Vorkaufsrecht bei KV zwischen Verwandter in gerader Linie

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ina85
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#1

02.02.2015, 15:39

Wieder mal ne ganz doofe Frage :oops:

Und zwar geht es um Kaufverträge zwischen Eltern und Kindern bzw. Schwiegerkindern.

Ich hab mir mal notiert, dass die Verzichtserklärung hinsichtlich des Vorkaufsrechtes einzuholen ist und dem GBA vorzulegen ist. Dies hat mir damals ne Kollegin gesagt und so hab ich es dann auch immer gemacht.

Das BauGB sagt dazu ja aber folgendes:

§ 26
Ausschluss des Vorkaufsrechts
.

Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn

1. der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist,


Muss jetzt die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung vorgelegt werden?? Oder eben nicht? Auf Nachfrage bei einem anderen Notariat hier in der Stadt, haben diese mir mitgeteilt, dass sie auch immer die Verzichtserklärungen einholen und dem GBA vorlegen, halt nur nicht bei Übertragungsverträgen.
nico86
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#2

02.02.2015, 16:25

Dann ist die Vorkaufsrechtsbescheinigung nicht einzuholen.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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ina85
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#3

02.02.2015, 16:41

Oh, okay. Also nichts einholen. Das werde ich dann wohl dem anderen Notariat auch mitteilen. Hätte mich jetzt blind auf die Kollegin dort verlassen. Sie ist praktisch ein Dinosaurier auf dem Gebiet.

Ganz lieben Dank!! Ich werde meine Notizen dahingehend gleich ändern.

:wink1
Jupp03/11

#4

02.02.2015, 17:01

Würde ich nicht, wenn die Aussage nicht belegt wird. Ich kann jedenfalls dazu nichts finden.
Stromberg
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#5

02.02.2015, 17:18

Das stimmt. Ich habe auch immer die Verzichtserklärung eingeholt - auch bei Verträgen zwischen Verwandten in gerader Linie -. Und das Amt hat immer fleißig die Gebühren dafür kassiert, bis ich irgendwann auf den § 26 BauGB gestoßen bin.
Habe mich dann gleich erkundigt, es wurde mir bestätigt und man hat mir - zumindest - für die zurückliegenden (noch rausfindbaren) Fälle die Gebühr zurückerstattet.
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ina85
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#6

02.02.2015, 17:25

@Jupp
Jetzt bin ich doch verwirrt. Ist die Vorlage nun in jedem Fall erforderlich?
Ich will nicht die Beantragung jetzt versäumen und hinterher stress mit dem Rechtspfleger bekommen.
Jupp03/11

#7

02.02.2015, 17:55

Nicht erforderlich, u. a. § 1590 BGB.
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ina85
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#8

02.02.2015, 18:28

:thx
nico86
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#9

03.02.2015, 08:33

Jupp, bezugnehmend auf deinen Beitrag #4: aber der § 26 BauGB ist doch Beleg genug. Wir holen in solchen Fällen auf jeden Fall keine Vorkaufsrechtsbescheinigung ein und es gab -zumindest beim hiesigen Gericht- nie eine Zwischenverfügung deswegen. Man muss ja auch bedenken, dass die Einholung der Vorkaufsrechtsbescheinigung die Vollzugsgebühr auslöst sowie Kosten bei der Stadt/Gemeinde. Deswegen: Wenn es nicht erforderlich ist, bitte auch nicht einholen, um den Beteiligten Kosten zu ersparen.

Darüberhinaus haben wir einmal von unserer Stadt ein Informationsschreiben erhalten, in welchem diese aufführt, in welchen Fällen sich ein Vorkaufsrecht erübrigt, und zwar in den Fällen der §§ 24 Abs. 2, 26 Abs. 1, 23 und 32 Abs. 3 BauGB.

Liebe Grüße
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zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
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