. Die Abtretung wurde im Grundbuch in Abt. III, unter lfd. Nr. ____am ________ eingetragen. (mir liegt die Eintragungsbekanntmachung vor).

Und was schreibe ich aufs Original?

Vollstreckbare Ausfertigung Herrn xy erteilt. Begründung wie oben??

Ich wäre für eine nochmalige Hilfestellung sehr dankbar :lol:
Jupp03/11

#9

09.03.2015, 17:29

Dann geht es nur wie Beitrag 5.
Es reicht nicht, dass euch der Brief mal vorgelegen hat, sondern dieser müßte zum Zeitpunkt der Klauselerteilung vorliegen.
Im übrigen hätte bei Vorlage Abtretung und Brief keine Offenkundigkeit vorgelegen, sondern damit wäre der Nachweis geführt worden.
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#10

09.03.2015, 18:11

Mir ist doch immer noch einiges nicht klar, leider :oops:

Ich habe hier das Praxishandbuch für Notarfachangestellte liegen. In dem steht, dass wenn die beglaubigte Abtretungserklärung dem Grundbuchamt übersandt worden ist, dass der Gläubiger sich die Urschrift vom Grundbuchamt zurückgeben lassen soll. Das GBA solle sich dann nach § 10 Abs. 1 Satz 2 GBO eine beglaubigte Ablichtung herstellen.

Dann im Anschluss könne der Neugläubiger dem Notar zur Umschreibung der Vollstreckungsklausel die Urschrift der Abtretungsklausel überreichen und der Notar kann eine beglaubigte Abschrift hiervon der umgeschriebenen vollstreckbaren Ausfertigung Beiheften. Dies würde die anschließende ZV erleichtern, weil die beglaubigte Abschrift der Abtretungserklärung nicht mehr separat nachgeholt werden muss.


Fragen über Fragen..... :angst
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