Kann man die Eigentumsumschreibung im Grundbuch "angreifen"?

Rund um Grunstücks-/Wohnungseigentum/Erbbaurecht
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ReLo
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#1

30.07.2014, 10:33

Hallo zusammen!

Meine Frage betrifft den Bereich Grundbuch / Zwangsvollstreckung... da das wohl allerdings eher die Profis aus dem Notariat beantworten können, stelle ich meine Frage mal in diesen Forenbereich:

Unser Schuldner hat eine von seinen vielen Eigentumswohnungen verkauft und wir haben dem Käufer als Drittschuldner ein vorläufiges Zahlungsverbot geschickt in der Hoffnung auf eine erfolgreiche Pfändung des Kaufpreises. Nun behauptet der Käufer, den Kaufpreis bezahlt zu haben und hat uns als Nachweis einen Kontoauszug geschickt, aus dem jedoch nur eine geringere Summe als der Kaufpreis hervorgeht. (Im übrigen steht im Überweisungsträger, dass die Überweisung für 2 Wohnungen erfolgt, damit passt die Zahlung schon mal überhaupt nicht...).

Meine Frage: Wir gehen davon aus, dass hier massiv gemauschelt wird und absichtlich eine Gläubigerbenachteiligung erfolgt, da die Zahlung des Käufers auch nicht an den Verkäufer erfolgte... Wisst Ihr, ob es eine grundsätzliche Möglichkeit gibt, die im Grundbuch erfolgte Eigentumsumschreibung "anzugreifen"? Aufgrund der hier vorliegenden Informationen gehen wir davon aus, dass dem Notar absichtlich falsch die vollständige Kaupreiszahlung angezeigt wurde, um die Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung zu schaffen.

Das ist eine ziemlich komplizierte Sache aber für unseren Mandanten geht es um wahnsinnig viel Geld...

Vielen Dank für Eure Meinung!

ReLo
Jupp03/11

#2

30.07.2014, 10:55

Liegen der Kaufvertrag und Grundbuchauszüge vor?
ReLo
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#3

30.07.2014, 11:01

Hallo Jupp03/11,
wir haben einen der Kaufverträge und dazu den Grundbuchauszug vor Eigentumsumschreibung. Telefonisch haben wir aber die Auskunft erhalten, dass die Umschreibung inzwischen erfolgt ist.

ReLo
Jupp03/11

#4

30.07.2014, 11:18

Dann sollte geprüft werden, ob aus dem Kaufpreis Verbindlichkeiten des Verkäufers abzulösen waren. So wäre es zu verstehen, dass der Verkäufer nicht den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, sondern der Käufer mehrere Überweisungen tätigen mußte, so in die abzulösenden Gläubiger.

Im übrigen sollte die Forderung, sofern noch nicht geschehen, durch Sicherungshypotheken abgesichert werden, wobei man prüfen sollte, diese auf verschiedene Wohnungen zu verteilen.
ReLo
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#5

30.07.2014, 11:31

Hallo Jupp03/11,
die Sicherungshypotheken sind auf unbelasteten Wohnungsgrundbüchern eingetragen. Aus dem Kaufvertrag selbst ergibt sich nicht, dass noch Verbindlichkeiten abzulösen sind, so dass der dort angegebene Kaufpreis meines Erachtens zu zahlen ist. Können wir sonst nichts weiter machen? :? Wir verlangen jetzt noch Aufklärung über die gezahlte Summe vom Käufer und decken ihn erstmal weiter mit vorl. Zahlungsverboten zu.
Notariatsmann
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#6

30.07.2014, 12:15

Eine Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners, also die Vermögensverschiebung, ist nach dem Anfechtungsgesetz möglich, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind.

Was den Anspruch auf Kaufpreiszahlung angeht, wäre zunächst zu klären, ob die Kaufpreiszahlung vor der Pfändung erfolgt ist, dann geht die Pfändung ins Leere oder danach, dann ist sie dem Pfändungsgläubiger gegenüber nicht wirksam erfolgt und es kann weiterhin Zahlung verlangt werden. Wenn die Kaufpreiszahlung entgegen der Behauptung ganz oder teilweise überhaupt noch nicht erfolgt ist, besteht der Anspruch ja noch und kann ebenfalls Zahlung verlangt werden.
ReLo
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#7

30.07.2014, 12:56

Danke für den Hinweis auf das Anfechtungsgesetz, das kenne ich gar nicht und gucke mir das mal an. :-)

Das vorl. Zahlungsverbot wurde leider erst nach der angeblichen Zahlung (die ja auch nicht an den Schuldner erfolgte) zugestellt. Die uns jetzt gegenüber mitgeteilte Zahlung des Käufers erfolgte genau am Tag der Beurkundung des Kaufvertrages, so dass hier von Anfang an überhaupt keine Chance auf erfolgreiche Pfändung bestand - was wir ja leider naturgemäß erst im Nachhinein erfahren haben. :motz
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